Die in der Anlage abgedruckte, zu erlassende Kurbeitragssatzung enthält redaktionelle Änderungen aufgrund der Gesetzesentwicklung (Änderung des Art. 7 Abs. 2 KAG) der vergangenen Jahre.
Die Änderungen betreffen die §§ 1 und 7 bzw. 7a Abs. 1:
§ 1
Beitragspflicht
Personen, die sich zu Kur- oder Erholungszwecken im Kurgebiet der Gemeinde aufhalten, ohne dort ihre alleinige Wohnung oder Hauptwohnung im Sinne des Melderechts zu haben, oder die neben einer alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung im Sinne des Melderechts im Kurgebiet eine vorwiegend benutzte Wohnung im Ausland haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Kureinrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten wird, sind verpflichtet, einen Kurbeitrag zu entrichten. Diese Verpflichtung ist nicht davon abhängig, ob und in welchem Umfang Einrichtungen, die Kurzwecken dienen, tatsächlich in Anspruch genommen werden.
§ 7
Besondere Vorschriften für Zweitwohnungsbesitzer
- Personen, die eine zweite oder weitere Wohnung in der Gemeinde innehaben, sowie deren nicht dauernd von Ihnen getrenntlebende Ehegatten oder Lebenspartner und die im Haushalt des Inhabers der Zweitwohnung lebenden Kinder ab Vollendung des 16. Lebensjahres und die nach § 1 kurbeitragspflichtig sind, haben einen jährlichen pauschalen Kurbeitrag zu entrichten.
Die Gemeinde kann die Pauschalierung auch mit dem Ehegatten, Lebenspartner oder den Kindern (ab dem vollendeten 16. Lebensjahr) des Zweitwohnungsinhabers gemäß Art. 7 Abs. 3 i. V. m. Art. 3 Abs. 4 KAG vereinbaren.
§ 7 a
Besondere Vorschriften für Saison- und Ganzjahrescamper
(1) Personen, die Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwägen in der Gemeinde innehaben, die länger als drei Monate im Kalenderjahr nicht oder nur unerheblich fortbewegt werden, sowie deren nicht dauernd von Ihnen getrenntlebende Ehegatten oder Lebenspartner und die im Haushalt des Inhabers lebenden Kinder ab Vollendung des 16. Lebensjahres und die nach § 1 kurbeitragspflichtig sind, haben einen jährlichen pauschalen Kurbeitrag zu entrichten.
Außerdem wurde die Sonderregelung zur Höhe des Kurbeitrags während der Passionsspiele 2022 (§ 4 Abs. 3) gestrichen:
- Der Beitrag beträgt pro Aufenthaltstag:
Für Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr 2,50 €
Abweichend zu Absatz (2) beträgt der Beitrag pro Aufenthaltstag:
Für die Zeit der Passionsspiele vom 01.05.2022 bis 16.10.2022,
für Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr 2,00 €
(2) Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres sind kurbeitragsfrei.