Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Bau- und Straßenausschusses, 17.05.2022
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
An das bestehende Gebäude Gartenstr. 3 soll zur Schaffung einer zweiten Wohneinheit angebaut werden:
- ein 3-geschossiger Anbau (Hanglage) nach Süden mit den Außenabmessungen 3,91 m x 5,83 m, seitliche Wandhöhe 5,50 m bis 6,27 m
ein westseitiger profilgleicher Anbau über OG und DG, erdgeschossig entsteht ein Carport (Ersatz für den bereits bestehenden). Dieser geplante Carport soll mit einer Tiefe von 5,67 m ausgeführt werden, also 0,835 m tiefer als Bestand. Folglich ein Abstand zur Straße von 0,665 m, hier wäre eine entsprechende Abweichung von der Garagen- und Stellplatzsatzung notwendig. Da die jetzt gültige festgelegte Aufstellfläche von 5 m auf keinen Fall eingehalten werden kann, wäre aus Sicht der Verwaltung der Carport mit eine Abstand zur Straße hin wie der bereits bestehende auszuführen.
Es werden 6 Stellplätze nachgewiesen, davon sind 4 Stellplätze bereits Bestand. Diese weisen zur Grundstücksgrenze (straßenseitig) eine Länge von 6,335 m gemäß Planzeichnung auf (notwendige Länge gemäß Satzung 5 m).
Die zwei südseitig angeordneten Stellplätze widersprechen § 8 Nr. 1 der Garagen- und Stellplatzsatzung (Stellplatze und Garagen/Carports müssen zu öffentlichen Verkehrsflächen, u.a. zu Gehsteigen einen Abstand von mindestens 1,50 m betragen), hier wäre eine entsprechende Abweichung von der Satzung notwendig.
Es liegt eine Stellungnahme der Eigentümerin des nördlichen Nachbargrundstückes vor, diese wird mit den Bauantragsunterlagen an das Landratsamt weitergeleitet.
Diskussionsverlauf
Nach Vorstellung des Bauvorhabens durch Bauamtsleiter Rainer Ostermayer erläutert Bürgermeister Matthias Bernhardt, in welchen Fällen eine Abweichung von der Garagen- und Stellplatzsatzung begründet wäre. Bei vorliegendem Bauantrag hält er eine Abweichung für zustimmungsfähig, da der bestehende Carport noch vor der Garagen- und Stellplatzsatzung errichtet wurde und es aufgrund der örtlichen Gegebenheiten keine andere Möglichkeit zur Schaffung von ausreichenden Stellplätzen gibt. In der darauf folgenden Diskussion wurde u.a. die Befürchtung geäußert, dass zu viele zugelassene Abweichungen die Satzung außer Kraft setzen würde. Letztendlich ist sich das Gremium einig, den notwendigen Abweichungen von der Garagen- und Stellplatzsatzung gemäß dem Vorschlag der Verwaltung im Hinblick auf den Abstand des Carports von 1,50 m und den Abständen der beiden südlichen Stellplätze zur Straße die Zustimmung zu erteilen.
Beschluss 1
1. Dem Bauantrag wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0
Beschluss 2
2. Unter der Maßgabe, dass der nordseitige Abstand des Carports zur Straße ca. 1,50 m beträgt, wird einer Abweichung von der Garagen- und Stellplatzsatzung hinsichtlich der Aufstellfläche von 5 m wird zugestimmt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 1
Beschluss 3
3. Einer Abweichung von der Garagen- und Stellplatzsatzung hinsichtlich des seitlichen Abstandes der drei südlich situierten Stellplätze von 1,50 m wird zugestimmt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 1
Datenstand vom 25.05.2022 15:08 Uhr