Der Gemeinderat der Gemeinde Oberaudorf hat in seiner Sitzung am 25.10.2022 den Aufstellungsbeschluss für die Aufstellung der Einbeziehungssatzung für eine Teilfläche der Fl.Nr. 1000/26 (vormals 1000/22) im Bereich der Brünnsteinstraße, Gemarkung Niederaudorf gefasst. Der Gemeinderat der Gemeinde Oberaudorf hat am 25.04.2023 in öffentlicher Sitzung den Planentwurf gebilligt und beschlossen, aufgrund des § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung der Einbeziehungssatzung für eine Teilfläche der Fl.Nr. 1000/26 im Bereich der Brünnsteinstraße, Gemarkung Niederaudorf bekannt zu geben und die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange fand im Zeitraum von 24.05.2023 bis 26.06.2023 statt. In der Sitzung des Gemeinderats vom 25.07.2023 wurden die eingegangenen Stellungnahmen behandelt. Aufgrund der Stellungnahme des Landratsamtes Rosenheim, Fachbereich Bauleitplanung wurde beschlossen, mit einem geänderten, erweiterten Geltungsbereich gemäß Abwägung den Planentwurf erneut auszulegen.
Diese erneute Auslegung mit Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange fand im Zeitraum von 14.08.2023 bis 15.09.2023 statt. Das Ergebnis dieses Verfahrens, bei dem 41 Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange beteiligt wurden, lautet wie folgt:
Beteiligung der Behörden bzw. der Träger öffentlicher Belange
Von 26 Stellen kam kein Rücklauf.
10 Stellen hatten keinen Einwand zum Vorhaben.
Von 5 Stellen gingen Stellungnahmen ein, welche nachfolgend behandelt werden.
Seitens der Öffentlichkeit gingen keine Stellungnahmen ein.
STELLUNGNAHMEN DER BEHÖRDEN UND TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE
DB AG – DB Immobilien vom 08.09.2023
Gegen die o.g. Bauleitplanung bestehen bei Beachtung und Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen/Auflagen und Hinweise aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen keine Bedenken.
Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abriebe z.B. durch Bremsstäube, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.), die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können. Eventuell erforderliche Schutzmaßnahmen gegen diese Einwirkungen aus dem Bahnbetrieb sind gegebenenfalls in der Bauleitplanung festzusetzen.
Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, im Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn AG weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen im öffentlichen Interesse zu gewahren.
Abwägung
Die Bahnlinie liegt Luftlinie ca. 900m vom Planungsgebiet entfernt, wobei dazwischen Wald, Wohnsiedlungen und Verkehrsflächen führen. Direkte Einwirkungen vom Bahnbetrieb ergeben sich demnach innerhalb des Planungsgebiets nicht. Auch ist umgekehrt die Beeinträchtigung des Bahnbetriebs durch Baumaßnahmen im Planungsgebiet selbst unmöglich. Eine Planänderung ist demnach nicht erforderlich.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis:
Landratsamt Rosenheim, Bauleitplanung vom 07.09.2023
Für die Festsetzung 3.1 gibt es keine Rechtsgrundlage (verstärkte Dachkonstruktion). Bei ausreichender Abwägung des Gefährdungspotentials kann seitens der Gemeinde nur eine entsprechende Empfehlung abgegeben werden.
Abwägung
Entsprechend der Stellungnahme des AELF vom 16.06.2023 wird aktuell das Gefährdungspotential aufgrund des noch relativ jungen Waldbestands als gering eingestuft. Dies kann sich allerdings im Laufe der Jahre mit Zunahme des Alters ändern. In den Hinweisen ist bereits unter Ziffer 4 eine entsprechende Empfehlung zur Verstärkung der Dachkonstruktion enthalten. Diese sollte auch beibehalten werden.
Beschluss:
Die Festsetzung 3.1 wird gestrichen.
Abstimmungsergebnis:
Landratsamt Rosenheim, Öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 18.08.23
In Bezug auf das o. g. Vorhaben der Gemeinde Oberaudorf gibt es seitens der Brandschutzdienststelle grundsätzlich keine Einwände.
Auch wenn die Belange des abwehrenden Brandschutzes bereits in der Begründung der Einbeziehungssatzung (Punkt 4.5) Beachtung finden, bitten wir dennoch den notwendigen Löschwasserbedarf, im Besonderen den Abstand der 1. Löschwasserentnahmestelle zum jeweiligen Objekt sowie die Leistungsfähigkeit (Grundschutz 48 cbm/h) zu beachten.
Mit dieser Stellungnahme werden nur die Belange der Feuerwehr im abwehrenden Brandschutz angesprochen. Es werden keine Aussagen zum baulichen Brandschutz getätigt.
Die Planungshilfen zur Bauleitplanung wurden der Vollständigkeit halber dieser Stellungnahme beigefügt.
Von Seiten der Brandschutzdienststelle gibt es derzeit keine weiteren Anmerkungen zur Planung.
