Vollzug des Bayer. Stiftungsgesetzes (BayStG) Änderung der Satzung der Spitalstiftung Neunburg vorm Wald


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 23.07.2015

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (01 - Stadt Neunburg vorm Wald) Sitzung des Stadtrates 23.07.2015 ö beschließend 7

Beschluss

Der Änderung der Satzung der Spitalstiftung Neunburg vorm Wald in der Fassung vom 01.02.1999 auf Anregung des Finanzamtes Cham wird zugestimmt. Der § 8 „Vermögensanfall“ der Stiftungssatzung ist um den Passus „oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke“ zu ergänzen. Demnach lautet der § 8 „Vermögensanfall“ nach der Anpassung:

„Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Restvermögen an die Stadt Neunburg vorm Wald. Diese hat es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden. Nach Möglichkeit ist es einer anderen Stiftung mit ähnlicher Zweckbestimmung zuzuführen.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 04.08.2016 15:26 Uhr