Antrag auf Erlass einer Einbeziehungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 BauGB für das Grundstück Fl.Nr. 271/1 an der Sonnenstraße


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 27.02.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 27.02.2020 ö beschließend 12

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 23.01.2020 beantragt der Eigentümer der Fl.Nr. 271/1 das Grundstück in das ostseitig angrenzende Wohngebiet mit einzubeziehen. Geplant ist, auf diesem Grundstück ein Einfamilienwohnhaus zu erstellen. Das Grundstück mit einer Größe von 1.493 m² ist im rechtskräftigen Flächennutzungsplan zu 2/3 als Sondergebiet Tourismus und zu 1/3 als Grünfläche dargestellt. Nach Stellungnahme der Bauaufsichtsbehörde besteht auf dem Grundstück derzeit kein Baurecht nach § 34 BauGB. Unabhängig von der Flächennutzungsplandarstellung ist die Fläche bauplanungsrechtlich als sog. „Außenbereich im Innenbereich“ zu bewerten. Baurecht könnte mit einer Einbeziehungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB geschaffen werden. Wird das Grundstück dann aufgrund einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB bebaut, dürfte sich für den weiteren Bereich westlich des Grundstücks bis zum Gebäude Bad-Trißl-Str. 56 die bauplanungsrechtliche Situation aber ebenso ändern. Voraussichtlich wird dann nicht mehr von einer Außenbereichslage auszugehen sein, sondern eine nach § 34 zu beurteilende Baulücke entstanden sein. Nach erneuter Rückfrage wurde dies nochmals bestätigt.

Hinweislich sei erwähnt, dass bereits Erschließungsbeiträge für dieses Grundstück bezahlt wurden.

In der heutigen Sitzung soll der Gemeinderat nun entscheiden, ob Baurecht in Form einer Einbeziehungssatzung für das Grundstück Fl.Nr. 271/1 geschaffen werden soll. Aus Sicht der Verwaltung kann einer Wohnbebauung des Grundstückes und somit dem Antrag des Bauwerbers nicht zugestimmt werden. Grund hierfür sind die fachlichen Stellungnahmen der Baugenehmigungsbehörde und des beratenden Fachanwalts, welche für das Grundstück eine Außenbereichslage bestätigen und bei Umsetzung einer Einbeziehungssatzung für das betroffene Grundstück die umliegenden Grundstücke dadurch zukünftig baurechtlich als Innenbereich (Behandlung nach § 34 BauGB) zu beurteilen wären.  

Diskussionsverlauf

Nach Verlesen des Sachverhaltes durch den zweiten Bürgermeister Alois Holzmaier und darauf folgender Veranschaulichung der örtlichen baulichen bestehenden Gegebenheiten (Luftbild) und der zeichnerischen Darstellung im rechtskräftigen Flächennutzungplan beginnt eine lebhafte und längere Beratung und Diskussion, in der von mehreren Gemeinderatsmitgliedern folgende Meinungen und Ansichten vertreten werden:

  • Entscheidung mit Beschlussfindung in der heutigen Sitzung
  • Verschiebung des TOPs bis nach der Wahl
  • Keine Aufstellung einer entsprechenden Satzung und somit keine FNP-Änderung
  • Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (mit evtl. westlicher Erweiterung)

  • Nachfolgender Wortbeitrag wurde auf schriftliche Bitte von Frau Wögerbauer (s. E-Mail vom 29.02.2020) von GL Hr. König mit aufgenommen:
Das Gemeinderatsmitglied Frau Andrea Wögerbauer vertritt die Auffassung, dass es sich hierbei um eine Außenbereichslage und um eine schöne freie Fläche handelt, die so bleiben soll. Wenn das Grundstück Flur-Nr. 271/1, Gmkg. Oberaudorf, bebaut wird, sieht sie die Gefahr zu groß, dass bald auch die restliche freie Fläche bebaut wird; sie kann daher einer Bebauung nicht zustimmen.

Abschließend erfolgt nach der Beratung der Hinweis der Verwaltung, dass die restliche Baufläche in der Umgebung bei Zustimmung in Zukunft baurechtlich als Innenbereich zu beurteilen ist (vgl. Stellungnahmen Landratsamt, Fachanwalt). Zudem ist noch zu prüfen, ob parallel eine Flächennutzungsplanänderung notwendig ist. Bürgermeister Alois Holzmaier verliest den Beschlussvorschlag der Verwaltung.  

Beschluss

Dem Antrag auf Erlass  einer Einbeziehungssatzung gemäß § 34 BauGB wird nicht zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 8

Datenstand vom 30.03.2020 17:13 Uhr