Bauantrag: Errichtung eines Gebäudes für Gartengeräte sowie eines Gartenzauns mit Mauer, Fl.Nr. 871/3, Ludwigstraße 5, Gemarkung Niederwerrn


Daten angezeigt aus Sitzung:  7. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 13.05.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 7. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 13.05.2025 ö 3

Sachvortrag

Der Bauherr beantragt die nachträgliche Genehmigung des bereits errichteten Gebäudes für Gartengeräte sowie eines Gartenzauns mit Mauer auf der Fl.Nr. 871/3, Ludwigstraße 5 in der Gemarkung Niederwerrn. 

Aufgrund des errichteten Gebäudes für Gartengeräte ist eine Abweichung der zulässigen Grenzbebauung notwendig. Nach Art. 6 Abs. 7 BayBO darf je Grundstücksgrenze eine Grenzbebauung von 9 m vorliegen, auf allen Grenzen zusammen insgesamt 15 m. Das Gebäude befindet sich auf derselben Grundstücksgrenze wie die vorhandene Garage. Insgesamt liegt die Grenzbebauung somit bei 23,30 m. 

Gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a BayBO sind Einfriedungen/Stützmauern/ Sichtschutzzäune mit einer Höhe bis zu 2 m verfahrensfrei. Die vorhandene Mauer einschließlich Sichtschutzzaun weißt eine max. Höhe ab der Straßenoberkante von 3,05 m auf. Entlang der Straße beläuft sich die Höhe auf ca. 2,30 m bis 2,90 m. Aufgrund der Höhe hat die Mauer eigene Abstandsflächen. Zur Straßenseite hin kommen diese bis zur Straßenmitte zum Liegen. 

Als Begründung von diesen Befreiungen wurde dargelegt, dass es sich hierbei um den Wunsch des Bauherrn handelt. 

Die Bebauung des Grundstücks Fl.Nr. 871/3 wurde im Jahr 2020 genehmigt. Im ursprünglichen Bauantrag und in der Tekturgenehmigung war keine Auffüllung des gesamten Grundstücks geplant. Aufgrund dieser nachträglichen Auffüllung wurde die Stützmauer notwendig. 

Das Vorhaben befindet sich nach § 34 BauGB im Innenbereich und muss sich in die nähere Umgebung einfügen. Die Nachbarn haben dem Vorhaben die Zustimmung erteilt. Aufgrund der umliegenden Bebauung fügt sich aus Sicht der Verwaltung das Gebäude für die Gartengeräte in die nähere Umgebung ein. Es liegen mehrere Fälle von einer Überschreitung der Grenzbebauung vor. 

Die Erteilung eines gemeindlichen Einvernehmens für eine über 2 m hohe Mauer wird von der Verwaltung kritisch betrachtet. Indem die Mauer und der blickdichte Sichtschutzzaun sich direkt entlang des Gehweges befinden wird das Ortsbild stark beeinträchtigt (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Es liegt auch keine Notwendigkeit vor eine Einfriedung in dieser Höhe vornehmen zu müssen, dies ergibt sich auch aus den Genehmigungsunterlagen von 2020. Eine Mauer in dieser Höhe ohne ausreichender Begründung bzw. Notwendigkeit genehmigen zu lassen hätte eine Vorbildwirkung für das gesamte Gebiet. Es könnte so eine planungsrechtlich relevante Umstrukturierung des Gebietes eingeleitet werden. Eine Einfriedung entlang der Straße über 2 m Höhe ist folglich städtebaulich nicht vertretbar.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt dem Vorhaben „Errichtung eines Gebäudes für Gartengeräte sowie eines Gartenzaunes mit Mauer, Fl.Nr. 871/3, Ludwigstraße 5, Gemarkung Niederwerrn“ sein gemeindliches Einvernehmen nach § 36 BauGB. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 7

Datenstand vom 19.05.2025 13:47 Uhr