1. Änderung der Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe, Gemarkung Niederaudorf


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 20.05.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 20.05.2021 ö beschließend 8

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 23.02.2021 eine Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe beschlossen. Die Gemeinde folgte einem Entwurf auf Empfehlung des bayerischen Gemeindetages. Eine schnelle Beschlussfassung war notwendig, da die Novelle der Bayerischen Bauordnung bereits zum 01.02.2021 ohne Übergangsfrist in Kraft trat. Abweichend von der Bayerischen Bauordnung, die eine Tiefe der Abstandsfläche von 0,4 H festlegt, beträgt die in der Satzung fixierte Abstandsflächentiefe 1 H mit zusätzlicher Berücksichtigung der 16-m-Regelung. An zwei Außenwänden von nicht mehr als 16 m Länge genügen in diesen Fällen 0,5 H, mindestens jedoch 3 m. Wie sich jedoch mittlerweile in der Praxis herausstellte, führte dies zu einer nicht unwesentlichen Erhöhung der notwendigen Abstandsflächentiefe, auch zu der bis zum 31.01.2021 geltenden Regelung. Grund hierfür sind die neuen Berechnungs- und Anrechnungsregelungen der Wandhöhe H, von denen nicht abgewichen werden kann. Um annähernd die gleichen Abstandsflächentiefen zu erreichen, die bis 31.01.2021 gültig waren, schlägt die Verwaltung eine Reduzierung von 1 H auf 0,8 H bzw. von 0,5 H auf 0,4 H gemäß § 2 der geltenden Satzung vor. Bereits mehrere Gemeinden haben eine entsprechende Änderung beschlossen.

Ein entsprechender Entwurf der Änderungssatzung ist wie folgt ausgeführt:
 
Gemeinde Oberaudorf, Kufsteiner Str. 6, 83080 Oberaudorf

Satzung zur 1. Änderung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe in der Gemeinde Oberaudorf, Gemarkung Niederaudorf (Abstandsflächensatzung)

Die Gemeinde Oberaudorf erlässt aufgrund Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-l), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2016 (GVBl. S. 335) und Art. 6 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Art. 81 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a) der bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.2020 (GVBl. S. 633) folgende Satzung:

§ 1


§ 2 der Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe der Gemeinde Oberaudorf, Gemarkung Niederaudorf, vom 25.02.2021 wird wie folgt geändert:

Abweichend von Art. 6 Abs. 5 S. 1 BayBO beträgt die Abstandsflächentiefe im Gebiet der Gemarkung Oberaudorf außerhalb von Gewerbe-, Kern- und Industriegebieten, festgesetzten urbanen Gebieten 0,8 H, mindestens jedoch 3 m. Vor bis zu zwei Außenwänden von nicht mehr als 16 m Länge genügen in diesen Fällen 0,4 H, mindestens jedoch 3 m, wenn das Gebäude an mindestens zwei Außenwänden Satz 1 beachtet.

§ 2 Inkrafttreten


Die 1. Änderung der Abstandsflächensatzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft

GEMEINDE OBERAUDORF
Oberaudorf, den

Prof. Dr. Matthias Bernhardt
Erster Bürgermeister

Diskussionsverlauf

Mit dem Hinweis aus der Verwaltung, dass für die Gemarkung Niederaudorf analog das gleiche gilt wie für die Gemarkung Oberaudorf ergeht der

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die 1. Änderung der Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe (Abstandsflächensatzung) der Gemeinde Oberaudorf, Gemarkung Niederaudorf. Die Verwaltung wird beauftragt, alles Notwendige zu veranlassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 28.05.2021 11:28 Uhr