Frau Barbara Cunradi-Rutz wurde aus ihrem Ehrenamt als Mitglied des Gemeinderats entlassen.
Über das Nachrücken eines Listennachfolgers hat der Gemeinderat zu entscheiden. Als Listennachfolger kann nur nachrücken, wer die Wählbarkeitsvoraussetzungen noch oder wieder erfüllt und zur Eidesleistung nach Art. 31. Abs. 4 GO bereit ist.
Entsprechend dem amtlichen Endergebnis der Kommunalwahl 2020 ist Frau Monika Lang, (Listenplatz 7 aus dem Wahlvorschlag „Bunt in Oberammergau e. V. (Bunte Liste))“ vierte Listennachfolgerin. Die drei Kandidatinnen für die Listennachfolge, die vor Frau Lang platziert sind, haben die Übernahme des Mandats abgeleht.
Frau Lang hat bereits schriftlich erklärt, das Amt als Gemeinderatsmitglied anzunehmen, sowie den Eid oder das Gelöbnis nach Art. 31 Abs. 4 GO zu leisten.
Gründe gem. Art. 31 Abs. 3 GO, die einer Berufung in das Amt des ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieds entgegenstehen, liegen nicht vor.
Gemeinderatsmitglieder sind gemäß Art. 31 Abs. 4 GO in der ersten nach ihrer Berufung stattfindenden öffentlichen Sitzung in feierlicher Form zu vereidigen. Die Eidesformel lautet:
„ Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern. Ich schwöre, den Gesetzen gehorsam zu sein und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen. Ich schwöre, die Rechte der Selbstverwaltung zu wahren und ihren Pflichten nachzukommen, so wahr mir Gott helfe.“
Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden. Erklärt ein Gemeinderatsmitglied, dass es aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten könne, so hat es an Stelle der Worte „ich schwöre“, die Worte „ich gelobe“ zu sprechen oder das Gelöbnis mit einer dem Bekenntnis seiner Religionsgemeinschaft oder der Überzeugung seiner Weltanschauungsgemeinschaft entsprechenden, gleichwertigen Beteuerungsformel einzuleiten.
Den Eid nimmt der erste Bürgermeister ab.