Rettungsdienst durch die freiwillige Feuerwehr
Gemeinderatsmitglied Franz Hefter und der Bürgermeister informieren über folgenden Sachverhalt:
Grundsätzlich sind die Aufgaben der Feuerwehren in Artikel 4 BayFwG geregelt. Demnach haben die Feuerwehren im Rettungsdienst nur technische Hilfe (als eigene Pflichtaufgabe) in Unglücksfällen zu leisten. Sie sind nicht Bestandteil des Rettungsdienstes im Sinne des Artikel 1 BayRDG.
Wird die Feuerwehr im Rahmen der rettungsdienstlichen Versorgung von
Patient*innen tätig, ohne dass ein unmittelbarer Zusammenhang zu Pflichteinsätzen besteht, erfüllt sie eine freiwillige Aufgabe. Hierzu kann unter „normalen“ Umständen zum Beispiel die Tragehilfe bei adipösen Patienten zählen.
Feuerwehren können unter den Voraussetzungen des § 4 Satz 3 AVBayRDG zu reinen Einsätzen der Ersten Hilfe alarmiert werden. Dazu müssen sie sich jedoch zuvor ausdrücklich bereit erklären.
Entsprechend der Empfehlung des Rettungsdienstausschuss Bayern wird im RDB Rosenheim eine Alarmierung der Ortsfeuerwehr bei den Meldebildern „starke Blutung“ und „Reanimation“ zur Lebensrettung als sinnvoll erachtet, sofern sich dadurch ein medizinisch relevanter Zeitvorteil für den Patienten ergibt. Das heißt, die Ortsfeuerwehr wird in diesen Fällen alarmiert, wenn der Rettungsdienst eine längere Anfahrt zum Notfallort hat.
Voraussetzung dafür ist jedoch die ausdrückliche Zustimmung der jeweils zuständigen Feuerwehr bzw. der Gemeinde, solche Einsätze als freiwillige Aufgabe zu übernehmen.
Beide Ortsfeuerwehren haben der Übertragung der entsprechenden Rettungsdienstaufgaben unter den vorstellten Voraussetzungen zugestimmt und leisten damit einen zusätzlichen Beitrag für eine bessere Notfallhilfe in Oberaudorf.