Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Bau- und Straßenausschusses, 18.02.2021
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Zu dem 845 m² großen, noch unbebauten Grundstück in der Wernher-von-Braun-Straße liegt ein Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 9 Wohneinheiten, einer Tiefgarage mit 11 KFZ-Stellplätzen sowie 2 oberirdischen Stellplätzen vor. Das 15,56 m x 13,99 m große Gebäude ist geplant mit 2 Vollgeschossen und einem Dachgeschoss sowie einer seitlichen Wandhöhe von 7,22 m. Im Norden soll ein Anbau für das Treppenhaus mit 6,75 m x 2,50 m, seitliche Wandhöhe 7,22 m entstehen, im Süden ein Anbau über Erdgeschoss und Obergeschoss (Wohnraum) und einer Terrasse im Dachgeschoss, Abmessungen 7,99 m x 5,0 m, Höhe Oberkante Geländer ca. 7,0m. An der Ostseite des Gebäudes soll parallel zur Grundstücksgrenze eine nicht überdachte Tiefgaragenrampe errichtet werden. Das vorliegende Bauvorhaben wird gemäß § 34 BauGB behandelt und beurteilt. Da gemäß Antrag auf konkret zu beurteilende Fragen verzichtet wurde, wird das Vorhaben nur bauplanungsrechtlich beurteilt. Die notwendigen Stellplätze können gemäß vorliegender Planung und Berechnung nachgewiesen werden. Nachfolgend werden die maßgeblichen Einfügekriterien betrachtet:
- Art der baulichen Nutzung: Wohnnutzung → erfüllt
Bauweise: offene BW → erfüllt
Grundfläche, die überbaut
werden soll: faktische Baulinie bzw. Baureihe → erfüllt
Hinsichtlich der Höhe und der Grundfläche des geplanten Gebäudes ist aus Sicht der Verwaltung die Einfügung in die Umgebungsbebauung noch gegeben. In der näheren Umgebung befinden sich Vergleichsobjekte, deren Höhe (Ernst-Sachs-Str. 12) bzw. Grundfläche (Bad-Trißl-Str. 19) das geplante Gebäude im entsprechenden Maß übersteigen.
Diskussionsverlauf
Bauamtsleiter Rainer Ostermayer erläutert ausführlich die Einfügekriterien Höhe und Grundfläche des Gebäudes. Es entsteht eine lebhafte Diskussion über die Einfügung des geplanten Gebäudes in die Umgebungsbebauung und den zur Bewertung heranzuziehenden Umgriffs. Der Bauamtsleiter betont, dass bei der rein optisch wahrnehmbaren Einfügung durchaus ein Umkreis von 40 m herangezogen werden kann, wenn dort größere Gebäude vorhanden sind. Bürgermeister Matthias Bernhardt informiert darüber, dass ein Dissens mit dem Landratsamt in der Bewertung des Umgriffs besteht. Laut Landratsamt ist eine grundsätzliche Aussage schwierig, auch weil zur Zeit kein Kreisbaumeister zur Verfügung steht, der die Gemeinden hier beraten könnte. Dem Gemeinderat steht es durchaus frei, den Umgriff geringer zu definieren. Das Landratsamt muss jedoch nicht der Argumentation der Gemeinden folgen. Der Zweite Bürgermeister Alois Holzmaier sieht eine Baulücke, die geschlossen wird und bei der die wahrnehmbare Einfügung gegeben ist. Bauamtsleiter Rainer Ostermayer betont, dass die Kubatur einiger Gebäude in der Nachbarschaft größer ist, der Bürgermeister weist auch auf die massive Wohnbebauung in der Wernher-von-Braun-Straße hin. Auf die Frage nach den nach Auffassung von Gremiumsmitglied Herbert Trattner zu wenigen oberirdischen Stellplätzen erwidert der Bauamtsleiter, dass die Anzahl der Stellplätze gemäß der Garagen- und Stellplatzsatzung von Oberaudorf nachgewiesen ist, dass jedoch in der Praxis vermehrt auf der Straße geparkt werden wird. Gremiumsmitglied Michael Mermigkas erkundigt sich, ob das jetzt geplante Gebäude später auch zur Einfügung für die beiden südlichen Grundstücke zählen würde. Dies kann bejaht werden, da die Einfügung sich nach der dann vorhandenen Umgebungsbebauung richtet. Bürgermeister Matthias Bernhardt fügt hinzu, dass zur Regelung der Bebauung hier die Aufstellung eines Bebauungsplans notwendig wäre.
Beschluss
Dem Antrag auf Vorbescheid wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0
Datenstand vom 25.03.2021 15:08 Uhr