Antrag auf Vorbescheid zum Abriss des bestehenden Wohnhauses und Neuerrichtung von zwei Doppelhäusern mit vier Garagen, In der Erlenau 14, Fl.Nr. 479/7, Gemarkung Oberaudorf
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Bau- und Straßenausschusses, 20.04.2021
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Auf dem 1320 m² großen Grundstück In der Erlenau 14 sollen nach Abriss des bestehenden Wohnhauses zwei Doppelhäuser mit jeweils einer Garage und einem Stellplatz sowie einer gemeinschaftlichen Zufahrt entstehen. Das bestehende Grundstück soll in fünf Grundstücke geteilt werden:
Gemeinschaftliche Zufahrt ca. 85 m²
Haus 1 ca. 326 m²
Haus 2 ca. 314 m²
Haus 3 ca. 284 m²
Haus 4 ca. 310 m²
Errichtet werden sollen zwei Doppelhäuser mit je 2 Geschossen und einer Dachneigung von 20 – 26°. Eine private Erschließungsstraße soll östlich der Grundstücke entstehen. Geplante Abmessungen der Gebäude:
Haus 1 + 2 ca. 12,50 m x 12,50 m
Haus 3 + 4 ca. 10,00 m x 12,50 m
Das vorliegende Bauvorhaben wird gemäß § 34 BauGB behandelt und beurteilt. Da gemäß Antrag auf konkret zu beurteilende Fragen verzichtet wurde, wird das Vorhaben nur bauplanungsrechtlich beurteilt. Die notwendigen Stellplätze können gemäß vorliegender Planung nachgewiesen werden. Die umliegende Bebauung in der Sonneckstraße wird durch den Bebauungsplan Nr. 21 „In der Erlenau“ geregelt und ist, wie die westlich angrenzende Bebauung, die nicht durch Bebauungsplan geregelt ist, zur Beurteilung heranzuziehen. Nach § 34 BauGB sind die vier wesentlichen Einfügekriterien, Art der baulichen Nutzung, Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, zu betrachten. Die Art der baulichen Nutzung (Wohnbebauung) und die Bauweise (offen) entsprechen der maßgeblichen Umgebungsbebauung. Das Maß der baulichen Nutzung entspricht im Hinblick auf die Größe (Höhe, Breite und Geschosszahl) der Umgebungsbebauung, im Hinblick auf das Verhältnis der Grundfläche zur vorhandenen Freifläche jedoch nicht. Hinsichtlich der ganz offensichtlich bestehenden faktischen Baulinie, gebildet durch die westliche einreihige Bebauung, widerspricht das geplante Bauvorhaben dem Einfügekriterium „Grundstücksfläche, die überbaut werden soll“ Durch den geplanten Neubau würde eine zweite Baureihe eröffnet werden.
Das Vorhaben durchbricht die „faktische Baulinie“ der westlich angrenzenden Bebauung in nicht geringfügiger Weise. Dadurch könnten sich bodenrechtliche Spannungen ergeben: Die vorhandene Struktur mit ihren von Bebauung freien Flächen im südlichen Teilbereich der Grundstücke an der Straße „In der Erlenau“ könnte nicht mehr aufrecht erhalten bleiben und auf allen übrigen Grundstücken könnte eine vergleichbare Bebauung nicht mehr abgewehrt werden. Damit würde die Situation, die gekennzeichnet ist vom Zurückbleiben der Baukörper hinter der faktischen Baugrenze, in Auflösung geraten. Ein Heranziehen der östlich liegenden 3-Spänner zur Bewertung der Einfügung ist hier nicht möglich, da diese an der Sonneckstraße liegen, die im 90° Winkel zur Straße „In der Erlenau“ situiert ist; daher unterscheidet sich die Erschließungssituation.
Diskussionsverlauf
Aus der Mitte des Gremiums wird betont, dass hier kein Präzedenzfall geschaffen werden soll, durch den eine Bebauung der anliegenden Grundstücke in „2. Reihe“ nicht mehr abgewehrt werden könnte.
Beschluss
Dem Antrag auf Vorbescheid wird aus genannten Gründen das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0
Datenstand vom 17.05.2021 18:41 Uhr