Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Doppelhauses, Martin-Greif-Straße, Fl.Nr. 292/20, Gemarkung Oberaudorf; erneute Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Straßenausschusses, 22.03.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Straßenausschuss Sitzung des Bau- und Straßenausschusses 22.03.2022 ö beschließend 3

Sachverhalt

Vorliegendem Antrag auf Vorbescheid wurde in der Sitzung am 18.01.2022 (TOP 3) das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt, da nach Ansicht des Gremiums und der Verwaltung die Einfügung vor allem in Bezug auf das Verhältnis der Grundfläche zur vorhandenen Freifläche nicht gegeben ist. Auf dem betroffenen Grundstück soll ein 2-geschossiges Doppelhaus mit den Außenabmessungen 15 m x 9,50 m und einer seitlichen Wandhöhe von 6,63 m entstehen. 

Nach Auffassung des Landratsamtes Rosenheim, siehe Schreiben von Regierungsdirektor Zallinger vom 09.02.2022, widerspricht das Vorhaben nicht den Bestimmungen des § 34 BauGB und fügt sich nach allem in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Insbesondere steht es nicht im Kontrast zur Umgebungsbebauung. Somit wäre das Vorhaben genehmigungsfähig. Das Landratsamt regt die nochmalige Behandlung des Vorhabens im zuständigen Gremium an und gibt bis 30.03.2022 Gelegenheit, erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden. 
Herr Simon vom Bayerischen Gemeindetag schreibt zum Thema Einfügung folgendes: 
Der Maßstab für die Zulässigkeit nach § 31 Abs. 1 ist das tatsächlich Vorhandene, die eine planerische Ausweisung als Maßstab nicht ersetzen kann (BVerwG Urt. v. 23.4.1969 – 4 C 12.67). Das BVerwG hat im Urt. v. 23.3.1994 – 4 C 18.92, darauf hingewiesen, dass der aus der vorhandenen Bebauung zu gewinnende Maßstab notwendig grob und ungenau sei; auch sprächen Gründe einer praktischen, handhabbaren Rechtsanwendung dafür, in erster Linie auf solche Maße abzustellen, die nach Außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und an Hand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung in leichter Beziehung zueinander setzen lassen. Daraus folgt, dass vorrangig die absoluten Größen von Grundflächen, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur umgebenden Freifläche, zu Grunde zu legen sind. Demgegenüber müssen die anderen Maßfaktoren wie Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl – dies gilt entsprechend für die Baumassenzahl – zurücktreten und können nur in begrenzter Weise als Auslegungshilfen hinzugezogen werden (BVerwG Urt. v. 23.3.1994 – 4 C 18.92). Geschossflächen- und Grundflächenzahl werden maßgeblich von der jeweiligen Grundstücksgröße bestimmt (vgl. §§ 19 und 20 BauNVO), sind also Gesichtspunkte, die naturgemäß im nicht beplanten Innenbereich zurücktreten müssen. Insgesamt kommt es daher nach der Rechtsprechung (so ausdrücklich BVerwG Urt. v. 23.3.1994 – 4 C 18.92) für das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht auf die Feinheiten der Berechnungsregeln der BauNVO zB für die Geschossfläche an; entscheidend ist vielmehr, ob sich das Gebäude als solches in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Das BVerwG Urt. v. 8.12.2016 – 4 C 7.15, ZfBR 2017, 263 = BeckRS 2016, 11376 weist darauf hin, dass sich die absolute Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur Freifläche, das Bild der maßgeblichen Umgebung prägen und sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des Maßes der baulichen Nutzung anbieten.

Diskussionsverlauf

Nach nochmaliger Erläuterung des Bauvorhabens durch Bauamtsleiter Rainer Ostermayer kommen folgende Beiträge aus dem Gremium und von Seiten des zweiten Bürgermeisters:

  • Beide Beurteilungsmaßstäbe sind legitim, das Landratsamt strebt eine Verdichtung der Bebauung an, um möglichst wenig Fläche zu verbauen.
  • In der Vergangenheit wurde mehr auf die verbleibende Freifläche wert gelegt.
  • Die ursprüngliche Entscheidung des Gremiums war korrekt.
  • Da sich das Bauvorhaben einfügt, sollte das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden, um Wohnraum zu schaffen. 

Beschluss

Dem Antrag auf Vorbescheid wird erneut das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt. Damit ist nach § 30 Abs. 5 der Geschäftsordnung der Gemeinde Oberaudorf der Antrag abgelehnt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 3, Dagegen: 3

Datenstand vom 07.04.2022 08:45 Uhr