Bauantrag: Eingeschossiger Flachdachanbau im Eingangsbereich des Wohnhauses und Errichtung eines Sichtschutzzaunes an der nordöstlichen Grundstücksgrenze, Fl.Nr. 512/1, Wielandstraße 9, 97464 Niederwerrn
Daten angezeigt aus Sitzung:
5. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 10.04.2025
Beratungsreihenfolge
Sachvortrag
Der Bauherr beabsichtigt den eingeschossigen Flachdachanbau im Eingangsbereich des Wohnhauses und die Errichtung eines Sichtschutzzaunes an der nordöstlichen Grundstücksgrenze auf der Fl.Nr. 512/1, Wielandstraße 9 in der Gemarkung Niederwerrn.
Das Vorhaben befindet sich im Bereich des qualifizierten Bebauungsplans „Nord I. Abschnitt – 4. Änderung“. Es wurde eine Befreiung von folgenden Vorschriften beantragt:
- Südöstliche Baugrenze
Wohngebäude sind mit Satteldächern zu versehen
Einfriedungen entlang Straßen dürfen eine Höhe von 1,00 m über Gehsteig-Oberkante nicht überschreiten.
Der eingeschossige Flachdachanbau im Eingangsbereich des Wohnhauses befindet sich außerhalb der Baugrenze, weshalb hierfür eine Befreiung beantragt wurde. In der näheren Umgebung wurden bereits schon Befreiungen wegen der Überschreitung der Baugrenze erteilt. Bei dem eingeschossigen Flachdachanbau handelt es sich auch nur um einen untergeordneten Gebäudeteil. Die Abstandsflächen kommen trotz Überschreitung der Baugrenze auf dem Grundstück zum Liegen.
Laut Bebauungsplan sind Wohngebäude mit Dächern zu versehen, deren Neigung bei eingeschossigen Hauptgebäuden 47° und bei zweigeschossigen Hauptgebäuden 38° nicht überschreiten soll. Bei Nebengebäuden und Garagen hingegen sind 6° Neigung mit einem Flachdach vorgesehen. Der eingeschossige Flachdachanbau im Eingangsbereich soll eine Neigung von 2° erhalten. Es handelt sich hierbei, wie erwähnt, nur um einen untergeordneten Gebäudeteil mit ca. 7,43 m², weshalb eine Befreiung vertretbar wäre.
Gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a.) BayBO sind Sichtschutzzäune mit einer Höhe bis zu 2 m verfahrensfrei. Der Bebauungsplan sieht allerdings entlang von Straßen nur eine Höhe von 1,00 m über Gehsteig-Oberkante vor. Indem sich der 2 m Sichtschutzzaun jedoch nur auf die nordöstliche Grundstücksgrenze bezieht und das Ortsbild daher nicht beeinträchtigt, ist eine Befreiung von dieser Vorschrift aus Sicht der Verwaltung vertretbar.
Die Zustimmung des Nachbarn liegt vor.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt dem Vorhaben „Eingeschossiger Flachdachanbau im Eingangsbereich des Wohnhauses und Errichtung eines Sichtschutzzaunes an der nordöstlichen Grundstücksgrenze, Fl.Nr. 512/1, Wielandstraße 9, 97464 Niederwerrn“ sein gemeindliches Einvernehmen nach § 36 BauGB und genehmigt die beantragten Befreiungen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0
Datenstand vom 28.04.2025 12:14 Uhr