Erlass einer Satzung der Gemeinde Oberaudorf über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe; Gemarkung Oberaudorf
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 23.02.2021
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Der Gemeinderat wurde in seiner Sitzung am 26.01.2021 über die in der Novelle der Bayerischen Bauordnung enthaltene Änderung des Abstandsflächenrechts ausführlich informiert (Top 8). Es wurde einstimmig der Erlass einer entsprechenden Satzung, aufgeteilt in Gemarkung Oberaudorf und Niederaudorf beschlossen. Der folgende Entwurf einer entsprechenden Satzung wurde den Gemeinden vom Bayerischen Gemeindetag zur Verfügung gestellt. Um die Abstandsflächen in den bereits vorhandenen Bebauungsplänen ebenfalls der Satzung anzupassen, wurde § 3 Abs. 2 dieser Satzung hinzugefügt. Ebenfalls zur Satzung hinzugefügt wurde § 4, dieser bezieht sich auf Zulassungen von eventuellen Abweichungen.
Satzung der Gemeinde Oberaudorf über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe
Der Gemeinderat der Gemeinde Oberaudorf hat in seiner Sitzung vom 23.02.2021 aufgrund von Art. 81 Abs. 1 Nr. 6 lit. a BayBO folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Die Satzung gilt für die Gemarkung Oberaudorf des Gemeindegebiets Oberaudorf.
§ 2 Abstandsflächentiefe
Abweichend von Art. 6 Abs. 5 S. 1 BayBO beträgt die Abstandsflächentiefe im Gebiet der Gemarkung Oberaudorf außerhalb von Gewerbe-, Kern- und Industriegebieten, festgesetzten urbanen Gebieten 1 H, mindestens jedoch 3 m. Vor bis zu zwei Außenwänden von nicht mehr als 16 m Länge genügen in diesen Fällen 0,5 H, mindestens jedoch 3 m, wenn das Gebäude an mindestens zwei Außenwänden S. 1 beachtet.
§ 3 Bebauungspläne
- Abweichende, in Bebauungsplänen festgesetzte Abstandsflächen bleiben unberührt.
Ordnen Bebauungspläne, die vor dem 23.02.2021 in Kraft traten, gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO die Geltung der jeweils geltenden Abstandsflächenvorschriften an, gilt auch für diese § 2 dieser Satzung.
§ 4 Abweichungen
Von den Anforderungen dieser Satzung können Abweichungen nach Art. 63 BayBO im Einvernehmen mit der Gemeinde zugelassen werden.
§ 5 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Diskussionsverlauf
Gemeinderatsmitglied Hannes Rechenauer verlässt den Saal.
Die Verwaltung verliest den Sachverhalt und erläutert nochmals expliziet den § 3 und § 4 der geplanten Satzung. Ohne weitere Diskussion erfolgt der
Beschluss
Der Gemeinderat erlässt aufgrund Art. 81 Abs. 1 Nr. 6 lit. a BayBO die Satzung der Gemeinde Oberaudorf, Gemarkung Oberaudorf über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe. Die Verwaltung wird beauftragt, alles Notwendige zu veranlassen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
Datenstand vom 15.03.2021 09:24 Uhr