2. Änderung der Innenbereichssatzung IBS Nr. 3 "Himmelreich" - Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange; Satzungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 20.11.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 20.11.2023 ö beschliessend 6

Sachverhalt

Der Bau-, Umwelt- und Energieausschuss hat seiner Sitzung am 22.05.2023 beschlossen, dass eine nochmalige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange durchgeführt wird, da der Satzungsbeschluss vom 26.05.2014 nie ausgefertigt und bekannt gemacht worden ist.

Ziel war damals und auch heute, eine Fläche mit ca. 2.350 m² in den Innenbereich (§ 34 BauGB) einzubeziehen, um die Möglichkeit einer weiteren Bebauung zu schaffen.


Der von der Verwaltung erstellte Satzungsentwurf zur 2. Änderung der Innenbereichssatzung IBS Nr. 3 „Himmelreich“ wurde mit Begründung in der Zeit vom 07.08.2023 bis 08.09.2023 öffentlich ausgelegt. Während der Auslegungsfristen wurde jedermann die Möglichkeit gegeben, Bedenken und Anregungen schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen. Zeitgleich wurde entsprechend § 4 Abs. 2 BauGB die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt.

Anlässlich des Bürgeranhörverfahrens wurden keine Bedenken und Anregungen vorgebracht.

Folgende angeschriebenen Träger der öffentlichen Belange gaben keine Stellungnahme ab:

  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Weilheim
  • Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, München
  • Planungsverband Region Oberland, Bad Tölz
  • Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern, München

Die Bayerwerk Netz GmbH, Penzberg äußert sich in seiner Stellungnahme wie folgt:

…gegen das Planungsvorhaben bestehen von unserer Seite keine Einwände. Im Geltungsbereich befinden sich keine von uns betriebene Anlagen, welche für das Vorhaben relevant sind. Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und bitten Sie, uns bei weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.

Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde München äußert sich in seiner Stellungnahme wie folgt:

Vorhaben

Die Gemeinde Oberammergau plant, die Grundstücke mit den Fl.-Nrn. 1017, 1018, 1019 (TF) und 1020 in die bestehende Innenbereichssatzung „Himmelreich“ einzubeziehen. Das ca. 0,24 ha große Plangebiet befindet sich nördlich der Großen Laine und ist im rechtsgültigen Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt.

Berührte Belange

Hochwasserschutz
Laut Umweltatlas Bayern wird der südliche Teilbereich des Plangebietes vom ermittelten Überschwemmungsgebiet HQ 100 „Einzugsgebiet der Großen Laine“ tangiert. Um sicherzustellen, dass die Belange des Hochwasserschutzes (vgl. Landesentwicklungsprogramm Bayern i.d.F. vom 16. Mai 2023 (LEP) 7.2.5 G, LEP 1.3.2 G) ausreichend Berücksichtigung finden, ist die Planung mit dem zuständigen Wasserwirtschaftsamt abzustimmen.

Orts- und Landschaftsbild

Gem. Art. 6 Abs. 2 Nr. 7 Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG) soll das Landschaftsbild Bayerns in seiner Vielfalt, Eigenart und Schönheit bewahrt werden. Gem. Regionalplan Oberland (RP 17) B II 1.4 (Z) soll die Siedlungstätigkeit auf die charakteristische Siedlungsstruktur und die bauliche Tradition des Oberlandes ausgerichtet werden. Siedlungsgebiete sowie sonstige Vorhaben sollen schonend in die Landschaft eingebunden werden (RP 17 B II 1.6 (Z)).

Auf Grund der Ortsrandlage kommt der landschaftlichen Einbindung und der Baugestaltung der neuen Gebäude eine besonders hohe Bedeutung zu. Die Gebäude sind dabei landschafts-schonend und in einer umgebungsorientierten Baugestaltung zu integrieren. Die Planung ist diesbezüglich mit der unteren Bauaufsichtsbehörde abzustimmen.

Ergebnis

Bei Berücksichtigung der o.g. Belange steht die Planung den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen.

Diese Stellungnahme beschränkt sich auf eine Bewertung aus landesplanerischer Sicht. Sie bezieht sich nicht auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit. Hierzu verweisen wir auf die zuständige Bauaufsichtsbehörde.

Das Staatliche Bauamt, Weilheim äußert sich in seiner Stellungnahme wie folgt:

Als Träger öffentlicher Belange haben wir keine Einwände.

Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Weilheim i. OB äußert sich in seiner Stellungnahme wie folgt:

Aus dem Bereich Landwirtschaft: 

Diese Bauleitplanung darf bestehende landwirtschaftliche Betriebe in ihrer Entwicklung nicht beeinträchtigen. Darüber hinaus darf die Bewirtschaftung der angrenzenden Flächen nicht beeinträchtigt werden. Ortsübliche landwirtschaftliche Emissionen sind von den Anwohnern in jedem Fall zu dulden. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bei allen Vorhaben der Verbrauch an landwirtschaftlichen Flächen auf ein Minimum zu reduzieren ist.

Als Träger öffentlicher Belange für die Belange der Landwirtschaft sehen wir den hohen Verbrauch an landwirtschaftlicher Nutzfläche in der Region zunehmend mit Sorge.

Aus dem Bereich Forsten:

Durch die Planung sind forstwirtschaftliche Belange nicht betroffen, es bestehen daher keine Einwände.

Die Energienetze Bayern GmbH (ESB), Oberau äußert sich in seiner Stellungnahme wie folgt:

…zu Ihrer Anfrage legen wir Ihnen den aktuellen Übersichtsplan im Maßstab 1:1000 bei, die Versorgungsleitungen sind grün, die Anschluss Leitungen orange markiert.

Die sicherheitstechnischen- und energierechtlichen Belange der Erdgasleitungen der Energienetze-Bayern GmbH & Co-KG dürfen nicht beeinträchtigt werden. Siehe auch unser Merkblatt mit Schutzanweisung. Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass It. Konzessionsvertrag, im Falle einer Veräußerung von gemeindeeigenen Grundstücken in denen sich Versorgungs- und Anschlussleitungen der Energienetze-Bayern GmbH & Co-KG befinden muss hier beim Amtsgericht-Grundbuchamt eine Grunddienstbarkeit bestellt werden, damit die Leitungen dinglich gesichert werden. Ansonsten bestehen von Seiten der Energienetze- Bayern GmbH & Co-KG keine Einwände.

Das Erzbischöfliche Ordinariat München, Pastoralraumanalyse, München äußert sich in ihrer Stellungnahme wie folgt:

…vielen Dank für die Beteiligung am Verfahren. Aus pastoralplanerischer Sicht bestehen grundsätzlich keine Einwände gegen die Planung. Wir begrüßen es sehr, dass der Einbeziehungsbereich (Fl-Nrn. 1017 TF, 1018, 1019 TF und 1020 TF) entsprechend der umgebenden Bebauung als „Allgemeines Wohngebiet“ festgesetzt wird.

Allerdings wird dieser Umgriff in der ebenfalls aktuell in Aufstellung befindlichen Neuaufstellung des Flächennutzungsplans als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt. Daher bitten wir darum, den erweiterten Geltungsbereich der IBS auch im Flächennutzungsplan als „W“ darzustellen. Eine entsprechende Bitte werden wir auch beim Beteiligungsverfahren zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes vorbringen.

Das Wasserwirtschaftsamt Weilheim i. OB äußert sich in seiner Stellungnahme wie folgt:

…zur genannten 2. Änderung der Innenbereichssatzung Nr. 3 „Himmelreich“ hat das Wasserwirtschaftsamt Weilheim als Träger öffentlicher Belange bereits mit Schreiben vom 16.04.2014 Stellung genommen. Diese Stellungnahme behält grundsätzlich weiterhin ihre Gültigkeit. Ergänzen zu dieser Stellungnahme teilen wir Ihnen folgendes mit:

Überflutungen durch wild abfließendes Wasser infolge von Starkregen

Durch Starkregenereignisse kann es auch fernab von Gewässern zu Überflutungen kommen. Die Vorsorge gegen derartige Ereignisse beginnt auf Ebene der Bauleitplanung. Soweit Starkregen- oder Sturzflutgefahrenkarten der Gemeinde, des Freistaat Bayern oder des Bundes vorliegen, sind diese entsprechend zu beachten und auszuwerten. Die Ergebnisse sind im Plan und bei der weiteren Planung zu berücksichtigen.

Ergänzend dürfen wir auch auf den „Leitfaden Starkregen – Objektschutz und bauliche Vor-sorge“ des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung verweisen.