Abwägung
Der nächstgelegene leistungsfähige Hydrant befindet sich auf Höhe Brünnsteinstr. 1a in einer Entfernung von ca. 90 m. Der Löschwasserbedarf ist in ausreichender Dimensionierung verfügbar.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis:
Landratsamt Rosenheim, Untere Naturschutzbehörde vom 11.09.2023
Die UNB übermittelt folgende Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit:
§ 18 BNatSchG sieht für die Bauleitplanung (Flächennutzungsplan, Bebauungsplan) und für Verfahren zu Innenbereichssatzungen nach § 34 Abs. 4 S. I Nr. 3 BauGB die Anwendung der Vorschriften des BauGB vor, wenn aufgrund dieser Verfahren Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind. Nach § I a Abs. 3 Satz 1 BauGB ist die Eingriffsregelung mit ihren Elementen Vermeidung und Ausgleich im Bauleitplanverfahren in der Abwägung nach § 1 Abs.7 BauGB zu berücksichtigen.
Der zu erhaltende Baumbestand, wie auch angrenzende Gehölze / Wald sind durch die Festlegung von Bauräumen mit entsprechendem Abstand zu schützen. Mit den jeweiligen Baugruben ist vom Traufbereich der Bäume (seitlicher Kronenrand) ein Abstand von mind. 1,50 Meter einzuhalten.
Rechtsgrundlagen:
§ 18 BNatSchG i.V.m. § 1 a Abs. 3 BauGB sowie § 44 ff BNatSchG
Möglichkeiten der Überwindung:
Die Planung ist anzupassen
Sonstige fachliche Empfehlungen:
Baumschutz wird in der DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflachen bei Baumaßnahmen" sowie die RAS-LP4 Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil Landschaftspflege, Abschnitt 4: „Schutz von Bäumen, Vegetationsflachen und Tieren bei Baumaßnahmen" geregelt.
Wichtigste Aspekte sind der Schutz des Wurzelraumes (Kronenprojektion plus 1,50 m) bereits vor der Baumaßnahme durch einen Bauzaun, Stammschutz, keinerlei Abgrabungen, Aufschüttungen, Lagerung von Materialien, Maschinen etc. im Wurzelraum, rechtzeitige, fachgerechte Wurzelschutzmaßnahmen bei unvermeidbaren Eingriffen in den Wurzelraum.
Abwägung
Im Rahmen einer Einbeziehungssatzung sind nur die Grundzüge der baulichen Entwicklung regelbar. Eine Festsetzungsdichte ähnlich einem Bebauungsplan ist zu vermeiden. Zugunsten von Festsetzungen zur Grundfläche sowie zur Wandhöhe wurde deshalb auf die Festsetzung von Baufenstern verzichtet.
Die Erhaltung der Bäume wurde dagegen im Rahmen der Grünordnung festgesetzt. Die einschlägigen Vorgaben zum Baumschutz sind in der Festsetzung Ziffer 2.1 bereits enthalten. Der geforderte Mindestabstand von 1,50m zwischen Baugrube und Kronenrand kann in der Festsetzung 2.1 ergänzt werden.
Beschluss:
Festsetzung Ziffer 2.1 wird wie vorgeschlagen ergänzt.
Abstimmungsergebnis:
Regierung von Oberbayern vom 28.08.2023
Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gab mit Schreiben vom 25.05.2023 zuletzt eine Stellungnahme zu o.g. Satzung ab. Auf diese Stellungnahme dürfen wir verweisen.
Planungsänderung
Im Zuge der erneuten Beteiligung soll der Geltungsbereich der o.g. Satzung auf Teilflächen der westlichen, nördlichen und östlichen Nachbargrundstücke ausgeweitet werden. Damit soll weiterer Wohnraum geschaffen werden. Der erweiterte Geltungsbereich umfasst laut Planungsunterlagen eine Fläche von ca. 1.770 m².
Ergebnis
Erfordernisse der Raumordnung stehen der vorgelegten, in ihrem Geltungsbereich erweiterten Satzung grundsätzlich nicht entgegen. Wir weisen jedoch erneut darauf hin, dass auch der größere Erweiterungsbereich der Satzung gem. Regionalplan Südostoberbayern B I 3.1.2 Z im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet 04 „Vorberge westlich des Inns“ liegt. Hier kommt den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege besonderes Gewicht zu. Diese sind im weiteren Verfahren zu berücksichtigen. Zudem befindet sich der Geltungsbereich der Satzung in einem wassersensiblen Bereich. Gem. Landesentwicklungsprogramm Bayern 7.2.5 G sollen die Risiken durch Hochwasser soweit als möglich verringert werden. Wir empfehlen bzgl. der genannten Punkte eine Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden. Diese Stellungnahme beschränkt sich auf eine Bewertung aus landesplanerischer Sicht. Sie bezieht sich nicht auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Satzung. Hierzu verweisen wir auf die zuständige Bauaufsichtsbehörde.
Abwägung
Die genannten Behörden wurden am Verfahren beteiligt und die eingegangenen Stellungnahmen (UNB) im Rahmen der Abwägung behandelt (vgl. Behandlung der Stellungnahme oben). Eine weitere Planänderung wird aufgrund der Stellungnahmen der Regierung nicht erforderlich.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis: