Bestellung eines neuen Feldgeschworenen/Entbindung eines passiven Feldgeschworenen/Bestimmung der Anzahl der Feldgeschworenen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 24.09.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 24.09.2024 ö beschließend 3

Darstellung Sachverhalt und die Rechtslage

  1. Berufung eines neuen Feldgeschworenen

Die Feldgeschworenen, ursprünglich im Volksmund auch "Siebener" genannt, bekleiden das älteste Ehrenamt der kommunalen Selbstverwaltung in Bayern.
Feldgeschworene ... 
  • sind beteiligt bei den Vermessungen des Vermessungsamts; sie helfen beim Messen und setzen Grenzsteine,
  • sichern und wechseln Grenzzeichen aus, wenn sie gefährdet oder beschädigt sind,
  • beschaffen und transportieren Abmarkungsgerät und Material.

Die Feldgeschworenen sind wegen ...
  • ihrer Erfahrung,
  • ihres Ansehens in ihren Gemeinden und
  • ihrer Ortskenntnis 
von den Bürgern, der Gemeinde und der Vermessungsverwaltung sehr geschätzt.

Bereits im Mittelalter wurden in großen Besitztümern und verschiedenen Städten Bücher über Liegenschaften geführt. Die Herrschaftsbereiche wurden vielfach mit Grenzsteinen oder Friedenssäulen abgemarkt und in Karten dargestellt. Zum Schutz vor unberechtigtem Versetzen von Grenzsteinen hat sich beginnend in Franken in ganz Bayern im ausgehenden Mittelalter das Feldgeschworenenwesen entwickelt. Die Feldgeschworenen unterlegten die Grenzsteine mit geheimen Zeichen (Siebenerzeichen).

Das Amt der Feldgeschworenen und das Siebenergeheimnis gibt es heute noch. Die Feldgeschworenen haben auch in den heutigen hochtechnisierten Verwaltungen in den Vermessungsämtern mit den digitalen Grundstücks- und Bodeninformationssystemen und im Zeitalter des Koordinatenkatasters wichtige Funktionen. Sie wirken in erster Linie bei den Vermessungen und Abmarkungen des Vermessungsamts mit. Die Mitwirkung angesehener Gemeindebürger bei der Sicherung der Grundstücksgrenzen ist gelebte bürgernahe Verwaltung. Die „Feldgeschworenen“ üben ein wichtiges und verantwortungsvolles Ehrenamt aus. Sie unterstützen die staatlichen Vermessungsbeamten bei ihrer Arbeit und sind dort ortskundige Zeugen dafür, dass bei Grundvermessungen alles korrekt abläuft.

Die Feldgeschworenen erhalten für ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine Entschädigung nach der Gebührenordnung für Feldgeschworene bzw. als Arbeitnehmer eine Verdienstausfallentschädigung. Diese Entschädigung und das Material für die Vermessungen (in erste Linie die Grenzsteine) stellt die Gemeinde den bei der Vermessung beteiligten Eigentümern in Rechnung.

Abmarken heißt, die Grenzen von Grundstücken durch Marken (Grenzzeichen) örtlich erkennbar zu bezeichnen. Zur Abmarkung zählen insbesondere das Anbringen von Grenzzeichen, das Verbringen von Grenzzeichen in die richtige Lage, das Erneuern sowie das Entfernen von Grenzzeichen.

Auszüge aus dem BayAbmG und der GO:

Art. 11 Bestellung, Wahl und Entlassung der Feldgeschworenen (BayAbmG)

(1) 1Für jede Gemeinde sind vier bis sieben Feldgeschworene zu bestellen; bei Bedarf kann die Zahl angemessen erhöht werden.

