Entlastung des 1. und 2. Bürgermeisters für die Jahresrechnung 2019 der Gemeinde Oberaudorf gemäß Art. 102 Abs. 3 GO


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 22.02.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 22.02.2022 ö beschließend 13

Sachverhalt

Der 1. Bürgermeister Dr. Matthias Bernhardt ist wegen persönlicher Beteiligung nach § 49 Gemeindeordnung (GO) von der Beratung und Beschlussfassung über die Entlastung ausgeschlossen. Dies trifft auch auf den 2. Bürgermeister Alois Holzmaier zu, da er im Jahr 2019 ca. 9 Monate den damaligen 1. Bürgermeister Hubert Wildgruber krankheitsbedingt vertrat und die Amtsgeschäfte tätigte. Demnach übergibt der 1. Bürgermeister Dr. Bernhardt die Sitzungsleitung für diesen TOP an seinen 2. Stellvertreter, 3. Bürgermeister Max Resch.
Nach tel. Rücksprache am 17.01.2022 mit der Rechtsaufsichtsbehörde, dem Landratsamt Rosenheim, ist der seit 01.04.2020 neu im Amt gewählte 1. Bürgermeister Dr. Matthias Bernhardt wegen persönlicher Beteiligung nach Art. 49 GO von der Beratung und Beschlussfassung über die Entlastung ausgeschlossen, obwohl hier über die Jahresrechnung 2019 abgestimmt wird. Ebenso wurde der Gemeinde bestätigt, dass auch der 2. Bürgermeister aus den o.g. Gründen bei diesem TOP auszuschließen ist.
Über die Entlastung hat der Gemeinderat gemäß Art. 102 Abs. 3 GO in öffentlicher Sitzung zu beschließen. Voraussetzung ist, dass die Jahresrechnung 2019 vorliegt und diese durch die örtliche Rechnungsprüfung geprüft worden sind. Beide Voraussetzungen sind erfüllt (siehe u.a. vorheriger TOP Nr. 12 „Feststellung der Jahresrechnung 2019“). Durch die Entlastung wird zum Ausdruck gebracht, dass der Gemeinderat mit der Abwicklung der Finanzwirtschaft im betreffenden Haushaltsjahr einverstanden ist, dass er die Ergebnisse billigt und auf haushaltsrechtliche Einwendungen verzichtet.

Beschluss

Der Gemeinderat erteilt dem Ersten und Zweiten Bürgermeister als Leiter der Gemeindeverwaltung Oberaudorf gemäß Art. 102 Abs. 3 GO die Entlastung für die Jahresrechnung 2019.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 30.03.2022 11:21 Uhr