Sachverhalt:
Der Gemeinderat der Gemeinde Oberaudorf hat in seiner Sitzung am 17.11.2020 den Aufstellungsbeschluss für die Aufstellung einer Außenbereichssatzung für den Bereich Einfangstraße, Teilflächen der Flurnummern 145, 146, 147, Gemarkung Niederaudorf gefasst.
Der Gemeinderat der Gemeinde Oberaudorf hat am 27.04.2021 in öffentlicher Sitzung den Planentwurf gebilligt und beschlossen, aufgrund des § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung einer Außenbereichssatzung für den Bereich Einfangstraße, Teilflächen der Flurnummern 145, 146, 147, Gemarkung Niederaudorf bekannt zu geben und die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange fand im Zeitraum vom 10.05.2021 bis 11.06.2021 statt.
Das Ergebnis dieses Verfahrens, bei dem 41 Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange beteiligt wurden, lautet wie folgt:
Beteiligung der Behörden bzw. der Träger öffentlicher Belange
Von 18 Stellen ging kein Rücklauf ein.
18 Stellen hatten keinen Einwand zum Vorhaben.
Von 5 Stellen gingen Stellungnahmen ein, welche nachfolgend behandelt werden.
Öffentlichkeitsbeteiligung
Im Zuge der Beteiligung der Öffentlichkeit gingen keine Stellungnahmen ein.
Stellungnahmen der Behörden bzw. der Träger öffentlicher Belange
DB AG, 09.06.2021
Durch die Aufstellung der Außenbereichssatzung für den Bereich Einfangstraße werden die Belange der DB AG und ihrer Konzernunternehmen nicht berührt.
Allerdings möchten wir darauf hinweisen, dass im Bereich Einfang die Neubaustrecke des Brenner-Nordzulaufs geplant ist. Im angefragten Bereich verläuft die Neubaustrecke in Tunnellage. Die Bestandsstrecke wird in diesem Bereich vstl. östlich von Einfang verlegt. Nördlich von Einfang verbinden sich beide Trassen in der Verknüpfungsstelle Niederaudorf. Da die Vorplanungen erst beginnen, können sich allerdings noch Änderungen in der Lage ergeben.
Die Planungsunterlagen können unter https://www.brennernordzulauf.eu/planungsunterlagen-tav-gpr-epr.html eingesehen werden.
Abwägung
Da es bei der Planung der Gemeinde ausschließlich um die Sicherung/Umnutzung des Gebäudebestands geht und der vorhandene Siedlungsbereich nicht nach außen hin erweitert wird, ergibt sich gegenüber der Bahn im Vergleich zum aktuellen Zustand keine planungsrechtliche Änderung.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis:
Landratsamt Rosenheim, Brandschutzdienststelle vom 10.05.2021
Es bestehen grundsätzlich keine Einwände.
Dennoch bitten wir bei der Nachverdichtung von Bauland den notwendigen Löschwasserbedarf, den Abstand der 1. Löschwasserentnahmestelle zu den Objekten sowie die Zugänglichkeit der geplanten Objekte zu beachten. Des Weiteren bitten wir, notwendige Flächen für die Feuerwehr zu berücksichtigen.
Die Planungshilfen zur Bauleitplanung wurden der Vollständigkeit halber dieser Stellungnahme beigefügt. Mit dieser Stellungnahme werden nur die Belange der Feuerwehr im abwehrenden Brandschutz angesprochen. Es werden keine Aussagen zum baulichen Brandschutz getätigt.
Von Seiten der Brandschutzstelle gibt es keine Anmerkungen zum Projekt.
Abwägung
Die Nachweise zum Brandschutz sind im Rahmen der Bauanträge zu berücksichtigen. Grundsätzlich wird aber darauf hingewiesen, dass der Ortsteil über eine ausreichende Löschwasserversorgung verfügt. Zudem sind die Bestandsgebäude über vorhandene Wege auch für die Feuerwehr erreichbar.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis:
Landratsamt Rosenheim, Immissionsschutzbehörde vom 11.05.2021
Die Belange des Immissionsschutzes sind nur dann berührt, wenn immissionsrelevante Einzelbauvorhaben neu verwirklicht werden. Die Immissionsschutzbehörde ist bei solchen Verfahren entsprechend zu beteiligen.
Abwägung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und erfordert keine Planänderung.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis:
Regierung von Oberbayern vom 17.05.2021
Folgende Belange sind durch die Planung berührt:
Natur und Landschaft:
Auf Grund der exponierten Lage ist bei baulichen Veränderungen auf eine angepasste Baugestaltung und eine schonende Einbindung in das Orts- und Landschaftsbild zu achten (vgl. Landesentwicklungsprogramm (LEP) 7.1.1 (G), Regionalplan Südostoberbayern (RP 18) B Il 3.1 (Z)). Wir bitten diesbezüglich um Abstimmung mit der unteren Bauaufsichts- und Naturschutzbehörde.
Hochwasserschutz:
Das Plangebiet befindet sich gemäß dem Informationsdienst IÜG in einem wassersensiblen Bereich. Die Risiken durch Hochwasser sollen soweit als möglich verringert werden (vgl. LEP 7.2.5 (G)). Wir bitten diesbezüglich um Abstimmung mit dem zuständigen Wasserwirtschafts
amt Rosenheim.
Bewertung:
Der Siedlungssplitter an der Einfangstraße besteht aus drei Wohngebäuden sowie drei Nebengebäuden unterschiedlicher Größe. Auf Grund der beträchtlichen Entfernung zu den
Hauptsiedlungsbereichen und den damit verbundenen langen Wegen zu zentralen Versorgungseinrichtungen der Gemeinde Oberaudorf empfehlen wir, die Erweiterung von Wohnnutzung an der Einfangstraße über das geplante Maß hinaus nicht weiter zu befördern. Die Satzung steht bei Berücksichtigung der aufgeführten Belange den Erfordernissen der
Raumordnung nicht grundsätzlich entgegen.