(…)

(3) 1Der Gemeinderat bestellt die Feldgeschworenen durch Wahl nach Art. 51 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GO). 2Nach dem Ausscheiden von Feldgeschworenen ergänzen die noch vorhandenen Feldgeschworenen die festgelegte Zahl mittels Nachwahl. 3Geben die Feldgeschworenen zu erkennen, daß sie von ihrem Wahlrecht keinen Gebrauch machen wollen, oder kommt aus einem anderen Grund nicht innerhalb eines halben Jahres eine Wahl zustande, oder sind nur noch weniger als drei Feldgeschworene vorhanden, so wählt der Gemeinderat die fehlenden Feldgeschworenen.

Art. 13 Rechtsstellung der Feldgeschworenen (BayAbmG)

(…)

(2) 1Die Feldgeschworenen werden bei Übernahme ihrer Aufgaben durch den ersten Bürgermeister zur gewissenhaften und unparteiischen Tätigkeit und zur Verschwiegenheit sowie zur Bewahrung des Siebenergeheimnisses, falls ein solches nach Art. 12 Abs. 4 Satz 1 [„Die Feldgeschworenen können die Grenzsteine mit geheimen Zeichen unterlegen (Siebenergeheimnis)“] vereinbart ist, in Eidesform verpflichtet. (…)

Art. 51 Form der Beschlußfassung; Wahlen (GO)

(3) 1Wahlen werden in geheimer Abstimmung vorgenommen. 2Sie sind nur gültig, wenn sämtliche Mitglieder unter Angabe des Gegenstands geladen sind und die Mehrheit von ihnen anwesend und stimmberechtigt ist. 3Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. 4Neinstimmen und leere Stimmzettel sind ungültig. 5Ist mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen. (…)


Folgende Person hat sein Interesse bekundet und wird von der Verwaltung zur Wahl vorgeschlagen:

Herr Franz Zimmermann

Die Verwaltung schlägt diesen zur Wahl vor. Bei dessen Wahl hat die Gemeinde Nußdorf künftig sechs Feldgeschworene (mindestens vier sind gesetzlich vorgeschrieben). Somit ist gewährleistet, dass künftig genügend Feldgeschworene zur Verfügung stehen.


Bei der Wahl der Feldgeschworenen ist Art. 51 Abs. 3 GO zu beachten.

Nach dieser Vorschrift gelten für die Wahl folgende Grundsätze:
-        keine Bindung an Wahlvorschläge
-        geheime Abstimmung mit Stimmzettel (eine Wahlkabine ist bereitgestellt und kann benutzt werden)
-        absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erforderlich
-        Ungültigkeit von leeren Stimmzetteln und Neinstimmen
-        (auch ungültig: „Stimmenthaltungen“)
-        Anwesenheitsmehrheit ist erforderlich
-        Wenn mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig ist, ist die Wahl zu wiederholen

Die Stimmzettel für den Wahlvorschlag der Verwaltung, Herrn Franz Zimmermann werden ausgeteilt. Es wurden nach der Stimmabgabe 14 Stimmzettel in die bereitgestellte Wahlurne gelegt bzw. von der Wahlleitung entnommen. Diese Zahl stimmt mit der Zahl der Abstimmenden überein (Art. 51 Abs.3 GO).

Es liegen keine ungültigen Stimmzettel vor. Die Auszählung ergab folgendes Ergebnis:

Abgegebene Stimmzettel:14
Davon ungültig: 0
Gültige Stimmzettel:14

Von den abgegebenen gültigen Stimmen entfallen auf

Franz Zimmermann                14 Ja-Stimmen

Der GL verkündet das Ergebnis und stellt fest, dass Herr Franz Zimmermann vom Gemeinderat Nußdorf zum Feldgeschworenen gewählt ist.


  1. Abberufung eines passiven Feldgeschworenen

Herrn Stefan Huber jun. ist bereits seit Jahren nicht mehr als Feldgeschworener tätig. Jedoch ist er noch immer beim Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Traunstein (ADBV, Vermessungsamt) als Feldgeschworener hinterlegt. Mittlerweile wurde er als passiver Feldgeschworener eingestuft. Das Vermessungsamt besteht auf eine formelle Entpflichtung.

