Flächennutzungsplan; Neuaufstellung; Abwägung der Anregungen nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 26.02.2025
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Nach der zweiten öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden, sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB sind die Stellungnahmen bei der Gemeinde Oberammergau eingegangen. Diese wurden ausgewertet und in einer Übersicht im Excel-Format aufbereitet. Die Excel-Datei ist als Anlage dem Sachverhalt beigefügt und wird in der Sitzung als Tischvorlage ausgelegt.
Ebenso sind alle Anträge im Entwurfsplan eingearbeitet. Der Entwurfsplan ist als Anlage dem Sachverhalt beigefügt und wird in der Sitzung per Beamer an die Wand projiziert.
Auflistung der Stellungnahmen der öffentlichen Träger:
Siehe Anlagen.
Es sind nun die einzelnen Stellungnahmen abzuwägen und im weiteren Schritt der Satzungsbeschluss vorzubereiten oder aufgrund der Beratungen ist eine weitere Auslegung nach den § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB notwendig.
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat billigt den geänderten Entwurf des Flächennutzungsplanes und beauftragt die Verwaltung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB erneut eine Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden durchzuführen. Die Abwägungstabelle wird als Teil des Beschlusses erhoben.
Beschluss
22. Erzbischöfliches Ordinariat München, Erzdiözese München und Freising (KdöR), Schreiben vom 02.10.2024
Antrag auf Ausweisung der Fl.Nrn. 703, 704, 708, Leupoldstraße, als Wohnbaufläche
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Flächen waren im rechtswirksamen Flächennutzungsplan ausgewiesen, wurde jedoch nie entwickelt. Für die Entwicklung einer Wohnbaufläche für die Flurnummern 705, 706, 707, 703, 704, 708 und 696 mit einer Gesamtfläche von 1,2 ha müssten alle Eigentümerinnen und Eigentümer ihre Bereitschaft erklären. Dies ist mittlerweile auf Flächennutzungsplanebene der Fall. Erforderlich wären im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung eine Umlegung (schmale Grundstücksstreifen) sowie Ausgleichsflächen. Eine Aufnahme in den Flächennutzungsplan ist nur begründet, wenn die Flächen auch zeitnah entwickelt würden, sprich ein Bebauungsplan aufgestellt wird. Sollte dies nicht der Fall sein, könnte die Fläche später auch im Rahmen einer Flächennutzungsplanänderung als Wohnbaufläche ausgewiesen werden. Bisher hatte sich der Gemeinderat auch aufgrund der verhältnismäßig hohen landwirtschaftlichen Güte der Böden für einen Entfall der gesamten Fläche entschieden.
Beschlussempfehlung:
Dem Antrag wird nicht entsprochen. Eine Änderung der Planung erfolgt nicht.
Sollte zukünftig eine konkrete Realisierungsabsicht bestehen, kann parallel zum Bebauungsplan auch der Flächennutzungsplan geändert werden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
Datenstand vom 16.04.2025 09:16 Uhr