In der Sitzung des Gemeinderates am 15.12.2020 wurde eine Erhaltungssatzung „Südlich des Burgtors“ nach § 172 Satz 1 Abs. 1 BauGB zum Erhalt des Ortsbildes im sehr sensiblen südlichen Ortseingangsbereich erlassen. Für den Bau, die Veränderung oder den Abriss von baulichen Anlagen gibt es im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung besondere Regelungen. Die Errichtung einer Anlage darf untersagt werden, wenn die Baumaßnahme die städtebauliche Gestalt des Gebiets beeinträchtigen würde. Maßgeblich für die Beurteilung sind die Ziele, die in der Erhaltungssatzung genannt werden. Für den Erlass einer Erhaltungssatzung gibt es keine Verfahrensvorschriften. Das bedeutet, dass es ausreicht, wenn der Gemeinderat die Erhaltungssatzung beschließt. Eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der BürgerInnen ist nicht vorgesehen, die Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen und tritt am Tag der Bekanntmachung in Kraft. Zum Erhalt der baulichen Anlagen nördlich des Burgtors im Bereich Kufsteiner Straße, Rosenheimer Straße und eines Teilbereiches der Bad-Trißl-Straße, die allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Orts-. und das Straßenbild von Oberaudorf prägen und die von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher und künstlerischer Bedeutung sind, soll in der heutigen Sitzung des Gemeinderates folgende Satzung für das Gebiet nördlich des Burgtors erlassen werden:
Gemeinde Oberaudorf, Kufsteiner Str. 6, 83080 Oberaudorf
Satzung der Gemeinde Oberaudorf zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets nördlich des Burgtors
(Erhaltungssatzung)
Der Gemeinderat der Gemeinde Oberaudorf hat in seiner Sitzung vom 23.02.2021 aufgrund von § 172 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Räumlicher Geltungsbereich
(1)
Der Geltungsbereich dieser Erhaltungssatzung liegt im Gebiet nördlich des Burgtors und betrifft die Grundstücke bzw. Teilgrundstücke:
- Kufsteiner Straße Richtung Norden von (einschließlich) Haus Nr. 26 bis Haus Nr. 1
- Rosenheimer Straße Richtung Norden von (einschließlich) Haus Nr. 1 bis Haus Nr. 19 b
- Bad-Trißl-Straße Abzweig Rosenheimer Straße bis Abzweig Wildbarrenstraße (Haus Nr. 3 – 6)
- Lindenstr. 1 – 6
- Sankt-Josef-Spital-Str. 2
- Oberfeldweg 1
- Marienplatz 1 - 5
- Oberfeldweg 9 und 28
- Am Burgtor 1 und 2
- Auerburgstr. 1 und 2
(2)
Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches ergibt sich aus den beigefügten Übersichtsplänen (Lagepläne und Luftbilder) im Maßstab 1:2000 (Bereich Kufsteiner Straße, Bereiche Rosenheimer Straße und Bad-Trißl-Straße), die Bestandteil dieser Satzung sind. Eine Auflistung der betroffenen Flurnummern ist ebenfalls Bestandteil der Satzung.
§ 2 Sachlicher Geltungsbereich
Im Geltungsbereich dieser Satzung befinden sich bauliche Anlagen, die allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Orts-. und das Straßenbild von Oberaudorf prägen und die von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher und künstlerischer Bedeutung sind. Ziel dieser Satzung ist es, die städtebauliche Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt zu erhalten (§ 172 Abs. 1 Ziff. 1, Abs. 3 BauGB).
§ 3 Genehmigungspflicht
(1)
Im Geltungsbereich dieser Satzung bedürfen die Errichtung, der Rückbau, die bauliche Änderung und die Nutzungsänderung von baulichen Anlagen der erhaltungssatzungsrechtlichen Genehmigung. Dies gilt nicht für innere Umbauten und bauliche Veränderungen, die das äußere Erscheinungsbild der baulichen Anlage nicht verändern.
(2)
Die erhaltungssatzungsrechtliche Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung von baulichen Anlagen darf nur versagt werden, wenn sie allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild und die städtebauliche Gestalt mitbestimmen und insofern von städtebaulicher Bedeutung sind.
(3)
Die erhaltungssatzungsrechtliche Genehmigung der Errichtung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird (§ 172 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
Wer eine bauliche Anlage in dem durch diese Satzung bezeichneten Gebiet ohne die erforderliche Genehmigung zurückbaut oder ändert, handelt gemäß § 213 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ordnungswidrig und kann gemäß § 213 Abs. 2 BauGB mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € belegt werden.
§ 5 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.