Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 BauGB im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 42 "An der Carl-Hagen-Straße"; Erlass einer Aufhebungssatzung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 17.12.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 17.12.2019 ö beschließend 7

Sachverhalt

In der Sitzung des Gemeinderats vom 05.11.2019 wurde beschlossen, das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 42 „An der Carl-Hagen-Straße“ einzustellen. Zudem wurde die Verwaltung beauftragt, den rechts- und verfahrenssicheren Ablauf juristisch abklären zu lassen. Zur Sicherung der Planungen wurde auch während des Bebauungsplanverfahrens eine Satzung über die Veränderungssperre nach § 14 BauGB sowie eine Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 BauGB für das Baugebiet erlassen. Mittlerweile hat uns der begleitende Rechtsanwalt Auskunft über das weitere notwendige rechtssichere Verfahren informiert (siehe Anlage 1). In diesem Schreiben rät uns der Anwalt, zur Aufhebung der Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht durch den Gemeinderat eine Aufhebungssatzung zu erlassen. Diese ist ortsüblich bekannt zu machen.

Entwurf der Aufhebungssatzung (Geltungsbereich siehe Anlage 2):
Aufhebungssatzung über die Satzung eines besonderen Vorkaufsrechts

Die Gemeinde Oberaudorf erlässt aufgrund von §§ 25 und 16 des Baugesetzbuchs (BauGB) i.V.m. Art. 23, 24 der Gemeindeordnung (GO) folgende Aufhebungssatzung über die Satzung eines besonderen Vorkaufsrechts:

§ 1


Für das in § 2 bezeichnete Gebiet (räumlicher Geltungsbereich) wird die Satzung vom 07.12.2017, bekanntgemacht am  11.12.2017 über den Erlass einer Satzung eines besonderen Vorkaufsrechts für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 42 "An der Carl-Hagen-Straße" außer Kraft gesetzt.

§ 2


Die Aufhebung umfasst alle im Geltungsbereich der Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht gelegenen Grundstücke.

Der Geltungsbereich ist aus dem dieser Satzung beigefügten Lageplan im Maßstab 1:2000 vom 15.02.2019 ersichtlich.

§ 3


Die Aufhebungssatzung über die Satzung eines besonderen Vorkaufsrechts tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Oberaudorf, den 17.12.2019

Alois Holzmaier

Zweiter Bürgermeister

Diskussionsverlauf

Bauamtsleiter Dipl.Ing.(FH) Rainer Ostermayer erläutert die durch den beratenden Anwalt empfohlene Vorgehensweise. Gemeinderatsmitglied Hannes Rechenauer schlägt vor, von der Aufhebung der Vorkaufsrechtssatzung abzusehen, da ein gewisses begründetes Entwicklungsinteresse in dem betroffenen Gebiet besteht und somit ein besonderes Vorkaufsrecht der Gemeinde gerechtfertigt ist. Herr Ostermayer verweist auf die Mail des Rechtsanwaltes, der informiert, dass mit Aufgabe der städtebaulichen Maßnahmen, die Grundlage für den Erlass der Vorkaufsrechtssatzung waren, die Vorkaufsrechtssatzung selbst funktionslos (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 25, Rn. 25) wird. Abschließend möchte der Gemeinderat jedoch eine nochmalige Prüfung des Sachverhalts.

Beschluss

Die Aufhebung der Vorkaufsrechtssatzung wird zurückgestellt. Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung, eine nochmalige abschließende rechtssichere Prüfung zu veranlassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 1

Datenstand vom 24.01.2020 08:35 Uhr