Der Bau- und Umweltausschuss erlässt hierzu folgenden Beschluss:
Die Stellungnahme vom 13.01.2023, Az. 4612-24-1 wurde im Rahmen des Verfahrens zum Bebauungsplan „Am Motorpool“ bereits berücksichtigt.
Die Gemeinde Niederwerrn prüfte Alternativen zur Erweiterung des Gewerbegebiets, wie beispielsweise die Nachverdichtung oder die Nutzung von Baulücken. Da jedoch keine geeigneten Baulücken zur Verfügung standen und mehrere Gewerbetreibende einen Bedarf angemeldet haben, wurde die Erweiterung des Gebiets „Am Motorpool“ als notwendig erachtet.
Durch die Umsetzung der vorgesehenen artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen sowie der Ausgleichsmaßnahmen werden die nachteiligen Umweltauswirkungen minimiert und vollständig kompensiert. Es verbleiben keine erheblichen, dauerhaften Umweltauswirkungen infolge der Aufstellung des Bebauungsplans.
Zum Außenbereich:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Abstand von 670 m lässt ausreichend Raum für Erweiterungsmöglichkeiten der Betriebe. Die landwirtschaftlichen Betriebe mit Tierhaltung werden nicht beeinträchtigt, und zukünftige Erweiterungsmöglichkeiten sind berücksichtigt. Da es sich bei den Flächen des Bebauungsplans um Gewerbeflächen handelt, ist die Schutzwürdigkeit geringer als bei Wohnbebauung. Da die Fläche bereits seit Jahren im Flächennutzungsplan als Gewerbegebiet vorgesehen ist, ist nicht mit einer Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Betriebe zu rechnen.
Zur angrenzenden landwirtschaftlichen Fläche:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Im Westen der Plangrenze (Fl.Nr. 1325) ist ein Grünstreifen mit Begrünungsmaßnahmen als Ausgleichsfläche A1 in angemessenem Abstand zur Nutzfläche festgesetzt. Die Ausgleichsfläche A2 wird mit der Ökokontofläche der Gemeinde Niederwerrn auf dem Grundstück Fl.-Nr. 440 verrechnet. Eine Beeinträchtigung landwirtschaftlicher Wege oder Nutzflächen ist nicht zu erwarten.
Zu Ausgleichsmaßnahmen:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Zu Wege:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen:
Der betroffene landwirtschaftliche Weg entlang der westlichen Grenze des Geltungsbereichs wird durch den bestehenden Zaun nicht beeinträchtigt, da bereits ein Randstreifen zwischen Weg und Zaun vorgesehen ist. Die Planung des Randstreifens entlang der Wege außerhalb des Geltungsbereiches ist kein Teil des Bebauungsplanes.