Vorschlag für Hinweise zum Plan:

„Infolge von Starkregenereignissen können im Bereich der Innenbereichssatzung Überflutungen auftreten. Um Schäden zu vermeiden, sind bauliche Vorsorgemaßnahmen zu treffen, die das Eindringen von oberflächlich abfließendem Wasser in Erd- und Kellergeschosse dauerhaft verhindert. Eine Sockelhöhe von mind. 25 cm über der Fahrbahnoberkante / über Gelände wird empfohlen. Kellerfenster sowie Kellereingangstüren sollten wasserdicht und/oder mit Aufkantungen, z.B. vor Lichtschächten, ausgeführt werden.“

„Der Abschluss einer Elementarschadensversicherung wird empfohlen.“

Unter Beachtung unserer Stellungnahme vom 16.04.2014 sowie den Ergänzungen dieser Stellungnahme, bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine grundlegenden Bedenken gegen die vorliegende Bauleitplanung.

Die Deutsche Telekom Technik GmbH, Kempten äußerte sich wie folgt:

…die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

Durch die o. a. Planung werden die Belange der Telekom zurzeit nicht berührt. Bei Planungsänderungen bitten wir uns erneut zu beteiligen. Falls im Planungsbereich Verkehrswege, in denen sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom befinden, entwidmet werden, bitten wir gesondert mit uns in Verbindung zu treten. Sollten Sie im Rahmen dieses Verfahrens Lagepläne unserer Telekommunikationsanlagen benötigen, können diese angefordert werden bei:

E-Mail: Planauskunft.Sued@telekom.de
Fax: +49 391 580213737
Telefon: +49 251 788777701

Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur im und außerhalb des Plangebiets bleibt einer Prüfung vorbehalten.

Damit eine koordinierte Erschließung des Gebietes erfolgen kann, sind wir auf Informationen über den Ablauf aller Maßnahmen angewiesen. Bitte setzen Sie sich deshalb so früh wie möglich, jedoch mindestens 4 Monate vor Baubeginn, in Verbindung mit:

Deutsche Telekom Technik GmbH
Technik Niederlassung Süd, PTI 23
Gablinger Straße 2
D-86368 Gersthofen

Diese Adresse bitten wir auch für Anschreiben bezüglich Einladungen zu Spartenterminen zu verwenden.

Für die Beteiligung danken wir Ihnen.

Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen äußert sich in seiner Stellungnahme wie folgt:

…zur 2. Änderung der Innenbereichssatzung „Himmelreich“ in der Fassung vom 26.02.2014 nehmen wir wie folgt Stellung:

A. Baurecht

1. Allgemeines, Grundsätze, Ortsentwicklung

Die Gemeinde Oberammergau möchte durch die 2. Änderung der Innenbereichssatzung weitere Grundstücke mit in den Innenbereich einbeziehen. Bereits im Jahr 2014 wurde ein Verfahren begonnen, das seitdem ruht (vgl. Stellungnahme vom 26.02.2014). Das Verfahren soll nun wieder aufgegriffen und weitergeführt werden, daher wird eine erneute Beteiligung der Behörden notwendig.

Planerisch und städtebaulich bleibt die Satzung in der aktuell vorgelegten Fassung unverändert, die damals in der Planzeichnung informativ dargestellte öffentliche Verkehrsfläche entfällt.

Aus städtebaulicher Sicht begrüßen wir nach wie vor die Erweiterung des Innenbereichs nach Westen Richtung Ortslage, so dass ein Beitrag zur Innenentwicklung geleistet wird.

Die Erweiterung der Satzung in diesem Ausmaß kann noch akzeptiert werden. Als Grundlage für eine längerfristige und großflächige Entwicklung dieses Bereichs empfehlen wir die Aufstellung eines Bebauungsplans oder zumindest einen städtebaulichen Rahmenplan mit Erschließungskonzept, damit lange Sticherschließungen und private Erschließungen zu rückwärtigen Grundstücken vermieden werden.

2. Äußerungen, die der Abwägung zugänglich sind

Mit den Inhalten der 2. Änderung der Innenbereichssatzung besteht unter Berücksichtigung der allgemeinen Anregungen grundsätzlich Einverständnis. Zur Vermeidung von Missverständnissen bitten wir bei der Festsetzung der Grundfläche redaktionell zu konkretisieren, ob Terrassen und Balkone bei der Hauptanlage mit zu rechnen sind oder ob eine Überschreitungsmöglichkeit von z. B. ca. 20% zugelassen wird.

