Die Verordnung über die Bestimmung weiterer verkaufsoffener Sonn- und Feiertage ist gem. § 14 Ladenschlussgesetz (LadSchlG) jährlich festzusetzen.
Hierbei ist gem. § 14 Abs. 1 LadSchlG zwingend zu beachten, dass die Verordnung nur aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erlassen werden darf, die geeignet sind, einen im Verhältnis zur Einwohnerzahl beträchtlichen Besucherstrom anzuziehen. Keinesfalls ist ein Anlass für den Erlass einer solchen Verordnung gegeben, wenn das Offenhalten der Verkaufsstelle im Vordergrund steht.
Der „Pro Gast Tourismus e. V.“ hat mit Email vom 03.04.2024 nachstehenden verkaufsoffenen Sonntag für das Jahr 2024 beantragt:
12.05.2024 Streetfood Festival am Passionstheater
Der Antrag (s. Anlage) ist nach pflichtgemäßem Ermessen der Gemeinde wie folgt zu beurteilen:
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 LadSchlG müssen die Verkaufsstellen grundsätzlich an Sonn- und Feiertagen für den Geschäftsverkehr geschlossen bleiben. Als Ausnahme hiervon können Gemeinden gem. § 14 LadSchlG durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 1 LadSchlG an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein dürfen.
Der Zweck dieser Ausnahmevorschrift besteht darin, den Bedürfnissen eines beträchtlichen Besucherstroms der Anlassveranstaltung Rechnung zu tragen und im Übrigen den ortsansässigen Verkaufsstellen die Möglichkeit zu geben, den Zustrom der Besucher geschäftlich zu nutzen.
Der von der Anlassveranstaltung angezogene Besucherstrom ist aber nicht nur für die Frage entscheidend, ob eine Verkaufsöffnung ausnahmsweise zulässig ist, sondern bestimmt auch, in welchem Umfang die Öffnung der Ladengeschäfte erlaubt werden kann. Hierbei handelt es sich immer um eine Einzelfallentscheidung.
Sind die Genehmigungsmerkmale (aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen) erfüllt, hat die Gemeinde im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens die Versorgungsbedürfnisse der Veranstaltungsbesucher sowie die Interessen des Einzelhandels sorgfältig mit den besonderen Belangen des Sonn- und Feiertagsschutzes sowie des Arbeitsschutzes der in den Einzelhandelsbetrieben beschäftigten Arbeitnehmer abzuwägen.
Gemäß dem Schreiben des Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 10.05.2011 sind vor Erlass einer Rechtsverordnung im Interesse einer sachgemäßen und einheitlichen Handhabung der Einzelhandelsverband, die Gewerkschaften, die örtlichen Kirchen, die Industrie- und Handelskammer, die Handwerkskammer und die Kreisverwaltungsbehörden rechtzeitig zu hören. Dies erfolgte mit Email vom 03.04.2024.
Das etablierte „Streetfood Festival“ das bereits unter anderem auch in Penzberg, Weilheim und Starnberg stattgefunden hat, wird in diesem Jahr erstmalig in Oberammergau abgehalten. Von Samstag den 11.05. bis Sonntag den 12.05. kommen 16-18 Food-Trucks nach Oberammergau und machen Station am Passionstheater. Es ist davon auszugehen, dass diese Veranstaltung einen beträchtlichen überregionalen Besucherstrom erzielen wird.
Die Voraussetzungen für das Offenhalten der Verkaufsstellen von 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr ist somit gegeben.
Der beantragte verkaufsoffene Sonntag am 12.05.2024 wird daher aus vorstehenden Gründen von Seiten der Verwaltung befürwortet. Die entsprechende Verordnung ist zu erlassen.