Antrag auf Nutzungsänderung des bestehenden Einfamilienhauses in ein Ferienhaus, Oberfeldweg 28, Fl.Nr. 128/2, Gemarkung Oberaudorf


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Straßenausschusses, 07.03.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Straßenausschuss Sitzung des Bau- und Straßenausschusses 07.03.2023 ö beschließend 8

Sachverhalt

Mit Bescheid des Landratsamtes Rosenheim vom 03.12.2021 wurde der Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Carport und Nebengebäude sowie PKW-Stellplatz genehmigt (BG-2021-4049). Der nun vorliegende Antrag sieht die Nutzungsänderung des mittlerweile fertig gestellten Wohnhauses in ein Ferienhaus vor, bauliche Änderung sind nicht geplant, Stellplätze gemäß Garagen- und Stellplatzsatzung sind vorhanden Das Haus liegt im Innenbereich im Allgemeinen Wohngebiet, dort sind Ferienwohnungen ausnahmsweise zulässig, es bedarf einer Ausnahme von § 4 Abs. 3 BauNVO. Gemäß Auskunft des Landratsamtes Rosenheim ist unabhängig von der generellen Zulässigkeit für die Nutzungsänderung in eine Ferienwohnung ein Bauantrag zu stellen, da in den Fällen der ausnahmsweisen Zulässigkeit über die Ausnahme zu entscheiden ist und sich darüber hinaus die öffentlich-rechtlichen Anforderungen (z.B. Stellplatzbedarf) ändern. 
Das betreffende Grundstück liegt im Geltungsbereich der Erhaltungssatzung „Kern-gebiet“, § 3 Abs. 1: Im Geltungsbereich dieser Satzung bedürfen die Errichtung, der Rückbau, die bauliche Änderung und die Nutzungsänderung von baulichen Anlagen der erhaltungssatzungsrechtlichen Genehmigung. Laut Abs. 3 darf die erhaltungs-satzungsrechtliche Genehmigung der Errichtung baulicher Anlagen nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird (§ 172 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
In Anbetracht der Mietsituation vor Ort ist eine Umwandlung von Wohnnutzung in ein Ferienhaus nicht möglich. Die Gemeinde Oberaudorf liegt gemäß Pressemitteilung der Bayerischen Staatsregierung vom 07.09.2022 in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt nach § 201 a BauGB.

Diskussionsverlauf

Auf die Frage aus der Mitte des Gremiums, weshalb im umgekehrten Fall einige Anträge auf Wohnnutzung einer Ferienwohnung keine Genehmigung erhielten, erwidert Bürgermeister Matthias Bernhardt, dass in diesen Fällen immer eine dingliche Sicherung als Ferienwohnung der Knackpunkt war. Es wird betont, dass das Gebäude als Wohnhaus genehmigt wurde und dass einige Familien in Oberaudorf bekannt sind, die so ein Objekt zur Wohnnutzung suchen. 

Beschluss 1

1. Dem Antrag auf Nutzungsänderung wird das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Beschluss 2

2. Einer Ausnahme betreffend § 4 Abs. 3 BauNVO wird nicht zugestimmt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Beschluss 3

3. Die erhaltungssatzungsrechtliche Genehmigung wird nicht erteilt. 
 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 29.03.2023 09:11 Uhr