Bauantrag zum Abbruch des Bestandsgebäudes sowie Neubau eines Einfamilienhauses mit Anbau und Garage, Am Fischbach 12, Fl.Nr. 1002/39, Gemarkung Niederaudorf; Antrag auf Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Bau- und Straßenausschusses, 17.05.2022
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
In der letzten BUS-Sitzung am 28.04.2022 wurde der Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Anbau und Garage aus bauplanungsrechtlicher Sicht sowie ein Antrag auf Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung hinsichtlich der Dachneigung (Planung des Anbaus und Garage mit Flachdach) behandelt. Dem Bauantrag wurde einstimmig das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Der Abweichung wurde nicht zugestimmt, da gemäß Diskussionsverlauf einer Abweichung nur aus bautechnischen Gründen zugestimmt werden sollte. Es wurde jedoch auch der Vorschlag gemacht, ob in der Ortsgestaltungssatzung die Hinzunahme von Gründächern bei Flachdachausführung als Ausnahme mit aufgenommen werden kann. In der heutigen Sitzung soll auf Wunsch bzw. Antrag des Bauherrn erneut über eine Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung beraten werden. Hierfür hat der Bauherr zusammen mit dem beauftragten Architekten ausführliche Gründe beschrieben, weshalb bei dieser gewählten Wohnhausplanung die Ausführung des Anbaus mit zusammenhängender Garage bewusst mit Flachdach gewählt wurde. Folgende Argumente wurden u.a. aufgeführt.
- Ausführung der Dächer mit Pultdach hätte zur Folge, dass das Pultdach knapp unter das Hauptdach führt. Architektonisch und technisch sehr ungünstig
Ausführung des Pultdaches bei 10 Grad mit Dachziegeln nicht mehr möglich. (erneute Abweichung erforderlich)
Durch die sehr beengte Einfahrt, den Grundstückszuschnitt, bleibt keine andere Möglichkeit, das Wohnhaus analog dem Altbestand - auch aus genehmigungstechnischer Sicht - zu planen und entsprechend den Garagenanbau so zu integrieren.
Das Pultdach würde sich über die Eingangsüberdachung, den Technikraum und die Garage mit Geräteraum erstrecken. Dies hätte eine, von Norden betrachtet, verspringende Ausführung zur Folge. Dies stünde einer gestalterisch ansehnlichen Gesamterscheinung des Bauvorhabens wesentlich entgegen.
Die nicht uneingeschränkte Planung der Lage des Wohnhauses hinsichtlich des Altbestandes, einer eingeschränkten Zufahrtsmöglichkeit und die daraus resultierende Planung bzw. Wahl der Dachformen der Anbauten als Flachdach ist bei der vorliegenden Eingabeplanung nachvollziehbar. Zudem sein noch erwähnt, dass die Bauherren für eine Flachdachbegrünung, wenn vom Ausschuss gewünscht, offen wären.
Diskussionsverlauf
Nach nochmaliger kurzer Präsentation des Bauvorhabens durch Bauamtsleiter Rainer Ostermayer erläutert dieser ausführlich die auch im Sachverhalt unter anderem dargestellten Gründe, weshalb bei der gewählten Wohnhausplanung die Ausführung des Anbaus mit zusammenhängender Garage bewusst mit Flachdach gewählt wurde und führt einige noch detailliert aus:
- Das bestehende Gelände musste bei der Planung berücksichtigt werden, daher ergab sich der Höhenversatz der Garage/Geräteraum zum Hausanschlussraum.
Eine Ausführung mit Satteldach hätte zur Folge, dass eine Belichtung der OG-Räume nordseitig technisch schwer umsetzbar wäre.
Eine Ausführung mit Satteldach oder auch Pultdach würde zu wuchtig wirken.
Die Garage ist weder von der Straße noch vom Auerbachweg einsehbar.
Nach reger Diskussion über die Möglichkeiten, die Garage und den Technikraum entsprechend der Ortsgestaltungssatzung zu planen, kommt das Gremium einstimmig zu dem Ergebnis, dass hier einer Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung zugestimmt werden kann. Es wurde jedoch auch von Bürgermeister Matthias Bernhardt ausdrücklich betont, dass Abweichungen von der Ortsgestaltungssatzung nur aus zwingenden, vor allem technischen Gründen zugelassen werden sollen. In diesem Fall kann einer Abweichung begründet zugestimmt werden.
Beschluss
Dem Antrag auf Abweichung von § 5 der Ortsgestaltung wird zugestimmt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0
Datenstand vom 25.05.2022 15:08 Uhr