Am 25.09.2023 wurde im Gremium beschlossen, dass für die kommunale Wärmeplanung eine Förderung bei der BAFA zu beantragen ist. Am 25.09.2024 hat die Verwaltung hierzu einen bewilligten Förderbescheid erhalten.
Die Maßnahme muss lt. Bescheid im Jahr 2025 durchgeführt werden. Der Eingang der Förderung kann im Jahr 2026 erwartet werden. Die Kosten wurden gesamt auf ca. 38.000€ geschätzt. Die Förderung mit einer Förderquote von 90% wurde mit ca. 34.000€ bewilligt. Bei heutiger Antragstellung wird nur noch eine Förderquote von 60% bewilligt.
Aktuell ist eine kommunale Wärmeplanung noch eine freiwillige Leistung, soll aber zukünftig verpflichtend sein, wobei die Verpflichtung nicht vom Bund, sondern von der Landesregierung kommen muss. Es wurde von der Regierung noch nicht bestimmt, was zur Erfüllung der voraussichtlich kommenden Pflicht notwendig sein wird.
Es ist noch nicht genormt, wie so eine kommunale Wärmeplanung genau auszusehen hat und welche Parameter in welcher Schärfe abgefragt, bzw. gezeigt werden müssen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung ist man davon ausgegangen, dass bis zum Zeitpunkt des Erhalts des Förderbescheid hierzu mehr Klarheit herrscht.
Die Landesregierung schweigt sich bisher zur Wärmeplanung wie folgt aus:
Verfassungsrechtlich ist eine direkte Übertragung von Aufgaben durch den Bund an die Kommunen nicht möglich. Deshalb werden mit dem WPG (Wärmeplanungsgesetz) die Länder verpflichtet sicherzustellen, dass eine kommunale Wärmeplanung erstellt wird. In einem Flächenland wie Bayern ist eine zentrale Durchführung jedoch nicht sachgerecht. Hierzu fehlen dem Freistaat die nötigen Kenntnisse der konkreten Voraussetzungen in den Städten und Gemeinden. Die Wärmeplanung soll nicht von oben herab erstellt werden, sondern von und mit den örtlichen Akteuren.
Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber im WPG die Kommunen bereits als Adressaten der Wärmeplanung vorgesehen. Der Freistaat will dies aufgreifen und die Kommunen als planungsverantwortliche Stellen der Wärmeplanung benennen.
Aktuell wird die landesrechtliche Umsetzung erarbeitet. Hierzu sieht die Bayerische Verfassung ein spezielles Verhandlungsverfahren zwischen Freistaat und Kommunen vor. Dies tritt immer dann in Kraft, wenn der Freistaat eine Aufgabe auf die Kommunen überträgt, die zusätzliche Kosten verursacht (sog. Konnexitätsverfahren). Erst mit einer Einigung zwischen Freistaat und Kommunen darf eine Übertragung der Aufgaben erfolgen.
Für Kommunen, die bereits heute freiwillig in die kommunale Wärmeplanung starten wollen, halten der Freistaat Bayern und der Bund bereits jetzt einige nützliche Instrumente und Unterstützungsmöglichkeiten bereit.
(Quelle Homepage Bayrisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (Stand 22.11.2024))
In der Stellungnahme wird auf das sogenannte Konnexitätsverfahren Bezug genommen.
Das Konnexitätsprinzip (Art. 83 Abs. 3, 7 BV) besagt, dass neue Aufgaben, die den Gemeinden durch Gesetze oder Verordnungen übertragen werden, nur dann wirksam werden dürfen, wenn gleichzeitig eine Regelung über die Deckung der Kosten getroffen wird.
D. h. in dem Gesetz oder der Verordnung, durch die die neue Aufgabe zugewiesen wird, muss gleichzeitig eine Regelung über die Finanzierung dieser Aufgabe enthalten sein. Dies kann entweder durch direkte finanzielle Zuweisungen (z.B. Fördermittel) oder durch die Möglichkeit, Gebühren zu erheben, geschehen.
Im Zuge des kommunalen Finanzausgleichs 2025 wurden bereits Umsatzsteuerbeträge aus dem allgemeinen Steuerverbund ausgeklammert, welche für die Wärmeplanung der Kommunen im Rahmen des Konnexitätsausgleichs vorgesehen sind.
Anmerkung der Verwaltung:
Schlussfolgernd kann man sagen, dass wenn die Landesregierung die Verpflichtung zur Umsetzung einer Wärmeplanung an die Kommunen gibt, die Regierung verpflichtet ist die hierfür anfallenden Kosten zu tragen. Daher gibt die Verwaltung die Empfehlung die Maßnahme trotz Förderung zurückzustellen und die gesetzliche Verpflichtung der Regierung abzuwarten, um dann eine gesetzeskonforme Wärmeplanung erstellen zu können und nicht unnötige Kosten für die Kommune zu generieren.