Die Fraktion Bunte Liste Oberammergau stellt folgenden Antrag:
Aufgrund des BGH-Urteils vom 4.2.2025 zur Unwirksamkeit von Verwahrentgelten (Negativzinsen) möge der Gemeinderat die Werkleitung beauftragen, zeitnah zu prüfen, inwieweit in den Jahren bis 2022 vom Eigenbetrieb gezahlte „Negativzinsen“ zurückgefordert werden können, und diese Forderungen ggf. bei den betreffenden Banken geltend zu machen. Falls nötig ist dazu auch anwaltlicher Rat einzuholen. Gegebenenfalls soll sich die Verwaltung dazu auch mit dem Gemeindetag in Verbindung setzen.
Begründung:
In den Jahren bis einschließlich 2022 hatte der EB Kultur Oberammergau größere Geldmengen zu verwahren und zu verwalten und diese u.a. auf Tagesgeld- und Sparkonten angelegt. Auf diese Beträge wurden immer wieder Negativzinsen erhoben, wie auch verschiedene Protokolle zeigen:
Zitat vom 27.2.2019:
„Die stellvertretende Werkleitung gibt bekannt, dass sie weder bei der VR-Bank noch bei der Kreissparkasse weitere Gelder aus den Passionseinnahmen 2020 anlegen kann, ohne hierfür Zinsen bezahlen zu müssen.
Herr G. ist derzeit mit der Commerzbank in Verhandlungen.
Die besten Konditionen bieten derzeit Banken im Ausland (Österreich).
Mit Herrn H. möchte sie baldmöglichst die Situation erörtern.“
Der BGH hat nun in dieser Sache ein Urteil gefällt. Auch wenn die Rechtslage bezüglich Verjährungsfristen und für juristische Personen derzeit noch nicht geklärt ist, muss auf jeden Fall geprüft werden, inwieweit es möglich ist, Gelder für die Gemeinde zurückerstattet zu bekommen. Unter Umständen muss dazu auch der Gemeindetag tätig werden. Und wegen der Möglichkeit der Verjährung ist Eile geboten.
Stellungnahme der Verwaltung:
Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 4. Februar 2025 betrifft ausschließlich die Unwirksamkeit von Verwahrentgelten in Verträgen mit Verbrauchern. Nach § 13 BGB gelten als Verbraucher nur natürliche Personen, nicht jedoch juristische Personen wie die Gemeinde oder der Eigenbetrieb. Eine direkte Rückforderung auf Grundlage dieses Urteils ist daher für die Gemeinde nicht möglich.
Das Urteil bezieht sich zudem auf allgemeine Preis- und Leistungsverzeichnisse bei Sparverträgen von Banken mit Verbrauchern. Die von der Gemeinde gezahlten Verwahrentgelte beruhen jedoch auf individuell vereinbarten Regelungen, insbesondere für Sichteinlagen (z. B. Kontokorrentkonten). In solchen Fällen hat der BGH die Erhebung von Verwahrentgelten als zulässig anerkannt, da sie als Gegenleistung für die Verwahrung des Guthabens gelten.
Nach Rücksprache mit dem Bayerischen Gemeindetag sind derzeit keine Klagen von Kommunen oder Unternehmen zu diesem Thema bekannt . Der Gemeindetag wird die weitere Entwicklung beobachten und die Gemeinden voraussichtlich im Herbst in einem Rundschreiben informieren, falls verjährungshemmende Maßnahmen erforderlich sein sollten.
Der Gemeindetag rät aktuell davon ab, einen eigenen Anwalt zu beauftragen, da derzeit keine erkennbaren rechtlichen Erfolgsaussichten für ein Klageverfahren bestehen.