Steuerliche Jahresabschlüsse 2024; Bildung von Rücklagen für etwaige Gewinne aller Regiebetriebe/Betriebe gewerblicher Art (BgA) der Gemeinde Oberammergau für das Jahr 2024


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 19.03.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.03.2025 ö beschliessend 2

Sachverhalt

Steuerliche Betriebe gewerblicher Art – BgA (Regiebetriebe) haben die Möglichkeit, Gewinne durch Rücklagenbildung dem Eigenkapital des Betriebs zuzuführen. In diesem Fall unterliegen die Gewinne nicht der Kapitalertragsteuer und dem Solidaritätszuschlag. Falls die Rücklagen später aufgelöst werden, entsteht jedoch ein entsprechend steuerpflichtiger Gewinn.

Die Finanzverwaltung hat mit einem Schreiben vom 28. Januar 2019 die Voraussetzungen für die Anerkennung von Rücklagen geändert. Dieses Schreiben ersetzt die bisherige Regelung vom 9. Januar 2015 und orientiert sich an der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.

Nun reicht es für die Rücklagenbildung aus, dass Gewinne im Unternehmen verbleiben – unabhängig davon, ob sie als Rücklagen oder als Gewinnvortrag ausgewiesen werden. Die frühere Vorgabe, dass konkrete Investitionspläne und Zeitvorgaben für die Mittelverwendung vorliegen müssen, entfällt.

Allerdings muss nachvollziehbar und überprüfbar sein, dass die Gewinne tatsächlich als Eigenkapital im Regiebetrieb verbleiben sollen. Ein solcher Nachweis kann durch einen förmlichen Beschluss des Gemeinderats erfolgen. Dieser Beschluss muss spätestens acht Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres des Regiebetriebs (also bis zum 31. August des Folgejahres) gefasst werden. Der förmliche Beschluss des Gemeinderates gilt auch für etwaige nachträgliche Gewinnänderungen, z.B. aufgrund einer Betriebsprüfung.

Wird kein rechtzeitiger Beschluss gefasst, ist eine Rücklagenbildung steuerlich nicht mehr möglich. In diesem Fall gelten die Gewinne als verdeckte Gewinnausschüttung und unterliegen der Kapitalertragsteuer sowie dem Solidaritätszuschlag.

Beschlussvorschlag

Für etwaige Gewinne aller Regiebetriebe/Betriebe gewerblicher Art (BgA) der Gemeinde Oberammergau, unter anderem: 

  • BgA Tourismus (Kur) - Steuernummer: 119/114/21501,
  • BgA Wasserwerk  - Steuernummer 119/114/20564,
  • BgA WellenBerg (Schwimmbad) - Steuernummer 119/114/21536,
  • BgA Ammergauer Haus – Steuernummer 119/114/21587

sind die Gewinne des Jahres 2024 jeweils in voller Höhe dem Eigenkapital (Rücklagen) zuzuführen und auszuweisen. Die Rücklagenbildung für Zwecke des § 20 Abs. 1 Nr. 10 b EStG erfolgt hierbei unter Berücksichtigung des BMF-Schreibens vom 28.01.2019 (IV C 2 - S 2706-a/15/10001).

Beschluss

Für etwaige Gewinne aller Regiebetriebe/Betriebe gewerblicher Art (BgA) der Gemeinde Oberammergau, unter anderem: 

  • BgA Tourismus (Kur) - Steuernummer: 119/114/21501,
  • BgA Wasserwerk  - Steuernummer 119/114/20564,
  • BgA WellenBerg (Schwimmbad) - Steuernummer 119/114/21536,
  • BgA Ammergauer Haus – Steuernummer 119/114/21587

sind die Gewinne des Jahres 2024 jeweils in voller Höhe dem Eigenkapital (Rücklagen) zuzuführen und auszuweisen. Die Rücklagenbildung für Zwecke des § 20 Abs. 1 Nr. 10 b EStG erfolgt hierbei unter Berücksichtigung des BMF-Schreibens vom 28.01.2019 (IV C 2 - S 2706-a/15/10001).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 16.04.2025 09:03 Uhr