Antrag auf Vorbescheid zur energetischen Sanierung und Aufstockung eines Mehrfamilienhauses, Kufsteiner Str. 33, Fl.Nr. 180/2, Gemarkung Oberaudorf
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Bau- und Straßenausschusses, 23.03.2021
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Das bestehende Mehrfamilienhaus Kufsteiner Str. 33 soll energetisch saniert und, zur Erhöhung der Wohnfläche, aufgestockt werden. Daraus ergäbe sich eine innenliegende Kniestockhöhe von 2 m, womit das Dachgeschoss zum Vollgeschoss werden würde. Die seitliche Wandhöhe würde sich um 1,285 m erhöhen, dadurch ändert sich die Dachneigung von derzeit 29 ° auf 18 ° unter Beibehaltung der Firsthöhe. Der Antrag auf Vorbescheid ist nach § 34 BauGB zu beurteilen. Folgende Fragen zum Vorbescheid liegen vor:
- Ist eine Vergrößerung der Wandhöhe um ca. 1,29 m zulässig. (neue Wandhöhe an der Nordwestecke 8,02 m, an der Südostecke 9,275 m)
Ist eine neue Dachneigung von 18 ° bei Beibehaltung der Firsthöhe zulässig?
Ist ein 3. Vollgeschoss zulässig?
Ist eine Erhöhung GFZ von ca. 0,24 auf ca. 0,36 zulässig?
Zu Frage 1:
Das Gebäude Kufsteiner Str. 33 welches sich bereits jetzt als das höchste Gebäude in Bezug auf die Umgebungsbebauung darstellt, würde sich nochmals um ca. 1,285 m erhöhen. Zum Vergleich: Kufsteiner Str. 35, seitliche Wandhöhe ca. 5,8 m, Kufsteiner Str. 31 ca. 6,6 m (siehe beil. Einfügenachweis). Nach Ansicht der Verwaltung kann der geplanten Wandhöhe aus genannten Gründen nicht zugestimmt werden.
Zu Frage 2:
In der in Aufstellung befindlichen Ortsgestaltungssatzung sollen Dächer von Hauptgebäuden eine Neigung zwischen 18 und 26 Grad haben. In vorliegenden Fall erscheint uns die Verringerung der Dachneigung auf 18° aufgrund des großen Baukörpers vor allem bezogen auf die Höhe gestalterisch unvorteilhaft.
Zu Frage 3:
Da sich in der für die Einfügung maßgeblichen Umgebungsbebauung nur Gebäude mit 2 Vollgeschossen befinden, ist nach Ansicht der Verwaltung ein 3. Vollgeschoss nicht zu befürworten.
Zu Frage 4:
Eine GFZ wird nur im Zuge eines Bebauungsplanes festgelegt, der hier nicht vorhanden ist. Somit ist die Frage obsolet.
Die Verwaltung weist darauf hin, dass sich bei einer Erhöhung der Aufenthaltsflächen (Mehrfamilienhäuser) auch der Stellplatzbedarf ändern kann. Die notwendigen Stellplätze gemäß Garagen- und Stellplatzsatzung müssten im Zuge eines Bauantrags nachgewiesen werden.
Diskussionsverlauf
Während aus der Mitte des Gremiums bemerkt wird, dass zur Schaffung neuer Wohnflächen hier keine Flächenversiegelung erfolgen wird, sieht die Mehrheit der Gremiumsmitglieder die geplante Erhöhung des jetzt schon höchsten Gebäudes in der unmittelbaren Umgebung, auch in Hinsicht auf die Ortseingangssituation, als kritisch und die Einfügung als nicht gegeben.
Beschluss
Dem Antrag auf Vorbescheid wird das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 1
Datenstand vom 31.03.2021 08:44 Uhr