Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Doppelhauses, Martin-Greif-Straße, Fl.Nr. 292/20, Gemarkung Oberaudorf


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Straßenausschusses, 18.01.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Straßenausschuss Sitzung des Bau- und Straßenausschusses 18.01.2022 ö beschließend 3

Sachverhalt

Zu o.g. Grundstück liegt ein genehmigter Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage aus dem Jahr 2000 vor, der nach diversen Verlängerungsanträgen mit Bescheid des Landratsamtes Rosenheim vom 23.07.2020 bis 30.06.2022 verlängert wurde. Der vorliegende Antrag auf Vorbescheid sieht die Errichtung eines 2-geschossigen Doppelhauses mit den Außenabmessungen 15 m x 9,50 m und einer seitlichen Wandhöhe von 6,63 m vor. Da auf konkret zu beurteilende Fragen verzichtet wurde, wird das Vorhaben nur bauplanungsrechtlich beurteilt. Nach § 34 BauGB sind die vier wesentlichen Einfügekriterien, Art der baulichen Nutzung, Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, zu betrachten. Die Art der baulichen Nutzung (Wohnbebauung) und die Bauweise (offen) entsprechen der maßgeblichen Umgebungsbebauung. Das Maß der baulichen Nutzung entspricht im Hinblick auf die Größe (Baukörper) der Umgebungsbebauung, im Hinblick auf das Verhältnis der Grundfläche zur vorhandenen Freifläche ist nach Ansicht der Verwaltung die Einfügung ganz knapp nicht gegeben, auch im Hinblick auf den Flächenverbrauch der geforderten Stellplätze. Ein entsprechender Einfügenachweis ist den Dokumenten beigefügt. Die lt. Garagen- und Stellplatzsatzung vier geforderten Stellplätze werden auf dem Grundstück nachgewiesen; im Bauantrag muss jedoch darauf geachtet werden, den erforderlichen Mindestabstand zur Straße von 1,50 m einzuhalten. Der auf dem Eingabeplan nordöstlich situierte Stellplatz würde zudem eine Zufahrt erfordern. Die Abstandsflächen können auf dem eigenen Grundstück nachgewiesen werden.  

Diskussionsverlauf

Nach Vorstellung der Vorbescheids-Planung durch Bauamtsleiter Rainer Ostermayer erklärt der Bürgermeister, dass durch die Anwendung des § 34 BauGB ein sich aufschaukelnder Effekt ergibt, da immer ein wenig größer als die Umgebungsbebauung geplant wird und dadurch eine Verdichtung im Ortsgebiet entstehen kann. Daher sollte darauf geachtet werden, dass durch Ausreißer keine neuen Bezugsgrößen geschaffen werden. 

Folgende Anmerkung kommen aus dem Gremium:
  • Das geplante Doppelhaus stellt sich als wesentlich größer dar als die Umgebungsbebauung.
  • Grundsatz sollte sein, so zu bauen, dass keine Abweichungen erfolgen, die eine Reichweiten-Wirkung entwickeln.  

Beschluss

Dem Antrag auf Vorbescheid wird das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 09.02.2022 07:47 Uhr