Angleichung der Stellplatzsatzung an die Ortsgestaltungssatzung
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 27.07.2021
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Der Bau-, Umwelt- und Straßenausschuss hat in seiner Sitzung vom 04.10.2016 die Garagen- und Stellplatzsatzung der Gemeinde Oberaudorf beschlossen, mit Bekanntmachung am 17.10.2016 erhielt die Satzung Rechtskraft. Um diese Satzung der am 27.04.2021 aufgestellten Ortsgestaltungssatzung anzugleichen, schlägt die Verwaltung folgende Änderungen vor:
- Streichung des § 9 Abs. 2 der Garagen- und Stellplatzsatzung, da die Gestaltung von Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen in der Ortsgestaltungssatzung § 7 geregelt ist.
- Folgende Änderung des § 6 Abs. 4 Satz 5 als Angleichung an die Ortsgestaltungssatzung: „Stellplätze mit einer Größe von mehr als 80 m² sind durch Anpflanzungen, Pflasterzeilen und mittels ähnlicher Gestaltungselemente in wasserdurchlässiger Form zu gliedern.“
- Ergänzung des Begriffs „Garagen“ mit „/Carports“ im Satzungstext, da diese Begrifflichkeiten sehr oft zu Unstimmigkeiten und Missverständnissen führen.
Ein entsprechender Entwurf der Änderungssatzung ist wie folgt ausgeführt:
Gemeinde Oberaudorf, Kufsteiner Str. 6, 
83080 Oberaudorf
Satzung zur 1. Änderung der Garagen- und Stellplatzsatzung der Gemeinde Oberaudorf
Die Gemeinde Oberaudorf erlässt aufgrund Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-l), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2016 (GVBl. S. 335) und. Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.2020 (GVBl. S. 633) folgende Satzung:
§ 1
§ 9 Abs. 2 der Garagen- und Stellplatzsatzung wird ersatzlos gestrichen
§ 2
§ 6 Abs. 4 Satz 5 der Garagen- und Stellplatzsatzung wird wie folgt geändert:
Stellplätze mit einer Größe von mehr als 80 m² sind durch Anpflanzungen, Pflasterzeilen und mittels ähnlicher Gestaltungselemente in wasserdurchlässiger Form zu gliedern.
§ 3
Ergänzung des Begriffs „Garagen“ mit „/Carports“ in §§ 3 Abs. 4, 5 Abs. 7, 6 Abs. 2 und 3, sowie 8 Abs. 1 und 2 der Garagen- und Stellplatzsatzung sowie in den Bezeichnungen der einzelnen Paragrafen.
§ 4 Inkrafttreten
Die 1. Änderung der Garagen-und Stellplatzsatzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft
GEMEINDE OBERAUDORF
Oberaudorf, den
Dr. Matthias Bernhardt
Erster Bürgermeister
Diskussionsverlauf
Nach Verlesen des Sachverhalts durch Bauamtsleiter Rainer Ostermayer erklärt dieser, weshalb aus Sicht der Verwaltung die Ergänzungen bzw. Angleichungen notwendig und sinnvoll erscheinen. Unter anderem gilt auch die mit 5 m fixierte Aufstellfläche nicht nur für Garagen, sondern auch für Carports. In der Vergangenheit wurden öfters Carports zu Garagen umfunktioniert bzw. umgebaut. Diskutiert wurde auch über die Angleichung der Stellplatzfläche auf 80 m², ab der die Regelung zur notwendigen Gliederung gilt. Die Angleichung an die Ortsgestaltungssatzung bedeutet in Bezug auf die festgesetzte Fläche in der Garagen- und Stellplatzverordnung (10 Stellplätze a´2,50 m x 5,00 m = 125 m²) eine Verringerung der zu errichtenden Stellplatzfläche, ab der eine Gliederung erfolgen muss. Aus der Mitte des Gremiums wurde angeregt, eine entsprechende Wahlmöglichkeit der Regelung zuzulassen, Änderung: … Anpflanzungen und Pflasterzeilen oder ähnlicher Gestaltungselemente in wasserdurchlässiger Form zu gliedern.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt die 1. Änderung der Garagen- und Stellplatzsatzung der Gemeinde Oberaudorf incl. der in der Diskussion vorgeschlagenen Änderung. Die Verwaltung wird beauftragt, alles Notwendige zu veranlassen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
Datenstand vom 15.09.2021 08:03 Uhr