B. Naturschutz

Der in der Begründung unter Punkt 8.5.2 erwähnte Punkt 8.2.1.1 fehlt in der Begründung. Vermutlich sollte hier auf Punkt 8.3.1.1 verwiesen werden.

Die Berechnung des Ausgleichs beruht auf dem alten Leitfaden "Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft". Die Einstufung als intensiv genutztes Grünland mit dem Faktor 0,2 kann nicht nachvollzogen werden. Nach unserer Einschätzung wäre ein Faktor von 0,5 anzusetzen, sodass sich ein Ausgleichsbedarf von 1.175 m² ergäbe. Die Ausgleichsmaßnahmen im Bereich der Erweiterungsfläche werden kritisch gesehen. Erfahrungsgemäß erlangen Ausgleichsflächen im direkten Umfeld zur Bebauung nicht die gewünschte Wertigkeit. Zudem werden diese bei weiteren Erweiterungen wieder zerstört.

Wir empfehlen deshalb, die Ausgleichsmaßnahmen über das Ökokonto der Gemeinde Oberammergau auszugleichen. Wir bitten, in der Satzung zu ergänzen, dass Einfriedungen einen Mindestabstand von 15 cm zwischen Bodenoberkante und Zaununterkante aufweisen müssen.

C. Immissionsschutz

Gegen die Planung bestehen keine Bedenken.

D. Wasserrecht

Wasserschutzgebiete sind nicht betroffen. Es wird darauf hingewiesen, dass Teilbereiche des Geltungsbereichs sich in der in Aufstellung befindlichen Überschwemmungsgebietsverordnung für die Große Laine befinden werden. Das Aufstellungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Beschlussvorschlag

I. Die während der öffentlichen Auslegung des Satzungsentwurfes zur 2. Änderung der Innenbereichssatzung IBS Nr. 3 für das Gebiet „Himmelreich“ und der Begründung in der Fassung vom 26.02.2014 vorgebrachten Anregungen privater Personen sowie die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange wurden unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange geprüft. Von der Öffentlichkeit wurden keine gravierenden Bedenken oder Anregungen geltend gemacht. Die Ergänzungen von den beteiligten Behörden und Trägern öffentlicher Belange wurden in den Planentwurf eingearbeitet.

II. Der Bau-, Umwelt- und Energieausschuss beschließt gemäß § 10 BauGB Satzung zur 2. Änderung der Innenbereichssatzung IBS Nr. 3 für das Gebiet „Himmelreich“ mit Begründung in der Fassung vom 26.02.2014. Die Hinweise aller Träger öffentlicher Belange zu formellen Änderungen sind bei der endgültigen Ausfertigung Innenbereichssatzung zu berücksichtigen.

III. Die Satzung in der Anlage wird Bestandteil dieses Beschlusses.

IV. Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung zur 2. Änderung der Innenbereichssatzung IBS Nr. 3 für das Gebiet „Himmelreich“ ortsüblich bekannt zu machen.

Beschluss

I. Die während der öffentlichen Auslegung des Satzungsentwurfes zur 2. Änderung der Innenbereichssatzung IBS Nr. 3 für das Gebiet „Himmelreich“ und der Begründung in der Fassung vom 26.02.2014 vorgebrachten Anregungen privater Personen sowie die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange wurden unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange geprüft. Von der Öffentlichkeit wurden keine gravierenden Bedenken oder Anregungen geltend gemacht. Die Ergänzungen von den beteiligten Behörden und Trägern öffentlicher Belange wurden in den Planentwurf eingearbeitet.

II. Der Bau-, Umwelt- und Energieausschuss beschließt gemäß § 10 BauGB Satzung zur 2. Änderung der Innenbereichssatzung IBS Nr. 3 für das Gebiet „Himmelreich“ mit Begründung in der Fassung vom 26.02.2014. Die Hinweise aller Träger öffentlicher Belange zu formellen Änderungen sind bei der endgültigen Ausfertigung Innenbereichssatzung zu berücksichtigen.

III. Die Satzung in der Anlage wird Bestandteil dieses Beschlusses.

IV. Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung zur 2. Änderung der Innenbereichssatzung IBS Nr. 3 für das Gebiet „Himmelreich“ ortsüblich bekannt zu machen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 04.01.2024 12:33 Uhr