Hinweis:
Diese Stellungnahme beschränkt sich auf eine Bewertung aus landesplanerischer Sicht. Sie bezieht sich nicht auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit. Hierzu verweisen wir auf die zuständige Bauaufsichtsbehörde.
Abwägung
Die seitens der Regierung genannten Behörden wurden im Rahmen des Verfahrens beteiligt. Nachdem durch die Satzung noch kein Baurecht geschaffen wird, sind die genannten Belange im Rahmen des erforderlichen Baugenehmigungsverfahrens zu berücksichtigen. In der Begründung wird zudem bereits auf die Lage im LSG sowie die Wassersensibilität des Gebiets eingegangen.
Der Umgriff der Satzung umfasst ausschließlich den Bestand und ermöglicht keine Vergrößerung des Siedlungsbereichs nach außen.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis:
Wasserwirtschaftsamt Rosenheim vom 18.05.2021
Das WWA übermittelt folgende fachliche Empfehlungen und Hinweise:
Hochwassergefahren:
Aus unserer Sicht sollte ein Hinweis zur Höhenlage der Oberkante Rohfußboden im Erdgeschoss der Gebäude 25 cm über Gelände als Mindestmaß (Angabe vorzugsweise in DHHN2016) ergänzt werden.
Nachteilige Veränderungen des Oberflächenabflusses für angrenzende Bebauung
und Grundstücke durch Baumaßnahmen sind nicht zulässig (§ 37 WHG).
Wir empfehlen der Gemeinde daher entsprechend den Hinweis mit aufzunehmen, dass keine Geländeveränderungen (Auffüllungen, Aufkantungen etc.) durchgeführt werden dürfen, die wild abfließendes Wasser aufstauen oder schädlich umlenken können.
Umgang mit Niederschlagswasser:
Eine flächenhafte Versickerung (z.B. über Mulden) ist generell der unterirdischen Versickerung vorzuziehen.
Daher schlagen wir vor den folgenden Absatz mitaufzunehmen:
“Wo die Untergrundverhältnisse es zulassen, ist Niederschlagswasser nach den Vorgaben der Niederschlagswasser-Freistellungsverordnung (NWFreiV) in Verbindung mit der TRENGW über die belebte Bodenzone zu versickern.
Kann die Flächenversickerung oder das Anlegen von Mulden nachweislich nicht verwirklicht werden, ist eine linienförmige Versickerung über Rigolen oder Sickerrohre anzustreben. Die punktuelle Versickerung von Regenwasser über einen Sickerschacht ist nur anzuwenden, wenn zwingende Gründe (ungünstige Untergrundverhältnisse) eine der vorgenannten Lösungen ausschließen. Im Allgemeinen wird darauf hingewiesen, dass das Durchstoßen grundwasserschützender Deckschichten nicht zulässig ist. Die Sohle einer Versickerungsanlage darf im Rahmen der erlaubnisfreien Versickerung gemäß NWFreiV nicht tiefer als 5 m unter Geländeoberkante liegen und muss einen Abstand von 1 m zum mittleren höchsten Grundwasserstand aufweisen. Alternativ ist die Versickerung beim Landratsamt Rosenheim - Wasserrecht wasserrechtlich zu beantragen.“
Abwägung
Maßnahmen zur Versickerung sowie zum Schutz vor möglicherweise durch hohen Grundwasserstand eindringendem Wasser sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen. Um die Bauherren zu sensibilisieren können folgende Hinweise in den Satzungstext eingefügt werden:
„Schnell abfließendes Oberflächenwasser / Grundwasser: Das Planungsgebiet liegt in einem wassersensiblen Bereich. Es ist durch den Bauherrn zu prüfen, ob Maßnahmen zum Schutz vor eindringendem Oberflächen- oder Grundwasser erforderlich sind. Dazu zählt die erhöhte Lage des Rohfußbodens über dem Gelände oder eine wasserdichte Ausbildung von Kellergeschossen und Lichtschächten.
Nachteilige Veränderungen des Oberflächenabflusses für angrenzende Bebauung
und Grundstücke durch Baumaßnahmen sind nicht zulässig (§ 37 WHG).“

“Wo die Untergrundverhältnisse es zulassen, ist Niederschlagswasser nach den Vorgaben der Niederschlagswasser-Freistellungsverordnung (NWFreiV) in Verbindung mit der TRENGW über die belebte Bodenzone zu versickern.
Kann die Flächenversickerung oder das Anlegen von Mulden nachweislich nicht verwirklicht werden, ist eine linienförmige Versickerung über Rigolen oder Sickerrohre anzustreben. Die punktuelle Versickerung von Regenwasser über einen Sickerschacht ist nur anzuwenden, wenn zwingende Gründe (ungünstige Untergrundverhältnisse) eine der vorgenannten Lösungen ausschließen. Im Allgemeinen wird darauf hingewiesen, dass das Durchstoßen grundwasserschützender Deckschichten nicht zulässig ist. Die Sohle einer Versickerungsanlage darf im Rahmen der erlaubnisfreien Versickerung gemäß NWFreiV nicht tiefer als 5 m unter Geländeoberkante liegen und muss einen Abstand von 1 m zum mittleren höchsten Grundwasserstand aufweisen. Alternativ ist die Versickerung beim Landratsamt Rosenheim - Wasserrecht wasserrechtlich zu beantragen.“
Beschluss:
Die Hinweise werden wie in der Abwägung vorgeschlagen in der Satzung ergänzt.
Abstimmungsergebnis: