Neubau eines Wohnhauses mit Carport auf der FlNr. 188/3, Gemarkung Sondermoning; Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB und Gemeindliches Einvernehmen nach § 36 BauGB
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 03.09.2024
Beratungsreihenfolge
Darstellung Sachverhalt und die Rechtslage
Grunddaten:
- Die Lage des Bauvorhabens befindet sich innerhalb des Bebauungsplans „Sondermoning“.
Für diese FlNr. gilt zudem die 36. Änderung des Bebauungsplans „Sondermoning“.
- Der Flächennutzungsplan weist ein allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO) auf.
- Die Zufahrt ist gesichert über die Schloßbergstraße.
- Die Wasserversorgung erfolgt über den Zweckverband Wasserversorgung Harter Gruppe.
- Die Abwasserbeseitigung erfolgt über den gemeindlichen Kanal.
Die Bauwerber planen den Neubau eines Wohnhauses mit Carport. Um das Vorhaben verwirklichen zu können ist damals eine 36. Änderung des Bebauungsplans „Sondermoning“ erfolgt (Bekanntmachung vom 06.08.2021). Dabei wurde auf dem Grundstück ein weiteres Baufenster geschaffen sowie eine Fläche für den Carport.
Eine Freistellungserklärung nach Art. 58 Abs. 3 Satz 4 BayBo zu dem Vorhaben erging mit Bescheid vom 13.03.2023.
Nun soll noch ein Kelleraußenabgang entstehen. Dieser überschreitet jedoch die Baugrenze und bedarf einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB.
Eine Befreiung kann erteilt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist. Zudem soll die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein.
Der Kellerabgang ragt um insgesamt 7,36 m² über die Baugrenze und ist dem Hauptbaukörper insgesamt klar untergeordnet. Grundzüge der Planung werden durch den Kellerabgang nicht berührt, da es sich lediglich um eine geringe Abweichung handelt. Die Abweichung ist vertretbar. Öffentliche Belange werden nicht berührt.
Wirtschaftliche/Finanzielle Auswirkungen
Kosten tragen die Antragssteller
Diskussionsverlauf
MdG Braml meint, es werde auf die Rigole gebaut. Ob die die Entwässerung gesichert sei?
Der 1. BGM bejaht dies. Es wurde aufgekoffert. Die Baugenehmigung mit dem Entwässerungsplan existiere bereits. Hier gehe es nur um den Kellerabgang.
MdG Ehinger bittet darum, den Bauwerbern einen Hinweis zu erteilen, dass so wenig wie möglich versiegelt werde.
Beschluss
Der Gemeinderat stimmt dem Neubau eines Wohnhauses mit Carport auf der FlNr. 188/3, Gemarkung Sondermoning, zu und erteilt sein Einvernehmen gemäß den vorgelegten Planunterlagen nach § 36 BauGB, mit Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans “Sondermoning“ (36. Änderung) wegen Überschreitung des Baufensters nach § 31 Abs. 2 BauGB.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0
Datenstand vom 17.12.2024 17:35 Uhr