Abwassergebühren; Festlegung des kalkulatorischen Zinssatzes ab 2022
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 27.04.2021
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Das Gebührenaufkommen kostenrechnender Einrichtungen, wie die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Oberaudorf, soll die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten decken (Art. 8 Abs. 2 Satz 1 KAG). Zu diesen Kosten gehört auch eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals (§ 8 Abs. 3 KAG i.V. § 12 KommHV). Durch sie kommen die Kosten der Kapitalnutzung bzw. der Bereitstellung des betriebsnotwendigen Anlagekapitals durch den Einrichtungsträger zum Ausgleich. Anlagekapital ist das im Anlagevermögen gebundene Kapital (Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich Abschreibungen lt. § 87 Nr. 2 KommHV). Bei der Verzinsung des Anlagekapitals bleibt der aus Beiträgen und Zuweisungen aufgebrachte Kapitalanteil außer Betracht (§ 12 Abs. 2 KommHV). Nur der dann verbleibende Betrag des Anlagekapitals (Ausgangskapital minus Abschreibungen, Beiträge und Zuweisungen) unterliegt der Verzinsung. Die Verzinsung des Anlagekapitals stellt auf kalkulatorische Zinsen ab, wobei nicht zwischen einer Verzinsung von Eigen- oder Fremdkapital unterschieden wird. Die Zinsen sind Kosten für die Bereitstellung des betriebsnotwendigen Kapitals und sind als kalkulatorische Zinsen im Verwaltungshaushalt der Einrichtung zu veranschlagen.
Ab dem Haushaltsjahr 2012 wurde der Zinssatz von 4 % auf 3 % gesenkt. Im vergangenen Kalkulationszeitraum 2018 bis 2021 wurde der Verzinsung ein Zinssatz von weiterhin 3 % zugrunde gelegt (GR-Beschluß vom 30.05.2017).
Die Höhe des kalkulatorischen Zinssatzes ist gesetzlich nicht konkret bestimmt. Er sollte sich jedoch nach VV Nr. 6 zu § 12 KommHV an einem mehrjährigen Mittel der Kapitalmarktrenditen orientieren.
In der Literatur werden die von der Bayerischen Landesbank in Tabellen ermittelten Werte der „Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen in Prozent, Jahresdurchschnitt auf Basis der Monatswerte, alle Laufzeiten“ als Werte nach VV Nr. 6 zu § 12 KommHV herangezogen.
So beläuft sich die Umlaufrendite inländischer Inhaberschuldverschreibungen im Durchschnitt der letzten 10 Jahre (2010 bis 2019) auf 1,0 %, der letzten 20 Jahre (2000 bis 2019) auf 2,6 % und bezogen auf die letzten 30 Jahre (1990 bis 2019) auf 3,9 %. (Quelle: Gemeindekasse Nr. 12/2020 bzw. Deutsche Bundesbank). Die Zinssätze sind Jahresdurchschnitte bezogen auf alle Laufzeiten (1 bis 10 Jahre). Es sind aber auch die eigenen Kommunalkredite mit den Zinssätzen zu berücksichtigen. Hier beträgt der durchschnittliche Kreditzins der Gemeinde Oberaudorf der letzten 10 Jahre (2010 bis 2019) der bestehenden Kredite zum 31.12.2019 ca. 2,25 %.
Der Zinssatz für die kalkulatorischen Zinsen ist nicht jährlich, sondern in einem größeren Zeitabstand anzupassen. Als Orientierungshilfe bietet sich die Mindestlaufzeit (mehr als vier Jahre) der durch Wertpapiere verbrieften Kredite an. Die Stadt München hat im März 2021 für das Jahr 2022 einen kalkulatorischen Zinssatz von 2 % beschlossen.
Unter Berücksichtigung der kontinuierlich fallenden Kapitalmarktrenditen bzw.der weiter anhaltenden Niedrigzinsphase sowie der Durchschnittszinssätze der eigenen Darlehen wird demnach von der Verwaltung vorgeschlagen, den kalkulatorischen Zinssatz ab dem neuen Kalkulationszeitraum 2022 bis 2025 von bisher 3 % auf 2 % herabzusetzen.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt den kalkulatorischen Zinssatz für eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals im Kalkulationszeitraum 2022 bis 2025 von bisher 3 % auf 2 % herabzusetzen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
Datenstand vom 01.07.2021 15:17 Uhr