Neuerlass der Veränderungssperre für das Baugebiet "An der Carl-Hagen-Straße" nach § 14 BauGB


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 26.02.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 26.02.2019 ö beschließend 6

Beschluss

Die Gemeinde Oberaudorf erlässt aufgrund der §§ 14, 16 und 17 BauGB i.V.m. Art. 23 BayGO eine Satzung über eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 42 „An der Carl-Hagen-Straße“ mit folgendem Inhalt:
Aufgrund der §§ 14, 16 BauGB erlässt die Gemeinde Oberaudorf folgende
Satzung über die Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 42 „ An der Carl-Hagen-Straße“
§ 1        Zu sichernde Planung
Der Gemeinderat der Gemeinde Oberaudorf hat in seiner Sitzung am 26.02.2019 beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Gebiet den Bebauungsplan Nr. 42 „An der Carl-Hagen-Straße“ aufzustellen. Zur Sicherung der Planung für dieses Gebiet wird die Veränderungssperre neu erlassen.
§ 2        Räumlicher Geltungsbereich
Die Veränderungssperre erstreckt sich auf die Flurstücke innerhalb der im Lageplan rot umgrenzten Grundstücks-Flächen bzw. Teilflächen der Gemarkung Oberaudorf. Die genaue Lage ist dem beigelegten Lageplan zu entnehmen. Der beiliegende Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 3        Inhalt und Rechtswirkungen der Veränderungssperre
(1)        Im räumlichen Geltungsbereich dürfen
1.        Vorhaben i. S. des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
2.        keine erheblichen oder wesentlich Wert steigernden Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig ist, vorgenommen werden.
(2)        Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(3)        In Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde Oberaudorf.
§ 4        Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre
Die Veränderungssperre tritt am Tage der Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn und soweit der Bebauungsplan in Kraft getreten ist, spätestens nach Ablauf des 29.03.2020. Gleichzeitig tritt die Veränderungssperre vom 29.03.2017 außer Kraft.
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BauGB wird hingewiesen.
Oberaudorf, den 27.02.2019
Gemeinde Oberaudorf                                                Siegel
Hubert Wildgruber
Erster Bürgermeister
   Geltungsbereich der Veränderungssperre
Gleichzeitig tritt die Veränderungssperre vom 29.03.2017 außer Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 1

Datenstand vom 05.03.2019 09:00 Uhr