Erlass einer Erhaltungssatzung für den Bereich nördlich des Burgtors


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 23.02.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 23.02.2021 ö beschließend 5

Sachverhalt

In der Sitzung des Gemeinderates am 15.12.2020 wurde eine Erhaltungssatzung „Südlich des Burgtors“ nach § 172 Satz 1 Abs. 1 BauGB zum Erhalt des Ortsbildes im sehr sensiblen südlichen Ortseingangsbereich erlassen. Für den Bau, die Veränderung oder den Abriss von baulichen Anlagen gibt es im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung besondere Regelungen. Die Errichtung einer Anlage darf untersagt werden, wenn die Baumaßnahme die städtebauliche Gestalt des Gebiets beeinträchtigen würde. Maßgeblich für die Beurteilung sind die Ziele, die in der Erhaltungssatzung genannt werden. Für den Erlass einer Erhaltungssatzung gibt es keine Verfahrensvorschriften. Das bedeutet, dass es ausreicht, wenn der Gemeinderat die Erhaltungssatzung beschließt. Eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der BürgerInnen ist nicht vorgesehen, die Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen und tritt am Tag der Bekanntmachung in Kraft. Zum Erhalt der baulichen Anlagen nördlich des Burgtors im Bereich Kufsteiner Straße, Rosenheimer Straße und eines Teilbereiches der Bad-Trißl-Straße, die allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Orts-. und das Straßenbild von Oberaudorf prägen und die von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher und künstlerischer Bedeutung sind, soll in der heutigen Sitzung des Gemeinderates folgende Satzung für das Gebiet nördlich des Burgtors erlassen werden:

Gemeinde Oberaudorf, Kufsteiner Str. 6, 83080 Oberaudorf

Satzung der Gemeinde Oberaudorf zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets nördlich des Burgtors
(Erhaltungssatzung) 

Der Gemeinderat der Gemeinde Oberaudorf hat in seiner Sitzung vom 23.02.2021 aufgrund von § 172 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) folgende Satzung beschlossen:


§ 1 Räumlicher Geltungsbereich 

(1)
Der Geltungsbereich dieser Erhaltungssatzung liegt im Gebiet nördlich des Burgtors und betrifft die Grundstücke bzw. Teilgrundstücke:
  • Kufsteiner Straße Richtung Norden von (einschließlich) Haus Nr. 26 bis Haus Nr. 1
  • Rosenheimer Straße Richtung Norden von (einschließlich) Haus Nr. 1 bis Haus Nr. 19 b
  • Bad-Trißl-Straße Abzweig Rosenheimer Straße bis Abzweig Wildbarrenstraße (Haus Nr. 3 – 6)
  • Lindenstr. 1 – 6
  • Sankt-Josef-Spital-Str. 2
  • Oberfeldweg  1
  • Marienplatz 1 - 5
  • Oberfeldweg 9 und 28
  • Am Burgtor 1 und 2
  • Auerburgstr. 1 und 2

(2)
Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches ergibt sich aus den beigefügten Übersichtsplänen (Lagepläne und Luftbilder) im Maßstab 1:2000 (Bereich Kufsteiner Straße, Bereiche Rosenheimer Straße und Bad-Trißl-Straße), die Bestandteil dieser Satzung sind. Eine Auflistung der betroffenen Flurnummern ist ebenfalls Bestandteil der Satzung.

§ 2 Sachlicher Geltungsbereich 

Im Geltungsbereich dieser Satzung befinden sich bauliche Anlagen, die allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Orts-. und das Straßenbild von Oberaudorf prägen und die von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher und künstlerischer Bedeutung sind. Ziel dieser Satzung ist es, die städtebauliche Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt zu erhalten (§ 172 Abs. 1 Ziff. 1, Abs. 3 BauGB).

§ 3 Genehmigungspflicht

(1)

Im Geltungsbereich dieser Satzung bedürfen die Errichtung, der Rückbau, die bauliche Änderung und die Nutzungsänderung von baulichen Anlagen der erhaltungssatzungsrechtlichen Genehmigung. Dies gilt nicht für innere Umbauten und bauliche Veränderungen, die das äußere Erscheinungsbild der baulichen Anlage nicht verändern.


(2)
Die erhaltungssatzungsrechtliche Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung von baulichen Anlagen darf nur versagt werden, wenn sie allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild und die städtebauliche Gestalt mitbestimmen und insofern von städtebaulicher Bedeutung sind.
(3)
Die erhaltungssatzungsrechtliche Genehmigung der Errichtung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird (§ 172 Abs. 3 Satz 2 BauGB).

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Wer eine bauliche Anlage in dem durch diese Satzung bezeichneten Gebiet ohne die erforderliche Genehmigung zurückbaut oder ändert, handelt gemäß § 213 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ordnungswidrig und kann gemäß § 213 Abs. 2 BauGB mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € belegt werden.

§ 5 Inkrafttreten 

Die Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Diskussionsverlauf

Nach einleitenden Worten des Bürgermeisters und dem Hinweis, dass durch derartige Erhaltungssatzungen der Gemeinde ein sehr sinnvolles und unkompliziertes Instrument zur Verfügung steht, erhaltenswerte ortsbildprägende Gebäude zu erhalten bzw. dessen eventuelle bauliche Veränderungen zu regeln und zu leiten, zeigt Bauamtsleiter R. Ostermayer anhand eines Lageplanes und eines Luftbildes den geplanten Geltungsbereich der Satzung auf und erläutert diesen. Nach anschließender konstruktiver Beratung, Diskussion und dem Hinweis, dass der Geltungsbereich u.a. in den Bereichen Richtung Carl-Hagen-Straße, Oberfeldweg und Lindenstraße erweitert werden soll, wird die Verwaltung beauftragt einen entsprechend geänderten Geltungsbereich als Anlage für die Satzung zu erarbeiten.  

Beschluss

Der Gemeinderat erlässt aufgrund § 172 Abs. 1 Satz 1 BauGB die Satzung der Gemeinde Oberaudorf zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets nördlich des Burgtors (Erhaltungssatzung). Der Geltungsbereich wird, wie im Diskussionsverlauf beschrieben, erweitert.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Datenstand vom 15.03.2021 09:24 Uhr