Die Verordnung über die Bestimmung weiterer verkaufsoffener Sonn- und Feiertage ist gem. § 14 Ladenschlussgesetz (LadSchlG) jährlich festzusetzen.
Hierbei ist gem. § 14 Abs. 1 LadSchlG zwingend zu beachten, dass die Verordnung nur aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erlassen werden darf, die geeignet sind, einen im Verhältnis zur Einwohnerzahl beträchtlichen Besucherstrom anzuziehen. Keinesfalls ist ein Anlass für den Erlass einer solchen Verordnung gegeben, wenn das Offenhalten der Verkaufsstelle im Vordergrund steht.
Der „Pro Gast Tourismus e. V.“ hat mit Antrag vom 21.11.2024 und 02.12.2024 nachstehende verkaufsoffene Sonn- und Feiertage für das Jahr 2025 beantragt:
01.06.2025 Streetfood Festival am Passionstheater
03.10.2025 Tag der Familie im Dorfzentrum
30.11.2025 Christkindlmarkt am Pfarrplatz
Die Anträge (s. Anlage) sind nach pflichtgemäßem Ermessen der Gemeinde wie folgt zu beurteilen:
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 LadSchlG müssen die Verkaufsstellen grundsätzlich an Sonn- und Feiertagen für den Geschäftsverkehr geschlossen bleiben. Als Ausnahme hiervon können Gemeinden gem. § 14 LadSchlG durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 1 LadSchlG an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein dürfen.
Der Zweck dieser Ausnahmevorschrift besteht darin, den Bedürfnissen eines beträchtlichen Besucherstroms der Anlassveranstaltung Rechnung zu tragen und im Übrigen den ortsansässigen Verkaufsstellen die Möglichkeit zu geben, den Zustrom der Besucher geschäftlich zu nutzen.
Der von der Anlassveranstaltung angezogene Besucherstrom ist aber nicht nur für die Frage entscheidend, ob eine Verkaufsöffnung ausnahmsweise zulässig ist, sondern bestimmt auch, in welchem Umfang die Öffnung der Ladengeschäfte erlaubt werden kann. Hierbei handelt es sich immer um eine Einzelfallentscheidung.
Sind die Genehmigungsmerkmale (aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen) erfüllt, hat die Gemeinde im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens die Versorgungsbedürfnisse der Veranstaltungsbesucher sowie die Interessen des Einzelhandels sorgfältig mit den besonderen Belangen des Sonn- und Feiertagsschutzes sowie des Arbeitsschutzes der in den Einzelhandelsbetrieben beschäftigten Arbeitnehmer abzuwägen.
Gemäß dem Schreiben des Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 10.05.2011 sind vor Erlass einer Rechtsverordnung im Interesse einer sachgemäßen und einheitlichen Handhabung der Einzelhandelsverband, die Gewerkschaften, die örtlichen Kirchen, die Industrie- und Handelskammer, die Handwerkskammer und die Kreisverwaltungsbehörden rechtzeitig zu hören. Dies erfolgte mit Email vom 25.04.2025.
Rechtliche Würdigung der beantragten Veranstaltungen:
Streetfood-Festival am 31.05.2025 und 01.06.2025; Veranstalter: TSP Agency
Die TSP Agency veranstaltet auch in diesem Jahr das Streetfood-Festival vor dem Passionstheater. Das Streetfood-Festival wurde erstmalig im Jahr 2024 in Oberammergau veranstaltet und erzielte –wie auch in Penzberg, Weilheim und Starnberg- einen beträchtlichen überregionalen Besucherstrom.
Es kann davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für das Offenhalten der Verkaufsstellen von 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr gegeben sind.
Unter der Voraussetzung, dass das Streetfood-Festival am 31.05.2025 und 01.06.2025 auf dem Vorplatz des Passionstheaters stattfindet, wird die Offenhaltung der Einzelhandelsbetriebe am Sonntag, den 01.06.2025 Seitens der Verwaltung befürwortet. Alle gesetzlichen Anforderungen sind erfüllt.
Tag der Familie am 03.10.2025:
Vorausgesetzt, dass der „Tag der Familie“ am 03.10.2025 entsprechend dem Veranstaltungsprogramm der letzten Jahre organisiert und durchgeführt wird, kann davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für das Offenhalten der Verkaufsstellen von 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr gegeben sind.
Der beantragte verkaufsoffene Feiertag am 03.10.2025 wird daher aus vorstehenden Gründen von Seiten der Verwaltung befürwortet. Alle gesetzlichen Anforderungen sind erfüllt.
Christkindlmarkt am 30.11.2025
Der jährlich am 1. Advent (30.11.2025) stattfindende Christkindlmarkt, veranstaltet durch den Christkindlmarktverein Oberammergau e. V., ist eine feste Veranstaltung in Oberammergau. Die Marktstände werden von ortsansässigen Vereinen und Einrichtung betrieben. Die Besonderheit dieser Marktveranstaltung liegt darin, dass die Erlöse karitativen Einrichtungen und/oder finanziell schwachen Einwohnern und Familien zu Gute kommt. Die Verteilung der Erlöse liegt im Ermessen des Veranstalters.
Erfahrungsgemäß zieht diese Marktveranstaltung jährlich einen beträchtlichen Besucherstrom im Verhältnis zu der Einwohnerzahl der Gemeinde Oberammergau an, bei welchem nach pflichtgemäßer Ermessensausübung und Erfahrungswerten auch ein notwendiges Bedürfnis zum Verweilen und Einkaufen im Ortszentrum gegeben ist.
Wie auch in den Vorjahren sollte der 30.11.2025, unter Vorbehalt der Durchführung der Veranstaltung, als verkaufsoffener Sonntag in der Zeit von 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr freigegeben werden. Alle gesetzlichen Anforderungen sind erfüllt.
Hinweis:
Die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange werden in der Sitzung bekannt gegeben.