Grundlage für die Wasserversorgung in der Gemeinde Oberaudorf und die Abrechnung sind die Wasserabgabesatzung (WAS) und die Beitrags- und Gebührensatzung zur Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS).
Die WAS regelt das Recht, aber auch die Pflicht, von Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten, die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung zu nutzen.
Die Beitrags- und Gebührensatzung verfolgt das Ziel, die Wasserversorgungseinrichtungen kostendeckend betreiben zu können. Hierbei sind die Einnahmen regelmäßig zu überprüfen und an den durch die Ausgaben entstehenden Finanzbedarf anzupassen. In der Wasserversorgung bestehen die Einnahmen im Wesentlichen aus Beiträgen und Gebühren.
Der Beitrag wird als finanzielle Beteiligung der Grundstückseigentümer für Grundstücke erhoben, wenn sie nach der Wasserabgabesatzung ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgung haben oder tatsächlich angeschlossen sind. Berechnet wird der Beitrag nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche, für die der jeweils maßgebliche Beitragssatz pro Quadratmeter zu entrichten ist.
Die Gebühren sind Zahlungen, die für die laufende Benutzung der Wasserversorgungsanlage anfallen. Dabei wird unterschieden nach einer Grundgebühr, die sich nach Wohneinheiten und deren Größe bzw. bei gewerblicher Nutzung nach der Geschossfläche richtet und einer Verbrauchsgebühr, die sich nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet (Preis pro Kubikmeter Wasser, derzeit 1,21 €/m³ zuzüglich 7 % Umsatzsteuer).
Gebührenkalkulation
Bei der Kalkulation wird bei den gebührenfähigen Kosten zunächst zwischen den laufenden Betriebskosten und den kalkulatorischen Kosten unterschieden.
Die laufenden Betriebskosten beziehen sich auf den Kalkulationszeitraum. Dieser betrug bei den letzten Gebührenberechnungen 4 Jahre.
Bei den kalkulatorischen Kosten wird auf die Nutzungs- bzw. Abschreibungsdauer des Sachanlagevermögens abgestellt. Aus den Anschaffungs- und Herstellungskosten werden die Aufwendungen für die Abschreibungen berechnet. Aus den Restbuchwerten erfolgt weiterhin die Berechnung der Eigenkapitalverzinsung, welche ebenfalls den Aufwendungen zuzurechnen ist.
Bei der Gebührenkalkulation werden auch die beiden vorhergehenden Kalkulationszeiträume betrachtet (2016 - 2019 und 2020 - 2023). Die bei der letzten Kalkulation 2019 angesetzten Planwerte für die Jahr 2019 - 2023 (z. B. Betriebskosten, Abschreibungen, Restbuchwerte, Erlöse aus dem Wasserverkauf) werden mit den Ist-Werten gemäß den Jahresabschlüssen (Entwicklung Anlagevermögen, Gewinn- und Verlustrechnung) ersetzt. Mehr- bzw. Mindererlöse aus den beiden vorangegangenen Kalkulationszeiträumen werden im neuen Kalkulationszeitraum ausgeglichen.
Eine Besonderheit bei der Gebührenkalkulation der Wasserversorgung Oberaudorf sind staatliche Zuwendungen für Investitionen früherer Jahre, welche jährlich mit 3,0 % (33,3 Jahre) aufzulösen sind. Für die laufende Gebührenkalkulation sind hierbei noch Zuwendungen aus den Jahren 1988 bis 2004 zu berücksichtigen. Bei den betreffenden geförderten Anlagegütern wurden bei der Aktivierung die Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht um die Zuwendungen gemindert, so dass bei den Abschreibungen die vollen Baukosten ohne Zuwendungen zum Tragen kommen. Um hier die Zuwendungen bei den tatsächlich anfallenden Kosten zu berücksichtigen, werden sie ebenfalls abgeschrieben (hier 33,3 Jahre), wobei diese Abschreibungen bei der Gebührenkalkulation als Erträge behandelt werden.
Zuwendungen der Jahre 1988 - 2004:
Jahr
|
Vorhaben
|
Zuwendung
|
1988
|
Auerbachtal BA IV
|
1.738.903,69 €
|
1998
|
ODF BA 05
|
450.448,15 €
|
1999
|
ODF BA 05
|
112.995,51 €
|
2002
|
ODF BA 06
|
454.000,00 €
|
2004
|
ODF BA 06
|
254.100,00 €
|
Summe
|
|
3.010.447,34 €
|
Die Zuwendung von 1988 wurde nach 33,3 Jahren im Jahre 2022 vollständig abgeschrieben. Hierdurch fallen ab 2023 Erträge aus dieser Zuwendung von 3,0 % jährlich weg (0,03 x 1.738.904 € = 52.167 €). Bereits dies hat bei einem Jahresabsatz von 350.000 m³ Wasser eine Auswirkung auf die Verbrauchsgebühr von 15,9 ct/m³ inkl. 7 % USt (52.167,11 € / 350.000 m³ x 1,07). Dieser Effekt kam bereits bei der letzten Gebührenkalkulation von 2019 für die Jahre 2020 - 2023 zum Tragen, wirkt sich jedoch im neuen Kalkulationszeitraum von 2024 - 2027 voll aus. Zu berücksichtigen ist hier jedoch, dass als Gegengewicht auch die Abschreibungen des Anlagevermögens auslaufen und sich hierdurch nach dem Ende der Abschreibungsdauer die Aufwendungen reduzieren. Die Abschreibungen des Anlagevermögens (Wasserleitungen 30 Jahre) und der Zuwendungen (33 Jahre) haben jedoch häufig einen Zeitversatz, da die Zuwendungen i. d. R. einige Jahre später ausbezahlt und aktiviert wurden.
