Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Zweifamilienhauses mit Doppelgarage, Heubergweg (4), Fl.Nr. 351/5 (TF), Gemarkung Oberaudorf


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Straßenausschusses, 23.03.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Straßenausschuss Sitzung des Bau- und Straßenausschusses 23.03.2021 ö beschließend 3

Sachverhalt

Auf dem Grundstück zwischen Kranzhornstraße und Heubergweg soll das bestehende Gebäude (im Moment Pizzeria) im westlichen Teil rückgebaut und ein Zweifamilienhaus, Grundfläche 13 m x 10 m, seitliche Wandhöhe 6m, mit Doppelgarage 6 m x 6 m sowie zwei Stellplätzen errichtet werden. Das Grundstück soll dazu in nord-süd-Richtung in zwei Parzellen mit je 557,07 m² geteilt werde. Für den östlichen Teil liegt noch kein Bauantrag bzw. Antrag auf Vorbescheid vor. Der Antrag auf Vorbescheid ist nach § 34 BauGB zu beurteilen. Folgende Fragen zum Vorbescheid liegen vor:
  1. Ist das Bauvorhaben gem. beiliegendem Lageplan planungsrechtlich hinsichtlich Lage auf dem Baugrundstück innerhalb des Baufensters zulässig?

  1. Ist das Vorhaben hinsichtlich dem Maß der Nutzung mit einer Grundfläche von 10m x 13,0m und einer Wandhöhe von 6,0 m planungsrechtlich zulässig?

  1. Ist die geplante Art der Nutzung mit 2 Wohneinheiten (Wohnnutzung) zulässig?


Zu Frage 1:

Das geplante Gebäude fügt sich bezüglich der Lage des Baukörpers in die Umgebungsbebauung ein, siehe Kranzhornstr. 1 a, Heubergweg 2 und Heubergweg 8a.

Zu Frage 2:

Im Hinblick auf die Umgebungsbebauung (siehe Anlage 3 und 4) ist eine Bebauung mit einer Grundfläche von 130 m² (nur Hauptgebäude) in Bezug auf die dadurch verbleibende Freifläche nach Ansicht der Verwaltung sehr dicht. (Maß der baulichen Nutzung nach § 34 BauGB)

Zu Frage 3:

Da bei zwei Wohneinheiten auch vier Stellplätze gemäß Garagen- und Stellplatzsatzung erforderlich sind - geplant sind eine Doppelgarage mit 36 m² und zwei Stellplätze mit 36 m² - erscheint die insgesamt überbaute Fläche im Verhältnis zur Grundstücksgröße sehr hoch; zumal für den östlichen Teil des Grundstückes einem evtl. Bauantrag mit zwei Wohneinheiten und der entsprechend hohen Bebauung des Grundstückes ebenfalls zugestimmt werden müsste.

Hinweislich ist zu erwähnen, dass die Situierung der Stellplätze in Bezug auf den Abstand zur Straße nicht der Garagen- und Stellplatzsatzung entspricht.

Diskussionsverlauf

Der Bürgermeister weist darauf hin, dass das Bauvorhaben nicht dem Charakter der umliegenden Bebauung entspricht und dass sich bei den doch recht engen Straßen ein verkehrstechnisches Problem ergeben könnte. Es entsteht eine lebhafte Diskussion darüber, dass im Sinne der Nachverdichtung eine zweite Wohneinheit durchaus vorstellbar ist und dass in Wohngebieten die bereits vorhandene Fläche optimal genutzt werden sollte, auch wenn das geplante Zweifamilienhaus nur teilweise der Umgebungsbebauung entspricht. Aus dem Gremium wird auf die notwendige Innenverdichtung verwiesen. Diese überwiegt vorgenannte Aspekte.

Beschluss

Dem Antrag auf Vorbescheid wird – auch hinsichtlich der zweiten Wohneinheit – das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 31.03.2021 08:44 Uhr