Bauleitplanung - 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Am Motorpool", Gemeinde Niederwerrn, OT Niederwerrn - Abwägung Stellungnahme Abwasserzweckverband Obere Werntalgemeinden


Daten angezeigt aus Sitzung:  4. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 24.03.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 4. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 24.03.2025 ö 4.1

Sachvortrag

Siehe Sach- und Rechtslage TOP 4.
BEHANDLUNG DER STELLUNGNAHMEN DER BEHÖRDEN UND SONSTIGEN TRÄGER ÖFFENTLICHTER BELANGE 
Stellungnahme Abwasserzweckverband Obere Werntalgemeinden (Schreiben vom 13.01.2025).
Der Abwasserzweckverband Obere Werntalgemeinden hat sich mit o. g. Stellungnahme zu den Planungsabsichten der Gemeinde Niederwerrn geäußert.
Das Schreiben wird dem Bau- und Umweltausschuss bekannt gegeben.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erlässt hierzu folgenden Beschluss:

Zu 5.3. Abwasserbeseitigung: 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im Bebauungsplan entsprechenden angepasst. 
Zu Oberflächenwässer: 
Der Anregung wird entsprochen. Das Kapitel „5.3 Abwasserbeseitigung“ der Begründung wird entsprechend der Stellungnahme ergänzt:
Die Entwässerung erfolgt im Trennsystem. Schmutzwasser ist an die vorhandene Kanalisation anzuschließen. Das Regenwasser wird an das vorhandene Trennsystem des Abwasserzweckverbandes Obere Werntalgemeinden angebunden. 
Das auf den Erweiterungsflächen (GI) anfallende saubere Niederschlagswasser ist auf den Grundstücksflächen durch geeignete Rückhalteeinrichtungen zu speichern und gedrosselt abzuleiten.  
Die maximale Einleitmenge in den Regenwasserkanal des Abwasserzweckverbands Obere Werntalgemeinden und letztendlich über Entlastungsgräben in die Wern (Gewässer II. Ordnung) darf 25 l/s je Hektar Grundstücksfläche nicht überschreiten. 
Nicht belastetes Niederschlagswasser kann unbehandelt eingeleitet werden. Belastetes Niederschlagswasser ist vor der Einleitung durch geeignete Maßnahmen zu behandeln. Wenn das Oberflächenwasser mit ölhaltigen Stoffen in Kontakt kommen kann, sind Leichtflüssigkeitsabscheider einzusetzen. Falls auf den Erweiterungsflächen (GI) anfallende Niederschlagswasser einer Behandlung bedarf, erfolgt diese auf dem Privatgrund. 
Die geplanten Maßnahmen sind mit dem Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen und dem AZV abzustimmen. Gegebenenfalls ist eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung von Niederschlagswasser durch den Grundstückseigentümer zu beantragen.
Für die bestehenden Gewerbeflächen wurde das anfallende Niederschlagswasser bereits berechnet. Auf Basis der Berechnung konnte das bereits bestehende RRB weiter genutzt werden. Der Überlauf dieses Beckens entwässert über Entlastungsgräben in den nächstgelegenen Vorfluter, die Wern (Gewässer II. Ordnung).  
Eine Erweiterung des bestehenden Regenrückhaltebeckens (RRB) und des neu errichteten Regenklärbeckens war auf Grund der örtlichen Gegebenheiten nicht möglich. Das Niederschlagswasser von den Erweiterungsflächen Flur-Nr. 1324 und 1325 kann daher nicht zusätzlich in die bereits bestehenden Entwässerungseinrichtungen eingeleitet werden und wird direkt über eine neu errichtete eigene Leitung DN 300 über Entlastungsgräben in den nächstgelegenen Vorfluter, die Wern (Gewässer II. Ordnung).  
Die Einleitstelle in die Wern wurde im Vorfeld vom Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen geprüft und ein maximaler Abfluss von 130 l/s freigegeben. 
Aufgrund der bereits bestehenden Einleitung aus dem Gewerbegebiet „Am Motorpool“ mit einem maximalen Drosselabfluss von 107 l/s stehen für die zusätzlichen Flächen noch 23 l/s zur Verfügung. Dies entspricht etwa 25 l/s je Hektar Grundstücksfläche. 
Die zukünftigen Eigentümer der Erweiterungsflächen (GI) sind verpflichtet, das anfallende saubere Niederschlagswasser auf den Grundstücksflächen durch geeignete Rückhalteeinrichtungen auf dem Grundstück zu speichern und gedrosselt abzuleiten. Mit der Festsetzung der maximalen Einleitmenge von 25 l/s je Hektar Grundstücksfläche wird sichergestellt, dass die vom Wasserwirtschaftsamt freigegebene maximale Abflussmenge von 130 l/s in die Wern eingehalten wird. 
Zudem sind die Eigentümer verpflichtet, bei belastetem Niederschlagswasser Leichtflüssigkeitsabscheider einzusetzen. Die Behandlung muss auf dem Privatgrundstück erfolgen. Die geplanten Maßnahmen sind mit dem Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen und dem AZV abzustimmen. Gegebenenfalls ist vom Grundstückseigentümer eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung von Niederschlagswasser zu beantragen.
Zu 5.5. Grunddienstbarkeiten:
Der Anregung wird entsprochen: Entlang der westlichen Grundstücksfläche Fl.-Nr. 1325 wird ein öffentlicher Grünstreifen mit einer Breite von 4,50 m vorgesehen. Ein Leitungsrecht zu Gunsten des AZV ist nicht notwendig, da die Fläche im Eigentum der Gemeinde verbleibt.

Zu dem Textlichen Hinweis:

Die Textlichen Hinweise „16. Unverschmutztes Oberflächenwasser“ werden wie folgt angepasst: 

16.1.        Das auf den Gewerbeflächen (GE) anfallende saubere Niederschlagswasser ist über Regenwasserleitungen in den Regenrückhaltebecken einzuleiten (siehe Planzeichen "Fläche für Abwasseranlage"). Der Überlauf entwässert über Entlastungsgräben in den nächstgelegenen Vorfluter, die Wern (Gewässer II. Ordnung). Die maximale Einleitmenge darf 107 l/s nicht überschreiten.

16.2.        Das auf den Erweiterungsflächen (GI) anfallende saubere Niederschlagswasser ist auf den Grundstücksflächen durch geeignete Rückhalteeinrichtungen zu speichern und gedrosselt abzuleiten. 
Die maximale Einleitmenge in den Regenwasserkanal des Abwasserzweckverbands Obere Werntalgemeinden und letztendlich über Entlastungsgräben in die Wern (Gewässer II. Ordnung) darf 25 l/s je Hektar Grundstücksfläche nicht überschreiten. 
Nicht belastetes Niederschlagswasser kann unbehandelt eingeleitet werden. Belastetes Niederschlagswasser ist vor der Einleitung durch geeignete Maßnahmen zu behandeln. Wenn das Oberflächenwasser mit ölhaltigen Stoffen in Kontakt kommen kann, sind Leichtflüssigkeitsabscheider einzusetzen. Falls auf den Erweiterungsflächen (GI) anfallende Niederschlagswasser einer Behandlung bedarf, muss diese auf dem Privatgrund erfolgen.
Die geplanten Maßnahmen sind mit dem Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen abzustimmen. Gegebenenfalls ist eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung von Niederschlagswasser zu beantragen

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 02.04.2025 08:42 Uhr