Entsprechend dieser staatlichen Zuwendungen wurden Baukostenzuschüsse, welche bis 2002 vereinnahmt wurden, abgeschrieben. Die letzte Abschreibung erfolgte hier jedoch bereit 2019.
Eine wichtige Größe bei der Gebührenkalkulation ist der anzusetzende Zinssatz für die Eigenkapitalverzinsung (Verzinsung des Anlagevermögens). Dieser wurde vom Gemeinderat für den laufenden Kalkulationszeitraum 2020 - 2024 auf 3,0 % festgelegt. Bei einem Restbuchwert zum 31.12.2022 von 1,89 Mio. Euro trägt eine Verzinsung von 3,0 % zu jährlichen Kosten von 56.700 € bei.
Bei der letzten Preiskalkulation von 2019 wurden ein Kalkulationszeitraum von 4 Jahren (01.01.2020 bis 31.12.2023) und ein kalkulatorischer Zins von 3,0 % zugrunde gelegt. Die Verbrauchsgebühren Wasser wurden zum 01.01.2020 um 0,19 €/m³ auf 1,21 €/m³ (ohne USt) angehoben. Hingegen wurden die Grundgebühren nicht angepasst. Die letzte Anpassung der Grundgebühren erfolgte zum 01.01.2003.
Für die Bestimmung der Preise ab 01.01.2024 wurden die Wassergebühren von der Werkleitung neu kalkuliert. Als Grundlage diente die letzte Gebührenkalkulation von 2019, welche von der Rechtsanwältin und Sachverständigen Frau Radlbeck aus Straubing durchgeführt wurde. Bei der Neukalkulation wurde nach der gleichen Vorgehensweise und Berechnungsmethodik wie 2019 vorgegangen:
- Kostenabgleich mit dem vorangegangenen Kalkulationszeitraum
Die bei der letzten Gebührenkalkulation 2019 für die Jahre 2019 - 2022 noch als Planwerte angesetzten Aufwendungen (Betriebskosten, Abschreibungen, Verzinsung Anlagevermögen) und Erträge wurden mit den tatsächlich entstandenen Aufwendungen und Erträgen, wie sie aus den Jahresabschlüssen hervorgehen, abgeglichen. Für 2023 wurden die Planwerte aktualisiert. Wenn bei dieser Rechnung die tatsächlichen Einnahmen aus dem Wasserverkauf höher waren als die ansatzfähigen Aufwendungen, muss diese Überdeckung im neuen Kalkulationsraum 2024 - 2027 ausgeglichen werden. Gleiches gilt im Falle einer Unterdeckung.
Für die Jahre 2024 - 2027 sind die Betriebskosten als Planwerte dargestellt. Die allgemeine Preisentwicklung wurde nach den allgemeinen Prognosen angesetzt. Bei der Entwicklung der Personalkosten wurden bereits vorhandene Erkenntnisse über Tarifabschlüsse und Personalentwicklungen berücksichtigt.
- Abschreibungen Anlagevermögen
Die Abschreibungen und die Restbuchwerte des vorhandenen Anlagevermögens wurden bis 2027 fortgeschrieben.
Aus den bis 2027 geplanten Investitionen wurden die jährlichen Abschreibungen und Restbuchwerte ermittelt und den Abschreibungen sowie den Restbuchwerten für die kalkulatorische Verzinsung des Anlagevermögens hinzugerechnet.
- Auflösung von passivierten Zuwendungen
Bis 2004 wurden Anschaffungs- und Herstellungskosten von Investitionen in die Wasserversorgung nicht um staatliche Zuwendungen gekürzt. Daher sind diese Zuwendungen um 3,0 % jährlich aufzulösen und die Abschreibungen des Anlagevermögens um diese Auflösungen zu kürzen. Die verbleibenden Restbuchwerte der Zuwendungen wurden bei der kalkulatorischen Verzinsung des Anlagevermögens als Gegenposition in Ansatz gebracht, d. h. die Restbuchwerte des Anlagevermögens als Grundlage für die Verzinsung wurden um die Restbuchwerte der Zuwendungen gekürzt.
