1. Landratsamt Garmisch-Partenkirchen, Schreiben vom 19.12.2024
1.1 Baurecht
Allgemein
Verweis auf die Stellungnahme der Regierung von Oberbayern vom 14.10.2024 in Bezug auf die Vereinbarkeit der Planung mit den Zielen des LEP Bayern
Beschlussempfehlung:
Auf die Abwägung zur Stellungnahme der Regierung vom Oberbayern vom 14.10.2024 wird verwiesen.
Abstimmung: 18:0
Allgemein
Verweis auf Stellungnahme vom 06.02.24
Beschlussempfehlung:
Auf die Abwägung zur Stellungnahme vom 06.02.2024 wird verwiesen mit Ausnahme der im Folgenden aufgeführten Punkte:
Abstimmung: 18:0
Pkt. 3.2, Parkplatz westlicher Ortsrand, Ausweisung Nr. 15
Kritik an der Ausweisung aufgrund des Sprungs über die Kreisbachlaine und Anregung der Beantragung einer temporären Nutzung als Parkplatz zu Zeiten der Passion.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Parkplatz wird zu Zeiten der Passionsspiele benötigt und wird hierfür nur provisorisch ertüchtigt, so dass das Landschaftsbild nicht zu stark beeinträchtigt wird. Auch wenn nach Rücksprache mit dem Landratsamt für einen öffentlichen Parkplatz eine temporäre Erlaubnis möglich sei, möchte die Gemeinde nicht auf die Ausweisung verzichten.
Beschlussempfehlung:
Die Kritik wird zur Kenntnis genommen. Auf die Abwägung zur Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde wird verwiesen, eine Ortsrandeingrünung wird als redaktionelle Änderung in den Plan aufgenommen.
Abstimmung: 18:0
Pkt. 3.1.4, Sonderbaufläche Freiflächen-Photovoltaik südlich der B23
Hinweis auf Ergebnis der 6. FNP-Änderung.
Stellungnahme der Verwaltung:
Zwischenzeitlich wurde für die Sonderbauflächen eine Biotopkartierung durchgeführt mit dem Ergebnis, dass der westliche Bereich nicht für eine Entwicklung als SO Freiflächenphotovoltaik geeignet ist. Dieser Bereich kann entfallen. Für den östlichen Bereich hingegen wird derzeit der Bebauungsplan aufgestellt.
Anlage: Biotopkartierung.
Beschlussempfehlung:
Das Ergebnis der genehmigten 6. FNP-Änderung wurde nachrichtlich in die Neuaufstellung übernommen.
Da eine Realisierung der westlichen Teilfläche nicht möglich ist, wird diese westliche Sonderbaufläche Freiflächenphotovoltaik aus dem Plan entnommen.
Abstimmung: 18:0
1.2 Untere Naturschutzbehörde
Allgemein
Verweis auf Stellungnahme vom 06.02.24
Beschlussempfehlung:
Auf die Abwägung zur Stellungnahme vom 06.02.2024 wird verwiesen mit Ausnahme der im Folgenden aufgeführten Punkte:
Abstimmung: 18:0
Pkt. 6.2.4, Gewerbliche Baufläche, Ausweisung Nr. 10
Einwendung aufgrund vorhandener Biotopflächen
Stellungnahme der Verwaltung:
Die bisher unversiegelten Flächen fallen zu einem größeren Anteil unter den gesetzlichen Biotopschutz, deswegen wurde für die Flächen auch bereits eine Vegetationskartierung durchgeführt. Auf Grundlage dieser Kartierung erfolgte eine telefonische Abstimmung mit der UNB, Frau Kronester und Herrn Strowasser. Es handelt sich nicht um besonders wertvolle Flächen, so dass eine Ausgleichbarkeit bei Eingriffen gegeben ist. Aufgrund der fehlenden Alternativstandorte für Gewerbe und der Notwendigkeit einer Flächenausweisung kann die UNB bei Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Vorgaben einer Ausweisung grundsätzlich zustimmen. Es ist eine Ausnahme vom gesetzlichen Biotopschutz erforderlich. Wegen der Lage der wertvolleren Flächenanteile angrenzend an den bestehenden Volksfestplatz ist ein Freihalten der schmäleren, weniger wertvollen Flächen im Westen nicht unbedingt hilfreich, es sei denn, man würde diese Flächen als Ausgleichsflächen entwickeln und aufwerten. Im Zuge der Bebauungsplanung sollte geprüft werden, ob die wertvolleren Flächenanteile teilweise erhalten werden können und so der Ausgleichsbedarf minimiert werden kann. Ebenso ist zu klären, ob der westliche Bereich als Ausgleichsfläche genutzt werden soll. Weil diese Fragen auf Flächennutzungsplanebene noch nicht zu klären sind, soll die Gesamtfläche als Gewerbefläche beibehalten werden.
