Die Eigentümer der Flurnummer 120 stellen folgenden Antrag auf Vorbescheid:
Projektbeschreibung:
Das bestehende Gebäude wird von mehreren Generationen der Familie bewohnt. Um dies auch mit dem Zuwachs der Enkelgeneration weiterhin möglich zu machen, soll im Zuge der notwendigen energetischen Sanierung des Daches zusätzlicher Wohnraum durch einen Dachausbau entstehen.
Bereits 2022 wurde eine Bauvoranfrage zum Dachgeschoßausbau mit Erhöhung des Kniestocks und Einbau von Quergiebeln gestellt und positiv beschieden.
Basierend auf dieser Vorplanung wurde ein Entwurf für den Dachgeschoßausbau begonnen, es zeigten sich jedoch nicht berücksichtigte Problemstellungen, sodass hiermit der Antrag nochmal neu formuliert und gestellt wird.
Fragen zum Vorbescheid:
- Die bisher abgefragte Erhöhung des Kniestocks um 75cm generiert einen lediglich 3,50m breiten Korridor, der eine Raumhöhe >2,20m aufweist und damit Aufenthaltsqualität besitzt.
Die jetzige Planung sieht vor die Wandhöhe um 1,0m anzuheben und zusätzliche Wohnfläche über Schleppdachgauben zu generieren, um den notwendigen Wohnraum für die Bedürfnisse der vierköpfigen jungen Familie herzustellen. Für die Gauben ist eine Dachneigung > 30° erforderlich. Das Dachgeschoß hat damit die Abmessungen eines Vollgeschoßes.
Ist eine Erhöhung der Wand- und Firsthöhen in der dargestellten Weise zulässig?
- Nach Prüfung des Einbaus von einzelnen Dachgauben bezüglich Kosten/Nutzen, Energieeffizienz/Förderfähigkeit und möglichst zurücknehmender Erscheinung sieht die Planung je Dachseite einen durchgängigen Dachaufbau mit Schleppdach vor. Dieser setzt min. 50cm unter dem First des Gebäudes an.
Ist je Dachseite ein Aufbau in der dargestellten Kubatur zulässig?
Stellungnahme der Verwaltung:
Bauplanungsrechtlich befindet sich das Bauvorhaben im Zusammenhang bebauter Ortsteile der Gemeinde Oberammergau und beurteilt sich somit nach der Vorschrift für den Innenbereich nach § 34 BauGB. Es gibt keinen Bebauungsplan, somit ist grundsätzlich zu entscheiden, ob sich das geplante Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und daraus liegt zunächst die Zuständigkeit im Bereich des 1. Bürgermeisters.
Da sich aber durch die geplante Aufstockung die Gebäudeklasse von derzeit 3 (Gebäudehöhe bis zu 7 m) auf dann Gebäudeklasse 4 (Gebäudehöhe bis zu 13 m) aufgrund der möglichen Höhe (8,18 m) des Gebäudes ändert, ist für das Gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB der Ausschuss für die Zustimmung zuständig.
Bauordnungsrechtlich wird das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen über die Höhe des Gebäudes final entscheiden, jedoch erfolgt diese Entscheidung immer im Einvernehmen mit der Gemeinde Oberammergau. Dies wiederum bedeutet, dass die Kommune hier ein starkes Mitspracherecht besitzt.
Auf dem Verwaltungsweg wurde im Vorbescheids Antrag aus dem Jahr 2022 eine Aufstockung von 75 cm und eine Dachneigung von 28° noch in Verbindung mit 2 Wiederkehren befürwortet, da dies aus Verwaltungssicht sehr verträglich sich in die umliegende Bebauung eingefügt hat. Es hätte aufgrund dieser Planung sich auch kein Durchgängiges Vollgeschoss ergeben. So wurde es auch vom Landratsamt Garmisch-Partenkirchen genehmigt.
Der neue Vorbescheids Antrag sieht eine Aufstockung um 1,0 m in Verbindung mit einer steileren Dachneigung von > 30°und den Einbau von Dachgauben vor, dadurch ergibt sich hier natürlich mehr Wohnraum und es entsteht ein neues Vollgeschoss.
Dies gilt es nun vom Ausschuss zu entscheiden, ob sich die Aufstockung noch in die umliegende Bebauung einfügt.