Sanierungssatzung, Anpassung des Geltungszeitraums


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 04.12.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 04.12.2024 ö beschliessend 6

Sachverhalt

Fördermaßnahmen im Rahmen der Städtebauförderung erfolgen auf Grundlage der Sanierungssatzung einer Gemeinde.
Für die bestehende Sanierungssatzung der Gemeinde Oberammergau muss ein Beschluss nachgeholt werden:

Die geltende Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortskern Oberammergau“ trat am 13.04.1999 in Kraft.
Ein Beschluss über die Geltungsdauer wurde damals nicht gefasst. 
Die Frist soll jedoch 15 Jahre nicht überschreiten
Die Fortschreibung der „vorbereitenden Untersuchung“ des Ortsbereiches wurde mit dem ISEK in 2014 durchgeführt, abgeschlossen und am 28.05.2014 beschlossen.
Von da ab beginnt wiederum eine Frist von 15 Jahren zur Umsetzung von darin enthaltenen Maßnahmen.
Die Frist muss per Beschluss festgelegt werden.

Grundsätzlich müssen die vorbereitenden Untersuchungen wiederum spätestens alle 15 Jahre fortgeschrieben werden. 
Daher muss die Sanierungsatzung auf das Jahr 2029 begrenzt sein.

…mail Reg. v. OBB:
In §142 Abs. 3 BauGB ist folgendes geregelt: „…Bei dem Beschluss über die Sanierungssatzung ist zugleich durch Beschluss die Frist festzulegen, in der die Sanierung durchgeführt werden soll; die Frist soll 15 Jahre nicht überschreiten. Kann die Sanierung nicht innerhalb der Frist durchgeführt werden, kann die Frist durch Beschluss verlängert werden.“ Somit ist der Beschluss zu befristen bis maximal 15 Jahre nach Beschluss des ISEK (somit maximal bis 28.05.2029). Das ISEK sollte somit bis spätestens diesem Datum fortgeschrieben sein und die Fortschreibung vom Gemeinderat beschlossen worden sein.
Daher bitte den Beschluss im Gemeinderat nachholen sollte es nicht bereits geschehen sein. Grundsätzlich müssen demnach auch die vorbereitenden Untersuchungen spätestens alle 15 Jahre fortgeschrieben werden. Daher muss die Sanierungsatzung auf das Jahr 2029 begrenzt sein.

Beschlussvorschlag

Die Frist für die Geltungsdauer der gültigen Sanierungssatzung mit ihrem Geltungsbereich von derzeit ca. 45,2 ha (siehe Anlage) wird bis 28.05.2029 verlängert.

Es ist darauf zu achten, dass bis zu diesem Datum die vorbereitenden Untersuchungen (ISEK) entsprechend fortgeschrieben und beschlossen werden.

Beschluss

Die Frist für die Geltungsdauer der gültigen Sanierungssatzung mit ihrem Geltungsbereich von derzeit ca. 45,2 ha (siehe Anlage) wird bis 28.05.2029 verlängert.

Es ist darauf zu achten, dass bis zu diesem Datum die vorbereitenden Untersuchungen (ISEK) entsprechend fortgeschrieben und beschlossen werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 16.01.2025 09:42 Uhr