In der Sitzung des Gemeinderates am 23.02.2021 wurde ein Beschluss zum Erlass einer Erhaltungssatzung „Nördlich des Burgtores“ - mit einem sich aus der Diskussion ergebenden erweiterten Geltungsbereich - gefasst. Dieser erweiterte Geltungsbereich wurde den Mitgliedern des Gemeinderates mit Mail vom 18.03.2021 zur Verfügung gestellt. Daraufhin gingen aus dem Gemeinderat noch einige Änderungsvorschläge bei der Verwaltung ein. Vorgeschlagen wird, die Auerburg und das Gebäude Cafe Luckner in den Geltungsbereich mit aufzunehmen. Ein Luftbild mit dem neu geänderten Geltungsbereich liegt bei. Da die Erhaltungssatzung aufgrund der ersten Änderung jetzt südlich des Burgtors beginnt, wird von Seiten der Verwaltung vorgeschlagen, die Bezeichnung in „Erhaltungssatzung Kerngebiet Oberaudorf“ zu ändern.
Die Erhaltungssatzung ist nun wie folgt ausgeführt:
Gemeinde Oberaudorf, Kufsteiner Str. 6, 83080 Oberaudorf
Satzung der Gemeinde Oberaudorf zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Kerngebiets Oberaudorf
(Erhaltungssatzung)
Der Gemeinderat der Gemeinde Oberaudorf hat in seiner Sitzung vom 27.04.2021 aufgrund von § 172 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Räumlicher Geltungsbereich
(1)
Der Geltungsbereich dieser Erhaltungssatzung liegt im Gebiet des Gebäudes Kufsteiner Str. 28 nach Norden und im Bereich des Burgtors entlang der Kufsteiner Straße und Rosenheimer Straße sowie Teilbereiche der hier anliegenden Straßen und betrifft die Grundstücke bzw. Teilgrundstücke:
- Kufsteiner Straße Richtung Norden von (einschließlich) Haus Nr. 28 bis Haus Nr. 1
- Rosenheimer Straße Richtung Norden von (einschließlich) Haus Nr. 1 bis Haus Nr. 19 b
- Bad-Trißl-Straße Abzweig Rosenheimer Straße bis Abzweig Wildbarrenstraße (Haus Nr. 2, 3, 4, 5, 6)
- Lindenstr. 1 – 6
- Oberfeldweg 1, 2, 9 und 28
- Marienplatz 1 – 5
- Am Burgtor 1, 2, 6, 7
- Auerburgstr. 1 und 2
- Sankt-Josef-Spitalstr. 1, 2 und 3
- Carl-Hagen-Str. 1 und 1 a, 2, 4 und 4 a, 6
Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches ergibt sich aus den beigefügten Übersichtsplänen (Lageplan und Luftbild) im Maßstab 1:3000, die Bestandteil dieser Satzung sind. Eine Auflistung der betroffenen Flurnummern ist ebenfalls Bestandteil der Satzung.
§ 2 Sachlicher Geltungsbereich
Im Geltungsbereich dieser Satzung befinden sich bauliche Anlagen, die allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Orts- und das Straßenbild prägen und die von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher und künstlerischer Bedeutung sind. Ziel dieser Satzung ist es, die städtebauliche Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt zu erhalten (§ 172 Abs. 1 Ziff. 1, Abs. 3 BauGB).
§ 3 Genehmigungspflicht
(1)
Im Geltungsbereich dieser Satzung bedürfen die Errichtung, der Rückbau, die bauliche Änderung und die Nutzungsänderung von baulichen Anlagen der erhaltungssatzungsrechtlichen Genehmigung. Dies gilt nicht für innere Umbauten und bauliche Veränderungen, die das äußere Erscheinungsbild der baulichen Anlage nicht verändern.
(2)
Die erhaltungssatzungsrechtliche Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung von baulichen Anlagen darf nur versagt werden, wenn sie allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild und die städtebauliche Gestalt mitbestimmen und insofern von städtebaulicher Bedeutung sind.
(3)
Die erhaltungssatzungsrechtliche Genehmigung der Errichtung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird (§ 172 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
Wer eine bauliche Anlage in dem durch diese Satzung bezeichneten Gebiet ohne die erforderliche Genehmigung zurückbaut oder ändert, handelt gemäß § 213 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ordnungswidrig und kann gemäß § 213 Abs. 2 BauGB mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € belegt werden.
§ 5 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis gemäß § 215 BauGB:
Unbeachtlich werden
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der vorstehenden Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung oder den Mangel begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
GEMEINDE OBERAUDORF
Oberaudorf, den
Prof. Dr. Matthias Bernhardt
Erster Bürgermeister