Die Bayerische Feldgeschworenenordnung (FO) besagt hierzu in § 4 Abs. 4 und 5:

(4) Die Wahl zum Feldgeschworenen kann ablehnen,

1. wer das 60. Lebensjahr vollendet hat,

2. wer einer Beschäftigung nachgeht, die eine häufige oder lang andauernde Abwesenheit von der Gemeinde mit sich bringt oder aus anderen Gründen die Wahrnehmung der Aufgaben eines Feldgeschworenen nicht zuläßt,

3. wer aus gesundheitlichen Gründen den Pflichten eines Feldgeschworenen nicht nachkommen kann.

(…) 

3Der Gemeinderat, in gemeindefreien Gebieten die Kreisverwaltungsbehörde, entscheidet über die Zulässigkeit der Ablehnung.

(5) Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend, wenn ein Feldgeschworener sein Amt aus wichtigem Grund niederlegt.


Mit Schreiben vom 29.08.2024 legt Herr Huber sein Amt nieder und beantragt, ihn von seinen Aufgaben zu entbinden.


  1. Festlegung der Anzahl der Feldgeschworenen

Gemäß Art. 11 Abs. 1 Satz 4 BayAbmG bestimmt der Gemeinderat im Benehmen mit den Feldgeschworenen deren Anzahl. In Nußdorf ist bisher noch keine Anzahl festgelegt. Eine Festlegung hat den Vorteil, dass bei Ausscheiden eines der Feldgeschworenen diese selbst mittels Nachwahl einen neuen Feldgeschworenen bestimmen können. Eine Behandlung im Gremium ist dann nicht mehr notwendig.

Vgl. Art. 11 Abs. 3 Satz 2 BayAbmG:
„(…) Nach dem Ausscheiden von Feldgeschworenen ergänzen die noch vorhandenen Feldgeschworenen die festgelegte Zahl mittels Nachwahl. (…)“

Aus diesen Gründen schlägt die Verwaltung vor, die maximale Anzahl der Feldgeschworenen in Nußdorf auf sechs festzulegen.

Zur Info: Am Donnerstag, den 26.09.2024, findet eine Feldgeschworenensitzung statt. Auf dieser wird der neue Feldgeschworene – sollte er vom GR gewählt werden – vom Ersten Bürgermeister vereidigt. Anschließend findet die Wahl des Obmanns und dessen Stellvertreter statt.

Wirtschaftliche/Finanzielle Auswirkungen

Keine besonderen Auswirkungen; die Mittel für die Mithilfe bei den Vermessungen sind eingeplant und werden ohnehin den bei der Vermessung beteiligten Eigentümern in Rechnung gestellt.

Beschluss 1

Der Gemeinderat Nußdorf beschließt, dass der gewählte Feldgeschworene vom Ersten Bürgermeister vereidigt werden muss und anschließend dessen Namen und Kontaktdaten dem Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Traunstein übermittelt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Beschluss 2

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Der Gemeinderat stellt fest, dass der Erste Bürgermeister Wimmer bei der Behandlung des Tagesordnungspunktes 3, Beschluss 2 betreffend die Entpflichtung des Herrn Stefan Huber nach Art. 49 GO persönlich beteiligt ist und nicht an der Beratung teilnimmt, da der Beschluss einem Angehörigen (Schwager) einen persönlichen Vorteil (oder Nachteil) bringen kann.

Beschluss 3

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Der Gemeinderat Nußdorf beschließt, den Feldgeschworenen Stefan Huber gemäß § 4 Abs. 5 iVm Abs 4 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 Bayerische Feldgeschworenenordnung (BayFO) von seinem Amt zu entbinden. Die Verwaltung wird beauftragt, dessen Ausscheiden dem Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Traunstein zu übermitteln.

Beschluss 4

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Der Gemeinderat Nußdorf beschließt, die maximale Anzahl der Feldgeschworenen in der Gemeinde Nußdorf auf sechs Feldgeschworene festzulegen.

Datenstand vom 17.12.2024 17:31 Uhr