Antrag auf Nutzungsänderung einer Wohnung im 1.OG eines Wohn- und Praxishauses in eine Wohnung und in eine physiotherapeutische Praxis, Rosenheimer Str. 14 a, Fl.Nr. 355/7, Gemarkung Oderaudorf


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Straßenausschusses, 19.09.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Straßenausschuss Sitzung des Bau- und Straßenausschusses 19.09.2024 ö beschließend 10

Sachverhalt

Die bestehende Praxis im EG des Gebäudes Rosenheimer Str. 14 a soll erweitert werden. Dazu ist ein Antrag auf Nutzungsänderung notwendig. Im 1. OG sollen 3 Räume der bestehenden Wohnung in 2 Therapieräume und einen Vorraum um-genutzt werden; die Praxisfläche wird 28 m² betragen, die verbliebene Fläche der Wohnung 49 m². Dafür sind entsprechende kleinere Umbaumaßnahmen erforderlich. Bei Nutzungsänderungen ist nur der notwendige Mehrbedarf an Stellplätzen aufgrund der Änderung nachzuweisen. Der Bestand ist geschützt. Da der Mehrbedarf durch eine Gegenüberstellung des Bestandes mit der neuen geänderten Nutzung zu berechnen ist, jeweils auf Grundlage der aktuellen Stellplatzsatzung der Gemeinde Oberaudorf (siehe Anlage Stellplatzermittlung), wäre ein Stellplatz zusätzlich nachzuweisen. Bei der damaligen Genehmigung waren für 2 Wohneinheiten und die Praxis nur insgesamt 6 Stellplätze nachzuweisen. Die Option wäre auch gemäß Satzung eine Stellplatzablöse. Grundsätzlich wäre zu überdenken, ob besonders im Ortkerngebiet auf Grund oft fehlender Parkflächen, bei Gewerbeerweiterungen bzw. Nutzungsintensivierungen im Gewerbebereich (wie vorliegend) die aktuelle Satzung dahingehend geändert bzw. erweitert wird, dass in solchen Fällen der Mehrbedarf nicht nach der aktuellen Berechnung nachzuweisen ist, sondern hier alternative Möglichkeiten aufgezeigt und gefunden werden.   

Diskussionsverlauf

Nach Vorstellung der Nutzungsänderung durch Bauamtsleiter Rainer Ostermayer informiert Bürgermeister Matthias Bernhardt über die aktuelle Novelle der BayBO bezüglich der Stellplätze. Die bestehende Satzung sollte insbesondere in Bezug auf die Gewerbetreibenden genau angesehen werden. Es stellt sich die Frage, ob es Sinn macht, eine Fläche für einen evtl. Biergarten als Parkplatz gemäß Satzung nutzen zu müssen. Dies sollte, nur in Bezug auf Gewerbe, im Gemeinderat behandelt werden.  
Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Gewerbe mit detaillierten Terminvergaben und sollte daher differenziert betrachtet werden. Hier ist auch die Nutzung des direkt anliegenden gebührenpflichtigen Parkplatzes zu bedenken, zumal über die Parkgebühren auch noch Einnahmen für die Gemeinde entstehen 

Beschluss

Dem Antrag auf Nutzungsänderung wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt. In Bezug auf die Ansprüche der Stellplatzsatzung wird auf eine der nächsten Gemeinderatssitzungen verwiesen. Mit dem Bau kann jedoch vor dieser Sitzung begonnen werden. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 08.10.2024 08:54 Uhr