Antrag auf Nutzungsänderung einer Wohnung im 1. OG in eine Ferienwohnung, Bad-Trißl-Str. 37a, Fl.Nr. 286/18, Gemarkung Oberaudorf
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Bau- und Straßenausschusses, 16.01.2024
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Der vorliegende Antrag sieht die Nutzungsänderung einer Wohnung im 1. OG zu einer Ferienwohnung vor, bauliche Änderungen sind nicht geplant, ein Stellplatz gemäß Garagen- und Stellplatzsatzung ist vorhanden Das Haus liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 3 „Bei der evangelischen Kirche“, der gesamte Geltungsbereich ist als allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO festgesetzt. In einem allgemeinen Wohngebiet können ausnahmsweise Betriebe des Beherbergungsgewerbes zugelassen werden. Gemäß Auskunft des Landratsamtes Rosenheim ist unabhängig von der generellen Zulässigkeit für die Nutzungsänderung in eine Ferienwohnung ein Bauantrag zu stellen, da in den Fällen der ausnahmsweisen Zulässigkeit über die Ausnahme zu entscheiden ist und sich darüber hinaus die öffentlich-rechtlichen Anforderungen (z.B. Stellplatzbedarf) ändern. Ein Stellplatz gemäß Garagen- und Stellplatzsatzung ist vorhanden. Die Verwaltung weist auf zurückliegende Beschlüsse hin, in denen einer Ausnahme von der BauNVO bezüglich der Nutzungsänderung von Mietwohnungen in Ferienwohnungen aufgrund der angespannten Mietsituation in Oberaudorf nicht zugestimmt wurde. Hinweislich sei erwähnt, dass gemäß Antrag die Wohnung nur vorübergehend als Ferienwohnung umgenutzt werden soll.
Diskussionsverlauf
Nach Vorstellung des Antrags durch Bauamtsleiter Rainer Ostermayer entsteht eine rege Diskussion:
- Es handelt sich um eine perfekte preisgünstige kleine Mietwohnung.
Die Antragstellerin versicherte in einem Gespräch mit einem Gremiumsmitglied glaubhaft, dass sie die Wohnung nur befristet als Ferienwohnung nutzen will.
Die Frage nach einer entsprechenden Überwachung kann nicht beantwortet werden, da man nur durch Zufall auf den gängigen Portalen im Gemeindegebiet vorhandene nicht gemeldete Ferienwohnungen finden kann.
Letztendlich ist sich das Gremium darüber einig, dass für einen Zeitraum von 3 Jahren der Nutzung der Wohnung als Ferienwohnung zugestimmt werden kann.
Beschluss 1
Dem Antrag auf Nutzungsänderung wird – befristet auf 3 Jahre – zugestimmt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0
Beschluss 2
Einer Ausnahme betreffend § 4 Abs. 3 BauNVO wird zugestimmt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0
Datenstand vom 25.01.2024 08:38 Uhr