- Kalkulatorische Verzinsung
Neben den Abschreibungen gehört nach Art. 8 Abs. 3 Satz 1 KAG auch die angemessene Verzinsung des Anlagekapitals zu den nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Als Basiswert für die Verzinsung wurde der Restbuchwert des Anlagevermögens einschließlich der Restbuchwerte der geplanten Investitionen in Ansatz gebracht, jedoch gekürzt um die Restbuchwerte der Zuwendungen.
Eine entscheidende Größe für die Veränderung der Wassergebühren ist der anzusetzende kalkulatorische Zins. In der vorliegenden Gebührenkalkulation wurde dieser mit 2,0 % für die Jahre 2024 - 2027 angesetzt. Der in der Gebührenkalkulation 2019 für 2020 - 2023 angesetzte kalkulatorische Zins von 3,0 % wurde in der vorliegenden Kalkulation auf 2,0 % gesenkt, wobei dies aufgrund des Ausgleiches mit dem vorangegangenen Kalkulationszeitraum den Anstieg der Wasserpreise dämpft.
Um die neu berechneten ansatzfähigen Kosten für die Jahre 2024 - 2027 nicht nur über die Anhebung der Verbrauchsgebühr zu decken, empfiehlt die Werkleitung, eine in etwa vergleichbare Erhöhung sowohl der Verbrauchgebühren als auch der Grundgebühren. Eine Anhebung der Grundgebühren führt zu niedrigeren Verbrauchsgebühren.
Gemäß geltender Beitrags- und Gebührensatzung wird die Grundgebühr je Wohneinheit und Größe der Wohneinheit erhoben. Durch die Erhebung der Grundgebühren sollen auch Anschlussnehmer mit wenig Wasserverbrauch angemessen an der Kostendeckung der Wasserversorgungseinrichtung beteiligt werden (z. B. Zweitwohnsitze).
Ergebnis der vorliegenden Gebührenkalkulation:
- Aus der Gebührenkalkulation für die Jahre 2024 ‐ 2027 errechnen sich Gesamtaufwendungen von 2,85 Mio. € (in 4 Jahren, ohne USt).
- Diese Aufwendungen umfassen die Betriebskosten, die Abschreibungen des Anlagevermögens, die fortgeführte Auflösung von Zuwendungen und BKZ, die kalkulatorische Verzinsung der Restbuchwerte des Anlagevermögens sowie den Ausgleich aus dem vorangegangenen Kalkulationszeitraum 2020 ‐ 2023 (Ausgleich von Mehr‐ / Mindereinahmen).
- Um die Kostensteigerung anteilig auf die Verbrauchsgebühr (Euro pro m³) und die Grundgebühr (Euro pro Jahr) zu verteilen, wird empfohlen, zum 01.01.2024 die Grundgebühren um 15 % und die Verbrauchsgebühren um 15,5 % auf 1,40 €/m³ (ohne USt) anzuheben.
- Bei der Kalkulation wurde eine Absatzmenge von 1.428.000 m³ (in 4 Jahren) angesetzt (jährliche Steigerung von 1,0 %).
- Als kalkulatorischer Zins für die Verzinsung des Anlagevermögens (Restbuchwerte) wurden für 2024 ‐ 2027 2,0 % angesetzt. Der in der Gebührenkalkulation 2019 für 2020 - 2023 mit 3,0 % angesetzte kalkulatorische Zins wurde in der vorliegenden Kalkulation auf 2,0 % reduziert.
Nach einer Anhebung der Grundgebühren um 15 % zum 01.01.2024 ergeben sich die folgenden Veränderungen (Grundgebühren auf ganze Euro gerundet):
Grundgebühren (Steigerung um 15 % zum 01.01.2024, gerundet, ohne USt):
Wohneinheiten
|
seit
|
ab
|
von
|
bis
|
01.01.2003
|
01.01.2024
|
|
50 m²
|
24,00 €
|
28,00 €
|
51 m²
|
75 m²
|
36,00 €
|
41,00 €
|
76 m²
|
100 m²
|
48,00 €
|
55,00 €
|
101 m²
|
150 m²
|
60,00 €
|
69,00 €
|
151 m²
|
300 m²
|
72,00 €
|
83,00 €
|
300 m²
|
|
84,00 €
|
97,00 €
|
Die neue Gebührenkalkulation wurde am 26.09.2023 dem Werkausschuss vorgestellt. Der Werkausschuss signalisierte seine Zustimmung, ab dem 01.01.2024 die Verbrauchsgebühren im vorgestellten Umfang auf 1,40 €/m³ und die Grundgebühren um 15,0 % für die nächsten 4 Jahre zu erhöhen. Es wurden auch keine Einwände geäußert, den kalkulatorischen Zins für das Anlagevermögen auf einen niedrigen Wert von 2,0 % festzulegen.
Anlagen:
- Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Oberaudorf (BGS/WAS), gültig ab 01.01.2020
- Gebührenkalkulation Wasser für 2024 - 2027