Neuerlass der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 14.09.2021
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Aufgrund einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes musste der Art. 51 Abs. 1 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes neu gefasst werden. In Verbindung mit Art. 51 Abs. 4 BayStWG stellt diese Vorschrift die Ermächtigungsgrundlage für die Gemeinden dar, die Straßenreinigungs- und Sicherungspflicht auf die Anlieger zu übertragen. Das Innenministerium und der Bayerische Gemeindetag haben deshalb den Neuerlass der Verordnung dringend empfohlen.
In Oberaudorf besteht seit 1984 eine solche Verordnung. Sie wurde im Jahr 2004 in der heute gültigen Fassung neu erlassen. Die nun vorgelegte Neufassung ist weitestgehend gleichlautend mit der Musterverordnung des Bayerischen Gemeindetages. Die Neufassung unterscheidet sich von der alten Version dahingehend, dass jetzt die Reinigungs- und Sicherungspflicht auch für gemeinsame Geh- und Radwege gilt. Vorher waren nur Geh- oder Radwege beschrieben. Für die Bürger entstehen keine zusätzlichen Verpflichtungen.
Diskussionsverlauf
Aus dem Gremium werden noch einige Fragen zum Geltungsbereich der Sicherungspflicht im Winter gestellt. Insbesondere wird durch die Verwaltung bestätigt, dass die in der Verordnung genannte geschlossene Ortslage nach tatsächlichen Kriterien beurteilt wird und nicht mit den baurechtlichen Vorschriften übereinstimmen muss.
Es wird auch darauf hingewiesen, dass die wöchentlichen Reinigungsarbeiten weitgehend nicht durchgeführt werden und dass auch keine entsprechende Kontrolle stattfindet.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt den Neuerlass der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
Datenstand vom 20.10.2021 09:00 Uhr