Erhaltungssatzung für den Bereich südlich des Burgtors; Aufstellungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 15.12.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 15.12.2020 ö beschließend 3

Sachverhalt

Im Zusammenhang mit der Diskussion zu einem aktuellen Bauantrag in der Sitzung des Bau-, Umwelt- und Straßenausschusses am 01.12.2020, in dem es um eine Neu-Bebauung des Grundstückes an der Kufsteiner Straße/Ecke Seestraße ging, die die Eigenart, den Charakter und die kulturelle schützenswerte Ansicht im südlichen Ortseingangsbereichs stark verändern würde, wurde die Überlegung angestellt, hier zum Schutz des sehr sensiblen Ortseingangsbereichs, geprägt durch die kulturell schützenswerte Ansicht auf das denkmalgeschützte Gebäude „Weber an der Wand“, der dahinter liegenden Luegsteinwand (Bodendenkmal und geschützter Landschaftsbestandteil) und die bestehenden erhaltenswerten Gebäude westlich der Kufsteiner Straße, eine entsprechende Erhaltungssatzung nach § 172 Satz 1 Abs. 1 BauGB zu erlassen.
Für den Bau, die Veränderung oder den Abriss von baulichen Anlagen gibt es im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung besondere Regelungen. Die Errichtung einer Anlage darf untersagt werden, wenn die Baumaßnahme die städtebauliche Gestalt des Gebiets beeinträchtigen würde. Maßgeblich für die Beurteilung sind die Ziele, die in der Erhaltungssatzung genannt werden. Für den Erlass einer Erhaltungssatzung gibt es keine Verfahrensvorschriften. Das bedeutet, dass es ausreicht, wenn der Gemeinderat die Erhaltungssatzung beschließt. Eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der BürgerInnen ist nicht vorgesehen, die Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen und tritt am Tag der Bekanntmachung in Kraft.
Der folgende Entwurf der Satzung liegt seit 08.12.2020 zur Prüfung dem bayerischen Gemeindetag vor:  

Satzung der Gemeinde Oberaudorf zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets südlich des Burgtors
(Erhaltungssatzung) 

Der Gemeinderat der Gemeinde Oberaudorf hat in seiner Sitzung vom 15.12.2020 aufgrund von § 172 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich 
(1)
Der Geltungsbereich dieser Erhaltungssatzung liegt im Gebiet südlich des Burgtors und wird begrenzt durch:

  • Im Osten: Kufsteiner Straße
  • Im Norden: eine fiktiven Linie von der Luegsteinwand zur Kufsteiner Straße
  • Im Süden: das Gebäude Kufsteiner Str. 36, südliche Grundstücksgrenze
  • Im Westen: eine fiktive Linie von Kufsteiner Str. 36 zum historischen Gebäude „Weber an der Wand“  

(2)
Der Geltungsbereich umfasst die Grundstücke bzw. Teilflächen der Grundstücke Fl.Nr. 192, 191, 192, 195, 194, 192/1, 193, 193/1, 188, 187, 189, 186/3, 186/2, 185, 184, 184/1 der Gemarkung Oberaudorf. Ein Übersichtsplan (Luftbild) im Maßstab M = 1:1000 ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 2 Sachlicher Geltungsbereich 
Diese Satzung dient der Erhaltung des Ortsbildes im sehr sensiblen südlichen Ortseingangsbereich, geprägt durch die kulturell schützenswerte Ansicht auf das denkmalgeschützte Gebäude „Weber an der Wand“, der dahinterliegenden Luegsteinwand - Bodendenkmal (AZ D-1-8339-0013) sowie geschützter Landschaftsbestandteil - und die bestehenden erhaltenswerten Gebäude westlich der Kufsteiner Straße. Ein entsprechendes Foto dieser Ansicht ist Bestandteil der Satzung.  

§ 3 Genehmigungspflicht
(1)
Im Geltungsbereich dieser Satzung bedürfen die Errichtung, der Rückbau, die bauliche Änderung und die Nutzungsänderung von baulichen Anlagen der Genehmigung. Dies gilt nicht für innere Umbauten und bauliche Veränderungen, die das äußere Erscheinungsbild der baulichen Anlage nicht verändern.
(2)
Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung von baulichen Anlagen darf nicht versagt werden, wenn sie allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild und die städtebauliche Gestalt mitbestimmen und insofern von städtebaulicher Bedeutung sind.
(3)
Die Genehmigung der Errichtung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird (§ 172 Abs. 3 Satz 2 BauGB).

§ 4 Ordnungswidrigkeiten
Wer eine bauliche Anlage in dem durch diese Satzung bezeichneten Gebiet ohne die erforderliche Genehmigung zurückbaut oder ändert, handelt gemäß § 213 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ordnungswidrig und kann gemäß § 213 Abs. 2 BauGB mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € belegt werden.

§ 5 Inkrafttreten 
Die Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Die Erhaltungssatzung, die am Tage der Bekanntmachung in Kraft tritt, liegt in der Gemeindeverwaltung im Rathaus Oberaudorf, Kufsteiner Straße 6, 83080 Oberaudorf, Zimmer 12, öffentlich aus und kann dort während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden.

Des Weiteren ist diese Satzung im Internet unter www.rathaus.oberaudorf.de einzusehen.

GEMEINDE OBERAUDORF
Oberaudorf, den
Prof. Dr. Matthias Bernhardt
Erster Bürgermeister

Diskussionsverlauf

Das Gemeinderatsmitglied Hannes Rechenauer betritt den Kursaal und nimmt an den Beratungen teil. Es sind 20 Mitglieder des Gemeinderats anwesend.

Der Bürgermeister führt in das Thema ein und verweist darauf, dass der Sachverhalt bereits im Bauausschuss behandelt wurde. Dort wurde der betreffende Bauantrag abgelehnt, da das Gebäude hinsichtlich der Wandhöhe nicht dem Einfügegebot entsprach. Abgesehen vom aktuellen Bauantrag gilt es aber, das Gebiet um den Weber an der Wand vor überzogener Bebauung zu schützen. Der freie Blick auf die Luegsteinwand und die bestehenden historischen Gebäude sind eine Besonderheit, die dringend erhalten werden muss.

Der Bürgermeister erläutert noch die Funktion und Rechtwirkung einer Erhaltungssatzung anhand des schützenswerten Bereichs. Sodann erfolgt die Abstimmung.

Beschluss

Der Gemeinderat erlässt aufgrund § 172 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) die Satzung der Gemeinde Oberaudorf zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets südlich des Burgtors (Erhaltungssatzung). Die Verwaltung wird beauftragt, alles Notwendige zu veranlassen.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Datenstand vom 17.12.2020 16:36 Uhr