Jahresrechnung 2021; Feststellung und Entlastung gem. Art. 102 Abs. 3 GO


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 13.11.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 13.11.2023 ö beschliessend 2

Sachverhalt

Nach der örtlichen Rechnungsprüfung der Jahresabschlüsse bzw. der Jahresrechnung hat der Gemeinderat diese festzustellen und auch über die Entlastung zu beschließen.

Mit der Feststellung der Jahresrechnung bzw. des Jahresabschlusses wird die Rechnungslegung nach der örtlichen Prüfung abgeschlossen und der von der Verwaltung erstellte Jahresabschluss genehmigt. Das bedeutet, dass mit dem Beschluss alle Buchungen des Jahres nicht mehr abgeändert werden können. Nach dem Feststellungsbeschluss bekanntwerdende Unrichtigkeiten können, soweit dies erforderlich ist, nur durch Veranschlagungen im Rahmen der Haushaltswirtschaft eines Folgejahres bereinigt werden.

Durch die Entlastung wird zum Ausdruck gebracht, dass der Gemeinderat mit der Abwicklung der Finanzwirtschaft im betreffenden Haushaltsjahr einverstanden ist, dass er die Ergebnisse billigt und auf haushaltsrechtliche Einwendungen verzichtet. Es wird ein Vertrauensvotum als Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen dem ersten Bürgermeister und dem Gemeinderat ausgesprochen. Nach der Fachliteratur besteht einhellige Meinung darüber, dass die Verweigerung der Entlastung nur bei schwerwiegenden, die Vertrauensgrundlage zwischen den kommunalen Hauptorganen erschütternden Verstößen zulässig ist. 

Bei der Bedeutung der Entlastung als Billigung der Haushaltswirtschaft eines Haushaltsjahres nach haushaltsrechtlichen Bestimmungen wird nach Beurteilung des VGH kein Verzicht auf Schadensersatz- oder Regressansprüche oder disziplinarrechtlicher Verfolgung etwaiger Pflichtwidrigkeiten oder der strafrechtlichen Konsequenzen gesehen.

Die Voraussetzungen für die Entlastung nach Art. 102 Abs. 3 GO liegen vor, wenn:

1.        der Jahresabschluss bzw. die Jahresrechnung und die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und Regiebetriebe vorliegen,
2.        diese in der vorgesehenen Weise geprüft worden sind,
3.        über die Aufklärung etwaiger Unstimmigkeiten (Bereinigung der Prüfungsfeststellungen) berichtet wird,
4.        dazu evtl. notwendige Beschlüsse gefasst werden und
5.        der Gemeinderat den Stand des Verfahrens als ausreichend ansieht.

Aus Sicht der Kämmerei sind diese Voraussetzungen für das Haushaltsjahr 2021 erfüllt.

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat in der Zeit vom 07.12.2022 bis 18.10.2023 in insgesamt sechs Sitzungen die Jahresrechnung 2021 geprüft. Zweifelsfragen oder kleinere Beanstandungen wurden von der Kämmerei bzw. den zuständigen Amtsleitern und Sachbearbeitern direkt mit dem Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses geklärt. Soweit schriftliche Feststellungen bzw. Nachfragen vorlagen, wurden diese auch schriftlich von der Verwaltung beantwortet. Im Prüfungsbericht des Jahres 2021, vom 18.10.2023, wird bestätigt, dass keine Beanstandungen für den Hoheitsbereich und für die Betriebe WellenBerg, Tourismus und Ammergauer Haus mehr vorliegen und die Prüfung des Jahres 2021 abgeschlossen ist. Gleichzeitig wird dem Gemeinderat vom Rechnungsprüfungsausschuss vorgeschlagen, die Jahresrechnung nunmehr gem. Art. 102 Abs. 3 GO mit dem von der Verwaltung aufgestellten Ergebnis festzustellen.

Der Feststellung ist folgendes Abschlussergebnis zu Grunde zu legen:


Darin enthalten ist ein Überschuss des Verwaltungshaushalts von 1.750.958,21 €, welcher dem Vermögenshaushalt zugeführt wurde. Zum Ausgleich des Vermögenshaushalts konnte ein Betrag von 2.153.465,15 € der allgemeinen Rückklage zugeführt werden.

Dem Sondervermögen „Daisenberger Stiftung“ konnte ein Zinsertrag von 387,41 € zugeführt werden.

Die Jahresabschlüsse 2021 der eigenbetriebsähnlich geführten Regiebetriebe schließen wie folgt ab:


Es wird dem Gemeinderat vorgeschlagen, die Feststellung der Jahresabschlüsse der Regiebetriebe sowie die Feststellung und Entlastung der örtlich geprüften Jahresrechnung 2021 
gem. Art. 102 Abs. 3 GO vorzunehmen.

Nachdem die Entlastung dem ersten Bürgermeister als Leiter der Verwaltung erteilt wird, darf dieser bei der Beratung und Abstimmung über die Entlastung – im Gegensatz zur Beratung und Abstimmung über die Feststellung der Jahresrechnung bzw. der Jahresabschlüsse – wegen persönlicher Beteiligung nicht teilnehmen.

Beschlussvorschlag

1. Feststellung:
Die Jahresabschlüsse des Jahres 2021 der Regiebetriebe Tourismus, Ammergauer Haus und WellenBerg werden gemäß § 8 Nr. 6 der Betriebssatzungen festgestellt.

Die Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2021 wird gemäß Art. 102 Abs. 3 GO mit Solleinnahmen und Sollausgaben von jeweils 23.707.169,07 festgestellt.

2. Entlastung:
Die Entlastung gemäß Art. 102 Abs. 3 GO wird nach haushaltsrechtlichen Bestimmungen für das Haushaltsjahr 2021 erteilt.

Beschluss 1

Feststellung:
Die Jahresabschlüsse des Jahres 2021 der Regiebetriebe Tourismus, Ammergauer Haus und WellenBerg werden gemäß § 8 Nr. 6 der Betriebssatzungen festgestellt.

Die Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2021 wird gemäß Art. 102 Abs. 3 GO mit Solleinnahmen und Sollausgaben von jeweils 23.707.169,07 festgestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Beschluss 2

Entlastung:
Die Entlastung gemäß Art. 102 Abs. 3 GO wird nach haushaltsrechtlichen Bestimmungen für das Haushaltsjahr 2021 erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 04.01.2024 12:28 Uhr