Bauantrag zum Neubau eines Doppelhauses mit Kellergeschoss, Sonnenstr. 19 a, Fl.Nr. 270/7, Gemarkung Oberaudorf hier: erneute Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Straßenausschusses, 23.03.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Straßenausschuss Sitzung des Bau- und Straßenausschusses 23.03.2021 ö beschließend 6

Sachverhalt

In der Sitzung des Bau- und Straßenausschusses am 19.01.2021  (lfd. Nr. 5/2021) wurde dem Bauantrag zum Neubau eines Doppelhauses in der Sonnenstr. 19 a das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt. Grund hierfür war die nach Meinung des Gremiums nicht gegebene Einfügung eines Doppelhauses in die hauptsächlich durch Einfamilienhäuser geprägte Umgebungsbebauung. Mit Schreiben vom 11.02.2021 teilte das Landratsamt Rosenheim mit, dass das Bauvorhaben ihres Erachtens nach genehmigungsfähig ist und regt die nochmalige Behandlung des Vorhabens im zuständigen Gremium an, um erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden. Wie schon in der zurückliegenden Sitzung berichtet, wurde in der Vergangenheit mehrfach betont, dass die Bebauung, hauptsächlich aufgrund der beengten Stellplatzsituation aufgrund der privaten Stichstraße, nur mit einem Einfamilienhaus erfolgen darf. Dies wurde bei den einzelnen Vorbescheids- bzw. Baugenehmigungen vom Landratsamt Rosenheim auch so bestätigt und festgelegt. Nichtsdestotrotz ist die Einfügung des geplanten Doppelhauses in die Umgebungsbebauung nach den Kriterien des § 34 BauGB gegeben, siehe auch die Beurteilung des Landratsamtes Rosenheim.

Diskussionsverlauf

Eingangs erläutert der Bürgermeister die Entscheidung des Landratsamtes und informiert über den Unterschied zwischen Zivilrecht, hier die vertragliche Bindung zum Bau eines Einfamilienhauses im Kaufvertrag, und Baurecht. Das Gremium soll über das Einvernehmen zu einem Bauantrag nur auf Basis des Baurechts entscheiden. Gremiumsmitglied Michael Mermigkas zeigt die Historie der Grundstücke seit der Teilung im Jahr 2012 anhand einiger Unterlagen auf. Bauamtsleiter Rainer Ostermayer weist darauf hin, dass jeder Bauantrag bei Einreichung von der Genehmigungsbehörde erneut betrachtet und beschieden wird. Eine Regelung der Bebauung durch die Gemeinde wäre nur mit der Aufstellung eines Bebauungsplans möglich gewesen. Der Eigentümer eines betroffenen Nachbargrundstückes erhält Rederecht und berichtet, dass sich die Käufer mittels Kaufvertrag zum Bau eines Einfamilienhauses verpflichtet haben. Dies ist dem Gremium bereits bekannt und kann nicht Grundlage des gemeindlichen Einvernehmens sein. Letztendlich ist man sich überwiegend einig, dass dem Bauvorhaben aus baurechtlicher Sicht, wie auch vom Landratsamt so beurteilt, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen ist.  

Beschluss

Das Gremium folgt der Einschätzung des Landratsamtes Rosenheim. Dem Bauantrag wird nach erneuter Beratung das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 1

Datenstand vom 31.03.2021 08:44 Uhr