Anlage: Biotopkartierung.
Beschlussempfehlung:
An der Ausweisung wird festgehalten, die naturschutzrechtlichen Vorgaben zum gesetzlichen Biotopschutz sind in der verbindlichen Bauleitplanung zu beachten.
Abstimmung: 18:0
Pkt. 6.2.6, Öffentlicher Parkplatz am westlichen Ortseingang, Ausweisung Nr. 15
Einwendung aufgrund des Landschaftsbildes
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Ablehnung der Ausweisung begründet sich mit dem Landschaftsbild, insofern kann den Bedenken begegnet werden, indem die landschaftliche Einbindung durch eine Ortsrandeingrünung im FNP zum Ausdruck gebracht wird. Der Gestaltung der für eine temporäre Nutzung vorgesehenen Parkplatzfläche soll am Ortseingang besonderes Augenmerk gelten (begrünbare Beläge, Ein- und Durchgrünung).
Beschlussempfehlung:
An der Ausweisung wird festgehalten. Als redaktionelle Änderung wird eine Ortsrandeingrünung in den Plan aufgenommen.
Abstimmung: 18:0
1.3 Immissionsschutzbehörde
Verweis auf Stellungnahme vom 06.02.24
Stellungnahme vom 06.02.24: (Einwendung zur Ausweisung: Pkt. 6.2.6, Gewerbliche Baufläche Nr. 13: immissionsschutzfachlicher Konflikt aufgrund der Auslastung durch den rechtskräftigen Bebauungsplan. Schalltechnische Voruntersuchung erforderlich.)
Stellungnahme der Verwaltung:
Im Rahmen eines Termins mit Vertretern der Immissionsschutzbehörde des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen wurde die schalltechnische Verträglichkeit der Erweiterung des Gewerbegebietes mit der bestehenden und geplanten Wohnbebauung erläutert und verschiedene Schallschutzmaßnahmen für möglich erachtet. Eine schalltechnische Voruntersuchung des Ing.Büros Greiner hat ergeben, dass durch den rechtskräftigen Bebauungsplan die Immissionsgrenzwerte an der angrenzenden Wohnbebauung bereits erreicht sind, so dass zusätzlicher Lärm wie beispielsweise durch neue Gewerbebetriebe ohne aktive Lärmschutzmaßnahmen (Lärmschutzwall, -wand) nicht mehr möglich wären. Realisierbar wäre vor diesem Hintergrund allerdings eine gemischte Baufläche, in der verbindlichen Bauleitplanung ein MI oder ein MU (zulässig sind sonstige Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören gem. §§ 6/ 6a BauNVO). Daher wurde die Planzeichnung geändert und statt des Gewerbegebietes mit Schallschutzmaßnahme eine gemischte Baufläche ausgewiesen. Ein Schallschutzgutachten wird im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung erstellt werden. Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan wurde bereits gefasst.
Beschlussempfehlung:
Der Stellungnahme vom 06.02.24 wurde durch die Darstellung einer gemischten Baufläche wie im rechtskräftigen Flächennutzungsplan Rechnung getragen.
Abstimmung: 18:0
1.4 Wasserrecht
keine Bedenken
Beschlussempfehlung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen