Satzung zur 2. Änderung der Garagen- und Stellplatzsatzung der Gemeinde Oberaudorf; Satzungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 25.01.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 25.01.2022 ö beschließend 11

Sachverhalt

Aufgrund des anhaltenden hohen Baudrucks erhält die Gemeindeverwaltung häufig Anfragen nach Möglichkeiten zur Ablöse von KFZ-Stellplätzen. Dadurch können Bauwillige ihre Vorhaben vergrößern, indem ihnen durch die Bezahlung eines Ablösebetrages die geforderte Anzahl an Stellplätzen auf öffentlichem Verkehrsgrund angerechnet wird. Ein Anspruch auf einen bestimmten Stellplatz entsteht dadurch aber nicht.

In der derzeit gültigen Fassung der Garagen- und Stellplatzverordnung der Gemeinde Oberaudorf beträgt der Ablösebetrag pro Stellplatz 8.000.—Euro (§ 3 Nr. 3 Satz 4). Gemäß § 3 Nr. 3 Satz 5 der Garagen und Stellplatzverordnung wird der Ablösebetrag je Stellplatz alle 5 Jahre entsprechend der Entwicklung des Baukostenindex angepasst. Die Garagen- und Stellplatzsatzung der Gemeinde Oberaudorf wurde mit Wirkung zum 12.10.2016 erlassen. Eine Anpassung des Ablösebetrages für einen Stellplatz erfolgte bisher nicht.

Unter Berücksichtigung der laufend steigenden Baulandpreise und der Kosten für die Herstellung und Erschließung der öffentlichen Infrastruktur errechnet sich der Ablösepreis für einen Stellplatz in Oberaudorf zum heutigen Stand auf 15.000,-- Euro. Eine Anpassung ist dringend notwendig.

Der § 3 Abs. 3 Satz 4 ist deshalb wie folgt zu ändern:

Der Ablösebetrag beträgt je Stellplatz 15.000 Euro.

Daraus ergibt sich folgende Änderungssatzung:


Satzung zur 2. Änderung der Garagen- und Stellplatzsatzung der Gemeinde Oberaudorf 

Die Gemeinde Oberaudorf erlässt aufgrund Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 74, BayRS 2020-1-1-l), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.03.2021 (GVBl. S. 335) und. Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.05.2021 (GVBl. S. 286) folgende Satzung: 

§ 1

§ 3 Nr. 3 Satz 4 der Garagen- und Stellplatzsatzung wird wie folgt geändert 

Der Ablösebetrag beträgt je Stellplatz 15.000,-- Euro.

§ 2 Inkrafttreten

Die 2. Änderung der Garagen-und Stellplatzsatzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. 

GEMEINDE OBERAUDORF

Oberaudorf, den 25.01.2022



Dr. Matthias Bernhardt
Erster Bürgermeister

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Erhöhung des Ablösebetrages je Stellplatz von 8.000,-- Euro auf 15.000,-- Euro. Die dazu notwendige Satzung zur 2. Änderung der Garagen- und Stellplatzsatzung gemäß Sachverhalt wird hiermit beschlossen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 23.02.2022 08:53 Uhr