Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Wohnhauses mit 5 Wohneinheiten, 8 Carports und 2 Kfz-Stellplätzen, Kufsteiner Str. 34, Fl.Nr. 186/2, Gemarkung Oberaudorf; nochmalige Behandlung im Gemeinderat


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 29.06.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 29.06.2021 ö beschließend 3

Sachverhalt

Der vorliegende Antrag auf Vorbescheid wurde in mehreren zurückliegenden Sitzungen des Bau- und Straßenausschusses beraten, in der Sitzung am 18.05.2021 wurde das gemeindliche Einvernehmen und die erhaltungsrechtliche Genehmigung erteilt. Am 21.05.2021 ging ein Antrag nach Art. 32 Abs. 3 GO bei der Gemeinde ein, den Tagesordnungspunkt 7 der Bauausschusssitzung vom 18.05.2021 „Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Wohnhauses mit 5 Wohneinheiten, 8 Carports und 2 Kfz-Stellplätzen, Kufsteiner Str. 34, Fl.Nr. 186/2, Gemarkung Oberaudorf“ nochmal im Hauptausschuss zu behandeln und darüber abzustimmen.
Zum Grundstück Kufsteiner Str. 34 wurden bereits in der Sitzung am 01.12.2020 und am 23.03.2021 jeweils ein Antrag auf Vorbescheid beraten und das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt, da nach Ansicht des Gremiums anfänglich die Einfügung in die Umgebungsbebauung nicht gegeben war und zwischenzeitlich die Erhaltungssatzung „Südlich des Burgtors“ beschlossen wurde. Grund für die letzte Ablehnung war vor allem der massive südliche Quer-/Standgiebel. Nach einigen Gesprächen mit dem Bauherrn und dem Architekten liegt nun erneut ein zu den vorherigen Planungen geänderter Antrag auf Vorbescheid vor. Dieser sieht wiederum die Bebauung des Grundstückes mit einem Gebäude mit 5 Wohneinheiten, 8 Carports und 2 Stellplätzen sowie einer seitlichen Wandhöhe von 7 m und einem Satteldach vor. Nach Süden sollen zwei symmetrisch angeordnete Dachgauben sowie eine mittige Dachgaube mit vorgelagerter Dachterrasse auf darunter liegendem Vorbau entstehen. Gemäß § 4 der Erhaltungssatzung „Südlich des Burgtors“ darf die erhaltungssatzungsrechtliche Genehmigung der Errichtung baulicher Anlagen nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.

Diskussionsverlauf

Der Antrag wurde mit Schreiben vom 25.06.2021 zurückgenommen. Eine weitere Behandlung erfolgt nicht mehr. Der Beschluss des Bau- und Straßenausschusses vom 18.05.2021 ist gültig.

Datenstand vom 02.08.2021 16:25 Uhr